Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Gemarkung Much
In der Gemarkung Much, Flur 32, Flurstück 48 wurde eine Teilungsvermessung durchgeführt und ein Grenzpunkt am Gibbinghauser Bach abgemarkt. Eigentümer dieses Baches, Gemarkung: Much, Flur: 32 Flurstück 17, sind „Die Anlieger“
Weil die Eigentümer dieses angrenzenden Flurstückes 17 „Gibbinghauser Bach“ als Beteiligte nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können, wird die Abmarkung durch Offenlegung bekannt gegeben.
Für den Grenzverlauf des Bachflurstückes finden die Regelungen des Landeswassergesetzes NRW keine Anwendung. Das Gewässer samt seiner Böschungsfläche ist in einem Flurstück nachgewiesen und in seinen Grenzen abgemarkt worden. Damit entspricht der Grenzverlauf zwischen dem zu teilenden Flurstück 48 und dem Bachflurstück 17 nicht der im Landeswassergesetz NRW definierten Gewässerlinie als Grenze. Das Landeswassergesetz kann damit nicht angewendet werden. Es gelten vielmehr die allgemeinen Regeln des Liegenschaftskatasters.
Gemäß § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster ( Vermes-sungs- und Katastergesetz- VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zur Zeit geltenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 17.12.2024 zur Geschäftsbuchnummer 14553 während der Geschäftsstunden Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 16.00 Uhr und Freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr
vom 20.12.2024 bis 24.01.2025
in der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.Ing. Josef Thielen, Am Grott 13, 51147 Köln.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr ÖbVI J.Thielen unter der Telefonnummer 02233-62034 oder unter Info zur Verfügung vermessung-thielende
Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Abmarkung:
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach der Offenlegung Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 16, 50667 Köln erhoben werden.
Köln, den 17.12.2024
Dipl.-Ing. J.Thielen, ÖbVI