Öffentliche Bekanntmachung zu den Kommunalwahlen 2009
Der Gemeinderat der Gemeinde Much hat in seiner Sitzung am 03.02.2010 folgendes beschlossen:
Die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Much wird gemäß § 40 Abs.1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) für gültig erklärt.
Die Wahl des Rates der Gemeinde Much wird gemäß § 40 Abs.1 Buchstabe d) Kom-munalwahlgesetz (KWahlG) für gültig erklärt.
Die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Much wird gemäß § 40 Abs.1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) für gültig erklärt.
Die Wahl des Rates der Gemeinde Much wird gemäß § 40 Abs.1 Buchstabe d) Kom-munalwahlgesetz (KWahlG) für gültig erklärt.
Gegen den Beschluss des Gemeinderates kann gemäß § 41 Kommunalwahlgesetz binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn die Klage bis zum Ablauf der angegebenen Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Much, den 12.02.2010
Gemeinde Much
Der Bürgermeister
Alfred Haas











