Ablauf von Ruhefristen bei Reihengräbern auf den Friedhöfen in Much, Kreuzkapelle und Hetzenholz
Auf den vorgenannten Friedhöfen werden nachstehende Reihengräber, deren Ruhefrist zum Jahresende abläuft, für eine Wiederbelegung im Frühjahr nächsten Jahres eingeebnet.
Friedhof | Grab-Nr. | Verstorbener Name | Verstorbener Vorname |
Kreuzkapelle | 01/06/001 | Koall | Karl Günter |
Kreuzkapelle | 01/07/015 | Barth | Herbert |
Much | 05/10/010 | Müller | Wilhelm |
Gemäß § 15 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung wird hiermit auf den Ablauf der Ruhefrist und die beabsichtigte Einebnung bzw. Wiederbelegung hingewiesen.
Die Angehörigen werden gebeten, bis spätestens zum 31.01. nächsten Jahres die Räumung der Gräber vorzunehmen. Nach dieser Frist noch vorhandene Grabmale, Einfassungen, Pflanzen und sonstige Bestandteile der Grabstätte gehen gemäß § 33 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in das Eigentum der Gemeinde über. Ein Wiederankauf der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Switala, Verwaltungsgebäude Bövingen 148, Zimmer 21, Tel. 02245-6825 von der Friedhofsverwaltung gerne zur Verfügung.
Much, den 02.10.2024
Der Bürgermeister
In Vertretung
Karsten Schäfer
Beigeordneter