Ablauf von Nutzungsrechten an Wahlgräbern auf den Friedhöfen in Much, Marienfeld und Hetzenholz
Das Nutzungsrecht an den nachfolgend aufgeführten Wahlgrabstätten läuft gemäß § 18 der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 31.12. dieses Jahres ab.
Nach § 18 Abs. 2 der vorgenannten Satzung kann die Grabstätte für mindestens 5 Jahre, max. 30 Jahre, auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten neu ange-kauft werden. Dieser Antrag ist bis zum 31.12. dieses Jahres bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Much, Hauptstr. 57, 53804 Much, zu stellen.
Falls innerhalb der vorgenannten Frist ein Antrag auf Neuankauf nicht eingeht, gehe ich davon aus, dass die Grabstätte eingeebnet werden soll.
Für diesen Fall ist bis spätestens 31.01. nächsten Jahres sämtlicher Grabschmuck von der Grabstätte zu entfernen.
Nach der derzeit geltenden Friedhofsgebührenordnung beträgt die Gebühr für den Wiederankauf eines Einzelgrabes pro Jahr 62,37 €. Bei einem Mehrfachgrab erhöht sich die Summe je Grabstelle um den gleichen Betrag.
Bei einer Grabkammer beträgt die Gebühr für den Wiederankauf pro Jahr 69,25 €.
Friedhof Grab-Nr. Verstorbener Name Verstorbener Vorname
Hetzenholz 08/02/018 Kühn Adalbert
Marienfeld 01/03/017-018 Stommel Rosalia
Marienfeld 14/05/015-016 Vollmar Josepha
Marienfeld 14/05/017-018 Günther Minna
Marienfeld 14/05/006-007 Kuning-Schorn Eva
Marienfeld 14/05/008-009 Lichtenberg Karl-Wilhelm
Much 10/01/037-038 Maus Josefine
Much 24/03/008 Rechkemmer Jörg
Much 37/03/019-020 Wallbrück Katharina
Much 03/01/019-020 Schmidt Eveline
Much 12/02/018 Höller Agnes
Much 17/06/009-010 Bolten Wilhelm
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Switala, Verwaltungsgebäude Bövingen 148, Zimmer 21, Tel. 02245-6825,
julia.switala@much.de von der Friedhofsverwaltung gerne zur Verfügung.
Much, den 19.12.2025
gez.
Karsten Schäfer
Bürgermeister
