Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 27.04.2023

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW S. 516) in der z. Z. gültigen Fassung wird von der Gemeinde Much als örtliche Ordnungsbehörde folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
 
§ 1
 
In der Gemeinde Much dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen geöffnet sein:
a.    anlässlich des Tages der Städtebauförderung am 2. Sonntag im Mai  
b.    anlässlich der Mucher Heufresserwettkämpfe am 2. Sonntag im August
c.    anlässlich des Mucher Weihnachtsmarktes am 1. Adventssonntag


Die Freigabe gilt in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr für alle Verkaufsstellen im zentralen Versorgungsbereich Much.


§ 2
 
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der zugelassenen Öffnungszeiten und/oder Verkaufsstellen außerhalb des zugelassenen räumlichen Bereiches öffnet.
 
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
 
§ 3
 
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Alle bisher erlassenen Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im zentralen Versorgungsbereich Much sind hiermit ungültig.  

 

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    diese Richtlinie ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Much, den 27.04.2023

Norbert Büscher
Der Bürgermeister