Korrektur der Wahlbekanntmachung gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung für das Land Nordrhein-Westfalen-KWahlO
In der Wahlbekanntmachung vom 21.03.2025 wurde die erforderliche Anzahl der Wahlberechtigten zur Unterzeichnung der Wahlvorschläge fehlerhaft ausgewiesen. Aus diesem Grund erfolgt eine Veröffentlichung der korrigierten Fassung.
Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin und der Vertretung der Gemeinde Much für die am 14. September 2025 stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen
Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – KWahlO – vom 31.08.1993 (GV- NRW- S- 592) in der zur Zeit gültigen Fassung fordere ich hiermit zur
Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin und der Vertretung der Gemeinde Much (Gemeinderat) in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten auf.
Wahlvorschläge sind gemäß § 15 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KWahlG – bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind daher
spätestens bis Montag, 07.07.2025, 18.00 Uhr (gesetzliche Ausschlussfrist)
beim Wahlleiter der Gemeinde Much, Hauptstr. 57, 53804 Much, Zimmer 13 einzureichen.
Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 07. Juli 2025 eingereicht werden, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Gemeinde Much, Hauptstr. 57, 53804 Much, Zimmer 13 oder 17 während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag 8.00 – 12.30 Uhr, Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr, Montag zusätzlich von 14.00 – 18.00 Uhr kostenlos abgegeben werden. Diese können auch schriftlich unter der v. g. Anschrift oder per Email unter wahlen angefordert werden. muchde
Zudem können Vordrucke auch über die Parteienkomponente des webbasierten Verfahrens „Votemanager“ unter www.votemanager.de/parteienkomponente erzeugt werden. Die Wahlvorschläge können ebenfalls mit Hilfe der Parteienkomponente erfasst werden. Zur Einhaltung der o.g. Frist ist jedoch die Einreichung der unterschriebenen Vordrucke erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige wählbar sind (§ 12 KWahlG).
Allgemeines
Auf die Bekanntmachung über die Einteilung der Wahlbezirke vom 14.02.2020 weise ich hin. Der Wahlausschuss der Gemeinde Much hat am 28.11.2024 das Wahlgebiet in 14 Wahlbezirke eingeteilt. Die Einteilung wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde Much vom 06.12.2024 sowie auf der Homepage der Gemeinde Much öffentlich bekannt gemacht (§ 6 KWahlG). Sie kann im Übrigen auch beim Wahlamt der Gemeinde Much während der Öffnungszeiten oder unter www.much.de eingesehen werden.
Auf die Bestimmungen der §§15 bis 20, 46b und 46d KWahlG sowie der §§ 24 bis 31, 75a und 75b KWahlO in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung weise ich hin. Insbesondere ist zu beachten:
1. Allgemeine Anforderungen
1.1.
Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen) eingereicht werden, von letzteren allerdings keine Reserveliste.
1.2
Als Bewerber/in einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt wurde. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/innen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. In diesem Zusammenhang mache ich nochmals darauf aufmerksam, dass Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.
Bewerber/innen sowie die Vertreter/innen einer Vertreterversammlung sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/innen auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber/innen.
Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jede/r stimmberechtigte Teilnehmer/in der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.
Als Vertreter/in für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter/innen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Die Bewerber/innen für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. Wie zuvor bereits erwähnt, erfolgte die öffentliche Bekanntgabe über die Einteilung der Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen im Mitteilungsblatt (Amtsblatt) für die Gemeinde Much vom 06.12.2024.
Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch hin ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. Das Nähere über die Wahl der Vertreter/innen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber/-innen regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/innen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/innen oder Wahlberechtigten und das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der/die Leiter/in der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmende gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/innen sowie die Bestimmung der Ersatzbewerber/innen in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
1.3
Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat sowie dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.
1.4
Wählergruppen müssen ihren Wahlvorschlägen die nach § 15a Abs. 1 oder 2 KWahlG sowie Einzelbewerber die nach § 15a Abs. 7 in Verbindung mit § 15a Abs. 2 KWahlG beizubringenden Unterlagen beifügen.
2. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk
Inhalt und Form der Wahlvorschläge müssen den Vorgaben des § 26 KWahlO entsprechen. Damit verbundene Datenschutzhinweise ergeben sich aus § 26 Abs. 7 KWahlO
2.1
Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
• den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht. Wahlvorschläge von Einzelbewerber/innen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden und
• Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie die Staatsangehörigkeit der Bewerberin/des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern/innen nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber/in auf dem Stimmzettel anzugeben ist.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein/e Unterzeichner/in seine/ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.
Ist der Name, die Kurzbezeichnung oder das Kennwort geeignet, Verwechslungen mit einer Partei oder Wählergruppe hervorzurufen, die gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 KWahlG vertreten ist oder die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen erhalten hat oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, so kann die Vertrauensperson bis zur Entscheidung über die Zulassung eine Bezeichnung des Wahlvorschlags festsetzen, durch die die Verwechslungsgefahr beseitigt wird.
Wahlvorschläge der unter Ziffer 1.3 dieser Bekanntmachung genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens fünf Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der/die Kandidat/in aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und sollen die Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer der Unterzeichner/in enthalten.
Dies gilt auch für den Wahlvorschlag von Einzelbewerber/innen, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz aufgrund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber/innen benannt waren und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen.
Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, welche die oder der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
Muss der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens fünf Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
• Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung sind der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerber/innen das Kennwort, sowie Familienname, die Vornamen und Wohnort des/r vorzuschlagenden Bewerber/in und die Kontaktdaten, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14a aufzunehmen sind, anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 KWahlG zu bestätigen. Der Wahlleiter hat diese Angaben auf den Formblättern zu vermerken.
