Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Gemarkung Gerlinghausen

Anlass der Liegenschaftsvermessung ist die Teilung des Grundstücks Gemarkung Gerlinghausen, Flur 3, Flurstück 189. Weil die Eigentümer eines angrenzenden Flurstücks als Beteiligte nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können, werden das Ergebnis der Grenzermittlung sowie die Abmarkung durch Offenlegung bekannt gegeben.
Betroffen ist das in 53804 Much  gelegene Grundstück mit der Katasterbezeichnung: Gemarkung Gerlinghausen, Flur 2, Flurstück 6. Dieses Grundstück grenzt an das vermessene Grundstück an; Eigentümer sind für das Grundstück nicht ermittelt.
Gemäß § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 5. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz- VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zur Zeit geltenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 09.12.2024 zur Geschäftsbuchnummer 22161 in der Zeit
vom 16.12.2024 bis 16.01.2025
in der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

Dipl.-Ing. Heinz Marchlick, Parkstraße 4, 53819 Neunkirchen-Seelscheid während der nachstehenden Servicezeiten:
Montag bis Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr.

Während der Offenlegungszeiten ist die Grenzniederschrift zur Einsichtnahme bereitgestellt. Den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen, Inhabern und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Abmarkung unterrichten zu lassen. Um Wartezeiten zu verkürzen besteht die Möglichkeit einer Terminabsprache. Diese kann telefonisch unter der Rufnummer 02247/8569 erfolgen.

Belehrung über Einwendungen gegen die Grenzermittlung:
Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt gemäß § 19 Abs.1 in Verbindung mit § 21 Abs. 5 VermKatG NRW als anerkannt und die Grenzen somit als festgestellt, wenn kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Einwendungen erhoben werden. Einwendungen gegen die Grenzermittlung sind schriftlich oder zur Niederschrift bei mir unter der Anschrift Parkstraße 4, 53819 Neunkirchen-Seelscheid zu erheben.

Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Abmarkung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe/Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 16, 50667 Köln2 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

Neunkirchen, 10.12.2024
gez. Dipl.-Ing. Heinz Marchlick, ÖbVI