Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Much vom 17.07.2025

Präambel

§ 1     Begriffsbestimmungen
§ 2     Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 3     Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
§ 4     Verunreinigungsverbot
§ 4a     Plakatwerbung
§ 4b     Werbung mit Spannbändern
§ 5     Tiere
§ 6     Abfallbehälter / Sammelbehälter
§ 7     Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
§ 8     Kinderspielplätze/Schulhöfe
§ 9     Hausnummern
§ 10     Öffentliche Hinweisschilder
§ 11     Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr 
§ 12     Erlaubnisse, Ausnahmen
§ 13     Ordnungswidrigkeiten
§ 14     Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften

Präambel
Aufgrund § 27 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und § 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden — Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.1980 (GV. NRW S. 528 / SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10.12.2024 (GV. NRW S. 1184), wird von der Gemeinde Much als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 01.07.2025 für das Gebiet der Gemeinde Much folgende Verordnung er-lassen:


§ 1
Begriffsbestimmungen
(1)    Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. 

(2) Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit diese nicht eingefriedet sind.

(3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse
insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen

1.    Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;

2.    Ruhebänke, Toiletten, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Telekommunikationseinrichtun-gen, Wetterschutz und ähnliche Einrichtungen;

3.    Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Brunnen, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, 
Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.

§ 2
Allgemeine Verhaltenspflicht

(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.

(2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.

§ 3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

(1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbe-stimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungsbeschränkungen auf Hin-weistafeln sind zu beachten.

(2)    Es ist insbesondere untersagt,

1.    in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern;

2.    in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgerä-te, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;

3.    in den Anlagen zu übernachten;

4.    in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände ab-zustellen oder Materialien zu lagern;

5.    die Anlagen zu befahren. Dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden;

6.    Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;

7.    Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ih-re Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen;

8.    gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffent-lichen Gebäuden, insbesondere vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nord-rhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt.


§ 4
Verunreinigungsverbot

(1)    Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesonde-re

1.    das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konserven-dosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähi-gen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;

2.    das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;

3.    das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.ä. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit kla-rem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwä-sche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder ähnliche Stoffe in das öf-fentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten;

4.    das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren/Basen, säure-/basehaltigen oder gifti-gen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grund auslau-fen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Ordnungsamt — außerhalb der Dienststunden der Polizei — ist zudem sofort Mitteilung zu machen;

5.    der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwa-gen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt wor-den sind.

(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss die Person unver-züglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Um-kreis von 20 m die Rückstände einzusammeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der 
öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.


§ 4a
Plakatwerbung

(1) Plakatwerbung auf Verkehrsflächen und in den Anlagen bedarf der gebührenpflichtigen Son-dernutzungserlaubnis gemäß § 18 des Straßen- und Wegenetzes für das Land Nordrhein West-falen. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Plakatwerbung aus schließlich auf dafür vorge-sehenen Einrichtungen (Litfaßsäulen oder festen Plakatwänden) vorgenommen wird. 

(2) Plakate müssen auf festen Platten oder Ständern angebracht werden. Die Anzahl der Plakate wird je Anlass auf 50 Stück im gesamten Gemeindegebiet beschränkt. Im Bereich der Haupt-straße zwischen den beiden Kreisverkehren wird die Anzahl auf höchstens 8 Plakate beschränkt. Die Größe der Plakate wird auf max. DIN A 1 beschränkt. 

(3) Mit Plakatwerbung darf höchstens 14 Tage vor dem jeweiligen Anlass begonnen werden. 
    Die Plakate müssen spätestens fünf Tage nach dem Anlass entfernt werden. 

(4) Jede Plakatwerbung ist vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann für mehrere Anlässe gleichzeitig erfolgen. 

(5) Plakatwerbung darf auf Verkehrsflächen und in den Anlagen nur so vorgenommen werden, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden können. 
    Die Plakatwerbung ist insbesondere untersagt: 

•    an öffentlichen Einrichtungen 
•    an Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen 
•    in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen 
•    an Haltestellen, Wartehäuschen und Bäumen. 

