Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Much mit Beschluss vom 22.02.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 34.135.273 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 36.256.294 €
abzüglich globaler Minderaufwand 250.000 €
somit auf 36.006.294 €
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 30.274.914 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 33.231.977 €
Nachrichtlich: Globaler Minderaufwand 250.000 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.979.535 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 12.573.176 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 15.694.892 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 4.144.188 €
festgesetzt.
Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 75 Abs. 2 S. 4 GO NRW wird in den folgenden Teilplänen abgebildet:
Teilplan 06 – Jugend, Familie und Soziales 50.000 €
Teilplan 08 – Sportförderung 50.000 €
Teilplan 09 – Räumliche Planung, Entwicklung, Geoinformation 50.000 €
Teilplan 12 - Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV 100.000 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen der Gemeinde erforderlich ist, wird auf 7.754.641 € festgesetzt.
(nur deklaratorisch)
Die Kreditaufnahme teilt sich auf in Kredite für die
Gemeinde 3.685.641 €
Gemeindewerke Versorgung 1.439.000 €
Gemeindewerke Entsorgung 2.630.000 €
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 21.168.650 € festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 1.871.021 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 30.000.000,00 € festgesetzt.
§ 6 (nur deklaratorisch)
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 400 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 650 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 500 v. H.
festgesetzt.
§ 7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2026 wiederhergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
Über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Verpflichtungen zu leisten sind oder im Einzelfall einen Betrag von 10.000 € nicht überschreiten, bedürfen nicht der Zustimmung des Gemeinderates gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW. Für investive Auszahlungen beträgt die Erheblichkeitsgrenze 20.000 €.
§ 9
Gemäß § 22 Kommunalhaushaltsverordnung NRW sind Haushaltsermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Ermächtigungsübertragungen können durch den Bürgermeister unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden:
a.) Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen sind zulässig,
1. wenn der Aufwand oder die Zahlungsverpflichtung im laufenden Haushaltsjahr entstanden, aber noch nicht abgerechnet ist,
2. wenn ein geplanter Aufwand im laufenden Haushaltsjahr nicht beauftragt werden konnte, aber aus unabweisbar notwendigen Gründen beauftragt werden muss und der Haushaltsplan des Folgejahres zum Zeitpunkt der Beauftragung keine neue Ermächtigung gewährt oder
3. wenn der Aufwand zur Erfüllung einer rechtlichen Zweckbindung für erhaltene Erträge erforderlich ist.
Die Zulässigkeit der Ermächtigungsübertragung ist auf die Höhe des bereits entstandenen bzw. des voraussichtlichen Aufwandes begrenzt.
Die Dauer der Ermächtigungsübertragung ist zu 1. auf das dem Haushaltsjahr folgende Jahr beschränkt. Ermächtigungsübertragungen zu 2. können maximal für zwei Jahre vorgenommen werden. Ermächtigungsübertragungen zu 3. sind möglich, bis die Zweckbindung erfüllt ist.
b.) Ermächtigungen für Investitionsauszahlungen sind zulässig, wenn
1. Maßnahmen am Ende des Haushaltsjahres noch nicht abgerechnet sind,
2. Baumaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind und im Folgejahr fortgesetzt werden müssen,
3. Maßnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht beauftragt werden konnten, aber aus unabweisbar notwendigen Gründen beauftragt werden müssen, bevor der Haushaltsplan des Folgejahres dazu eine neue Ermächtigung gewährt,
4. die geplante Auszahlung zur Erfüllung einer rechtlichen Zweckbindung für erhaltene Einzahlungen erforderlich ist.
Die Zulässigkeit der Ermächtigungsübertragung ist auf die Höhe der bereits entstandenen Ausgabeverpflichtung bzw. der voraussichtlichen Ausgabe/des voraussichtlichen Ausgabebedarfs begrenzt.
Die Dauer der Ermächtigungsübertragung ist zu 1. auf das dem Haushaltsjahr folgenden Jahr beschränkt. Ermächtigungsübertragungen zu 2. und 3. können solange erfolgen, bis die Investitionsmaßnahme abgeschlossen und abgerechnet ist. Ermächtigungsübertragungen zu 4. sind möglich, bis die Zweckbindung erfüllt ist.
§ 10
Defizitüberschreitungen von mehr als 750.000 € gelten als erheblich im Sinne von § 81 Abs. 2 Ziff. 1 b) GO NRW.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 80 Abs. 5 GO NRW erforderliche Anzeige an die Aufsichtsbehörde ist am 13.03.2022 erfolgt.
Die nach § 76 Abs. 2 GO NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Verfügung vom 30.05.2022 erteilt worden.
Der Haushaltsplan und das Haushaltssicherungskonzept mit den vorgeschriebenen Anlagen liegen ab dem 02.06.2022 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2022 während der öffentlichen Dienstzeit im Rathaus (Zimmer 40) öffentlich aus und sind unter der Adresse www.much.de im Internet verfügbar.
Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 GO NRW
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Much, den 01.06.2022
Der Bürgermeister
Norbert Büscher