Ablauf von Nutzungsrechten an Wahlgräbern auf den Friedhöfen in Much, Marienfeld und Hetzenholz

Das Nutzungsrecht an den nachfolgend aufgeführten Wahlgrabstätten läuft gemäß § 18 der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 31.12. dieses Jahres ab.

Nach § 18 Abs. 2 der vorgenannten Satzung kann die Grabstätte für mindestens 5 Jahre, max. 30 Jahre, auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten neu ange-kauft werden. Dieser Antrag ist bis zum 31.12. dieses Jahres bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Much, Hauptstr. 57, 53804 Much, zu stellen.

Falls innerhalb der vorgenannten Frist ein Antrag auf Neuankauf nicht eingeht, gehe ich davon aus, dass die Grabstätte eingeebnet werden soll.

Für diesen Fall ist bis spätestens 31.01. nächsten Jahres sämtlicher Grabschmuck von der Grabstätte zu entfernen. 

Nach der derzeit geltenden Friedhofsgebührenordnung beträgt die Gebühr für den Wiederankauf eines Einzelgrabes pro Jahr 62,37 €. Bei einem Mehrfachgrab erhöht sich die Summe je Grabstelle um den gleichen Betrag.
Bei einer Grabkammer beträgt die Gebühr für den Wiederankauf pro Jahr 69,25 €.

Friedhof    Grab-Nr.    Verstorbener Name    Verstorbener Vorname
Hetzenholz    08/02/018    Kühn    Adalbert
Marienfeld    01/03/017-018    Stommel    Rosalia
Marienfeld    14/05/015-016    Vollmar    Josepha
Marienfeld    14/05/017-018    Günther    Minna
Marienfeld    14/05/006-007    Kuning-Schorn    Eva
Marienfeld    14/05/008-009    Lichtenberg    Karl-Wilhelm
Much    10/01/037-038    Maus    Josefine
Much    24/03/008    Rechkemmer    Jörg
Much    37/03/019-020    Wallbrück    Katharina
Much    03/01/019-020    Schmidt    Eveline
Much    12/02/018    Höller    Agnes
Much    17/06/009-010    Bolten    Wilhelm


Für Rückfragen steht Ihnen Frau Switala, Verwaltungsgebäude Bövingen 148, Zimmer 21, Tel. 02245-6825, 
julia.switala@much.de von der Friedhofsverwaltung gerne zur Verfügung.


Much, den 19.12.2025

gez.
Karsten Schäfer
Bürgermeister