(6) Die Vorschriften des § 4a Abs. 2, 3 und 4 gelten nicht für Plakatwerbung der Parteien und Wäh-lergruppen aus Anlass von Parlaments- und Kommunalwahlen. Für diese Plakatwerbung gelten folgende Regelungen: 

•    Die Plakatierung ist innerhalb einer Zeit von acht Wochen vor dem Wahltag zulässig. Die Plakate müssen spätestens sieben Tage nach der Wahl abgehangen werden. 
•    Plakate dürfen maximal die Größe DIN A1 haben und müssen verkehrssicher angebracht werden. Die Anzahl auf Gemeindestraßen und innerorts wird wie folgt beschränkt: 
-    Europawahl: 50 Stück im gesamten Gemeindegebiet, zwischen den beiden Kreisver-kehren auf der Hauptstraße maximal 8 Plakate;
-    Bundestagswahl und Landtagswahl; 50 Stück je Kandidat sowie je Partei im gesamten Gemeindegebiet, zwischen den beiden Kreisverkehren auf der Hauptstraße maximal 8 Plakate je Kandidat sowie je Partei;
-    Kommunalwahlen: 50 Stück je Landrats-, Bürgermeister- und Kreistagskandidat im ge-samten Gemeindegebiet, 12 Stück je Gemeinderatskandidat im jeweiligen Wahlbezirk. Zwischen den beiden Kreisverkehren auf der Hauptstraße maximal 8 Plakate je Kandi-dat.

    Die v. g. Regelungen betreffen nicht Kreis-, Land- und Bundesstraßen im Gemeindegebiet, hier gelten die Regelungen des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Verkehr und des Ministeriums des Innern vom 16.02.2022 „Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen“.

§ 4b
Werbung mit Spannbändern

(1) Die Werbung mit Spannbändern auf Verkehrsflächen und in den Anlagen bedarf der gebühren-pflichtigen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Sondernutzung wird beschränkt auf Mucher Vereine und Einrichtun-gen.

(2) Spannbänder dürfen lediglich an folgenden Orten angebracht werden: 

-    am oberen Kreisverkehr in Richtung Overath 
-    am unteren Kreisverkehr rechts in Richtung Wahnbachtalstraße 
-    Dorfstraße in Marienfeld in Höhe der Turnhalle

(3) Mit der Werbung darf höchstens 14 Tage vor dem jeweiligen Anlass begonnen werden.
    Die Spannbänder müssen spätestens zwei Tage nach dem Anlass entfernt werden.

(4) Jede Werbung ist vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

§ 5
Tiere

(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und au-ßerhalb dieser Bereiche entlang mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke sind Hunde an einer kurzen, höchstens 1,50 m langen Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Lan-deshundegesetzes.

(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen sind hiervon Blinde oder hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.


§ 6
Abfallbehälter/Sammelbehälter

(1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.

(2) Das Einbringen von gewerblichem Recyclingabfall in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.

(3) Das Abstellen von Altkleidern, Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recycling-containern ist verboten.

(4) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllab-fuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Si-cherheit ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Ab-fallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzu-stellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden.

(5) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gar-tenabfälle sind von der bereitstellenden Person unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffent-liche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.


§ 7
Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen

(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist verboten.

(2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient.

§ 8
Kinderspielplätze/Schulhöfe

(1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch Schil-der eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen. Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr. Tiere dürfen nicht mitgenommen werden. 
    Die Schulhöfe der gemeindlichen Schulen stehen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren außerhalb des Schulbetriebes zur Verfügung, sowie Personen über 18 Jahren, die in dort be-rechtigter Weise Aufsicht über jüngere Personen führen. Soweit Personen von über 18 Jahren auf Schulhöfen das Spiel der Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht beeinträchtigt oder stören, ist auch ihnen die Benutzung im genannten zeitlichen Rahmen gestattet. Insbesondere für sie gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

(2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboard fahren und Fahren mit Inlineskatern sowie Fuß-ballspielen sind auf den Kinderspielplätzen und Schulhöfen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind. Schulhöfe dürfen zum Erlernen des Fahrradfahrens ge-nutzt werden.

(3) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass keine Schäden und Gefahren für andere entste-hen. Das Gelände ist sauber zu halten. Abfall ist in die dafür vorgesehenen Behälter zu geben. Wer das Gelände verunreinigt, ist zur sofortigen Säuberung verpflichtet.

(4) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen und Schulhöfen ist nur tagsüber ab 7:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit längstens bis 20:00 Uhr erlaubt, es sei denn, der einzelne Platz ist nach Genehmigung durch die Gemeinde Much für eine erweiterte Nutzung für Besucher von ge-meindlichen, sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen freigegeben.

(5) Die Nutzung der Schulhöfe ist während des Schulbetriebes für schulfremde Kinder, Jugendliche und Erwachsene untersagt. Die genaue Nutzungsregelung erfolgt durch eine entsprechende Beschilderung des jeweiligen Platzes/Hofes. 

