Entgeltordnung für die Benutzung des Hallenbades der Gemeinde Much vom 18.07.2023
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Neufassungvom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV NRW S. 688) und des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GVNRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394), hat der Rat derGemeinde Much in seiner Sitzung am 20.06.2023 folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Die an der Hallenbadkasse entwerteten Eintrittskarten gelten jeweils nur zur
einmaligen Benutzung des Hallenbades am Lösungstag. Sie verlieren beim
Verlassen des Hallenbades ihre Gültigkeit.
2. Von der Entrichtung des Entgeltes innerhalb festgelegter Badezeiten sind befreit:
a. Schüler und Schülerinnen der Mucher Schulen während der Schulzeit in
Anwesenheit des verantwortlichen Lehrpersonals,
b. die Kinder der Mucher Kindergärten während der Kindergartenzeit in
Anwesenheit des verantwortlichen Kindergartenpersonals
3. Die Badezeiten schließen die zum An- und Auskleiden benötigten Zeiten ein.
4. Das Entgelt ist vom Benutzer zu zahlen, zum Nachweis wird eine Eintrittskarte
ausgehändigt, die dem Kontrollpersonal unaufgefordert vorzulegen ist.
Verlorengegangene oder nicht ausgenutzte Eintrittskarten werden nicht ersetzt.
5. Zehnerkarten sind ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
6. Wird ein Besucher während der Öffnungszeiten ohne gültige Eintrittskarte
angetroffen, so hat er das 10-fache Eintrittsgeld zu zahlen. Außerhalb der
Öffnungszeiten hat er den 50-fachen Eintrittspreis zu entrichten, außerdem wird eine
Strafanzeige erstattet.
7. Der Bürgermeister kann in begründeten Ausnahmefällen von diesem Tarif
abweichend Entgelte erheben.
§ 2
Entgelte
1. Die Höhe der Entgelte wird wie folgt festgelegt:
a. Einzelkarten Erwachsene 3,50 €
b. Zehnerkarten Erwachsene 31,00 €
c. Einzelkarten Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 17 Jahren 2,00 €
d. Zehnerkarten Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 17 Jahren 16,00 €
e. Kursentgelt Aqua-Fitness-Kurse, Senioren-Aqua-Fitness-Kurse und
Aquajogging-Kurse mit je 10 Einheiten à 45 Minuten 100,00 €
f. Kinderschwimmkurse mit je 10 Einheiten à 45 Minuten 90,00 €
Die oben genannten Entgelte enthalten den gesetzlich geschuldeten
Mehrwertsteuersatz.
2. Ermäßigungstatbestände
a. Bei Vorlage des Mucher Passes wird ein Preisnachlass von 50 % auf alle
Entgelte gewährt.
b. Kleinkinder bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres sind von der Zahlung der
Entgelte befreit.
c. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 % erhalten
einen Nachlass von 50 % auf alle Entgelte
d. Bei Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von mind.
50 % und dem Vermerk „B“ erhält die Begleitperson freien Eintritt.
§ 3
Inkrafttreten
1. Diese Entgeltordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die „Gebührenordnung für die Benutzung des Hallenbades der Gemeinde
Much“ vom 02.12.2015 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Entgeltordnungfür die Benutzung des Hallenbades der Gemeinde Much wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Much, den 18.07.2023
Norbert Büscher
Bürgermeister