2. Erweiterung für die Ortslagenabgrenzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr.3 BauGB für den Ort Neßhoven in der Gemeinde Much

Der Rat der Gemeinde Much hat aufgrund der §§ 2 und 34 des Baugesetzbuches (Bauge-setzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 G des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert wor-den ist, in Verbindung mit § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV.NRW. 2018 S. 411), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 – verkündet am 17.11.2023 (GV.NRW 2023 S.1172, in Kraft getreten am 01.01.2024 und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 31.12.2023, in seiner Sitzung am 25.03.2025 nachfolgende Satzung beschlossen:


§ 1

Die 2. Erweiterung der Ortslagenabgrenzungssatzung für den Ort Neßhoven, bestehend aus der Planurkunde, dem Textteil, der Begründung und der artenschutzrechtlichen Prüfung wird als Satzung beschlossen. 

§ 2

Mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel für die Gemeinde Much tritt die Erweiterung der Ortslagenabgrenzungssatzung in Kraft. 


Much, den 26.06.2025

Norbert Büscher
Bürgermeister

 


Bekanntmachungsanordnung:

Die Satzung, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen sowie der Be-gründung einschließlich aller Fachgutachten sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB liegen bei der Gemeindeverwaltung Much, Außenstelle Bövingen, Zimmer 16, Bövingen 148, 53804 Much während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Ein-sicht aus.


Die Dienststunden sind:
Montags    von   8.00 bis 12.30 Uhr und
von 14.00 bis 18.00 Uhr,
Dienstags bis Donnerstags    von   8.00 bis 12.30 Uhr,
Freitags    von   8.00 bis 12.00 Uhr.

Über den Inhalt der Außenbereichssatzung gibt Frau Müller gerne Auskunft.

Hinweis nach § 44 BauGB:

Sind durch den Erlass, die Änderung oder Ergänzung der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit seines Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-tragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile ein-getreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis gemäß § 215 BauGB

Unbeachtlich werden 

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegen-über der Gemeinde Much unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 7 Abs. 6 a) bis d) Gemeindeordnung NW  (GO NW) kann die Verletzung von Verfah-rens- und Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Best-immungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

    die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Nach § 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat (Normenkontrollantrag), unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

Die Satzung sowie die hierzu beschlossenen Anlagen einschließlich der zusammenfassenden Erklärung, Ort und Zeit der Auslegung sowie die auf Grund des BauGB, der GO NW sowie der VwGO erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Außenbereichssatzung rechtskräftig.


Much, den 26.06.2025


Norbert Büscher
Bürgermeister

 

Veröffentlicht am 11.07.2025