• Die Wahlberechtigen, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer, sofern vorhanden, des/der Unterzeichnenden sowie Tag der Unterzeichnung sollen von dem/der Unterzeichnenden persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden.
• Für jeden Unterzeichnenden ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er/sie im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für andere eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
• Jede/r Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Leistet ein/e Wahlberechtigte/r mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Wahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift. Die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlages für einen Wahlbezirk und eine Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die/den Bewerber/in ist zulässig.
• Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
• Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig
2.2
Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
• Die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO, dass sie/er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag in einem Wahlbezirk des Wahlgebietes die Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in gegeben hat. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.
• Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13a zur KwahlO.
• Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder der Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/innen, im Falle eines Einspruchs nach § 17 Abs. 6 KWahlG auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschrieben Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist. Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a zur KWahlO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10a zur KWahlO abgegeben werden.
• Sofern sich Beamte oder Arbeitsnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 KWahlG bewerben eine Bescheinigung über ihr Dienst- und Beschäftigungs-verhältnis sowie im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben b) oder d) KWahlG auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
• Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnenden, sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muss.
Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Kommunalwahlgesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem die Unterlagen gemäß § 26 Absatz 5, 5a, 5b, 5c und 5d einzureichen.
3. Wahlvorschläge für die Reserveliste
3.1
Für die Reserveliste können nur Bewerber/innen benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe antreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung der Partei oder der Wählergruppe unterzeichnet sein.
3.2
Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:
• Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, welche die Reserveliste einreicht.
• Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber/innen in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 Buchstaben KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind anzugeben; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber/in auf dem Stimmzettel anzugeben ist.
• Die Reserveliste soll ferner Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein/e Bewerber/in, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber/in in einem Wahlbezirk oder für eine/n auf einer Reserveliste aufgestellte/n Bewerber/in sein soll.
Die Zustimmungserklärung der Bewerber/innen ist einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber-/innen gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.
3.3
Soll ein/e Bewerber/in auf der Reserveliste Ersatzbewerber/in für eine/n im Wahlbezirk oder für eine/n auf der Reserveliste aufgestellte/n andere/n Bewerber/in sein, so muss die Reserveliste ferner enthalten:
• den Familien- und Vornamen der/des zu ersetzenden Bewerberin/Bewerbers;
• den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der die/der zu ersetzende Bewerber/in aufgestellt ist.
3.4
Reservelisten der unter Ziffer 1.3 dieser Bekanntmachung genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von 1 von Tausend der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von fünf und höchstens von 100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterschrieben sein (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KWahlG). Die erforderliche Anzahl beträgt für die Gemeinde Much somit 12 Wahlberechtigte.
In diesem Fall sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Ziffer 2.1 dieser Bekanntmachung entsprechend.
4. Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
4.1
Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gemäß
§ 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber entsprechend.
Wahlvorschläge der unter Ziffer 1.3 dieser Bekanntmachung genannten Parteien und Wählergruppen sowie von Einzelbewerbern sind von mindestens fünf Mal so viel Wahlberechtigten des Wahlgebiets, wie die Vertretung Mitglieder hat, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 46d Abs. 1 KWahlG in Verbindung mit § 15 Abs. Abs. 2 Satz 3 KWahlG). Für die Gemeinde Much sind dies entsprechend 160 Wahlberechtigte. Dies gilt nicht, wenn damit der bisherige Bürgermeister als Bewerber vorgeschlagen wird.
4.2
Bewerber-/innen können nicht gleichzeitig für die Wahl zum/zur Bürgermeister-/in bzw. zur/zum Landrat/Landrätin in mehreren Gemeinden oder Kreisen kandidieren.
4.3
Der Wahlvorschlag für das Amt des/der Bürgermeister/in soll nach dem Muster der Anlage 11d KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
• Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden und
• Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse und Telefon sowie Staatsangehörigkeit des/der Bewerber/in. Bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem der Name des/der Bewerber/in auf dem Stimmzettel anzugeben ist.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
Dem Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (Anlage 11d zur KWahlO) sind ferner beizufügen:
• Die Zustimmungserklärung des/der Bewerbers/Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO. Dabei hat der/die Bewerber/in zu versichern, dass er/sie für keine andere Wahl zum/zur Bürgermeister/in oder Landrat/Landrätin kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
• Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO.
• Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der/des Bewerbers/Bewerberin (Anlage 9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 10c zur KWahlO).
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss die/der Unterzeichner/-in des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein; § 46d Abs. 1 Satz 2 KWahlG bleibt unberührt.
Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telefonnummern von Vertrauensperson und stellvertretender Vertrauensperson hervorgehen.
Muss ein Wahlvorschlag gemäß zuvor genannter Ziffer 4.1 dieser Bekanntmachung von mindestens 160 Wahlberechtigten der Gemeinde Much unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:
• Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerber/-innen das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin anzugeben. Parteien oder Wählergruppen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin in einer Mitglieder oder Vertreterversammlung nach § 17 KWahlG zu bestätigen Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
• Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer, soweit vorhanden, der/des Unterzeichnerin/Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom/von der Unterzeichner/in persönlich und handschriftlich auszufüllen.
• Für jede/n Unterzeichner/-in ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass sie/er im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
• Jede/r Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Leistet ein/e Wahlberechtigte/r mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Wahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift. Die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlages für einen Wahlbezirk und eine Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die/den Bewerber/in ist zulässig
4.4
Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsame/r Bewerber/in benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Wahlvorschlagsträger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keine/n andere/n Bewerber/in wählen als den gemeinsam zur Wahl vorgeschlagenen.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitung aller Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein.
Much, den 10.04.2025
Der Wahlleiter
Norbert Büscher