(6) Das Befahren mit Motorfahrzeugen sowie Parken auf dem Schulgelände ist nicht gestattet. 
    Ausgenommen hiervon ist das Befahren des Schulgeländes mit Rettungsfahrzeugen oder Be-hindertentaxis/-transporten zum Transport Verletzter oder Behinderter sowie das Halten zu Be- und Entladen von schwerem Gerät und großer Lieferungen. 

(7) Zum Schutz der angrenzenden Wohngrundstücke ist ruhestörender Lärm, sowie das Abspielen lauter Musik nicht erlaubt. 

(8) Das Mitführen und/oder der Konsum alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel ist auf Kinderspielplätzen und Schulhöfen verboten. 

(9) Das Rauchen ist auf Spielplätzen und Schulhöfen verboten. Berauschte Personen dürfen sich nicht auf Spielplätzen oder Schulhöfen aufhalten. 

(10) Schulleitung, Hausmeister oder gemeindliche Beauftragte sind berechtigt, im Rahmen des Haus-rechts Maßnahmen zu ergreifen sowie Anordnungen gegenüber Nutzern der Spielplätze und Schulhöfe zu treffen und ggfs. Personen von den Spielplätzen und Schulhöfen zu verweisen, sollte dies die Sicherheit oder Ordnung erfordern.

(11) Die Nutzung von Kinderspielplätzen und Schulhöfen erfolgt auf eigene Gefahr. Sie begründet, insbesondere bei den Schulhöfen außerhalb der Schulbetriebszeiten keine Aufsichtspflicht für die Schulen der Gemeindeverwaltung. 

(12) Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider handelt oder in Einzelfall die öffentliche Sicher-heit und Ordnung gefährdet, kann strafrechtlich verfolgt werden und von der weiteren Nutzung ausgeschlossen werden.


§ 9
Hausnummern

(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder den Nutzungsberechtigten auf ei-gene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand, anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen oder ggf. separat anzubringen.

(3) Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, 
    dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.


§ 10
Öffentliche Hinweisschilder

(1) Grundstückseigentümer/innen, Erbbauberechtigte, sonstige dingliche Berechtigte, Nießbrau-cher/innen und Besitzer/innen müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrich-tungen wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserlei-tungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und Feuermelder an den Gebäuden -und Einfriedungen oder sonst wie auf den Grundstücken angebracht, verändert o-der ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erfor-derlich ist. Die betroffene Person ist vorher zu benachrichtigen.

(2) Es ist untersagt die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.


§ 11
Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr

(1) Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, der Schlammfänger für Wirtschaftsabwasser, der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die ge-sundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschrif-ten des Landesimmissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen so vorzunehmen, dass schädli-che Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich oder zumutbar ist.

(2) Übelriechende oder ekelerregende Fäkalien, Dungstoffe und Klärschlamm dürfen nur in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit sie nicht in geschlossenen Behältern befördert werden können, ist das Beförderungsgut vollständig abzudecken, um Geruchsver-breitung zu verhindern.


§ 12
Erlaubnisse, Ausnahmen

Der/die Bürgermeister/in kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragstellers/in die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.


§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung,
    2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verord-nung,
    3. das Verunreinigungsverbot gem. § 4 der Verordnung,
    4. die Bestimmungen hinsichtlich der Plakatwerbung gem. § 4a der Verordnung,
    5. die Bestimmungen hinsichtlich der Werbung mit Spannbändern gem. § 4b der     Ver-ordnung,
    6. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und des Führens von Tieren gem. § 5 der 
    Verordnung,
    7. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll gem. § 6 der     Verordnung,
    8. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen-, Wohnwagen und Zelten gem. § 7 der     Verordnung,
    9. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gem. § 8 der Verordnung,
         10. die Hausnummerierungspflicht gem. § 9 der Verordnung,
            11. die Duldungspflicht gem. § 10 der Verordnung verletzt. 

(2) Ordnungswidrig gem. § 17 LImschG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflich-tung hinsichtlich der Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr gem. § 12 der Verordnung ver-letzt.

(3) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den  Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 i.d.F. vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes oder Landes-recht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.


§ 14
Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 31.12.2040 außer Kraft.


Much, den 17.07.2025

Gemeinde Much
Der Bürgermeister

Norbert Büscher


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Much vom 17.07.2025 wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht. 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften  der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Beschluss der Verordnung vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Much, den 17.07.2025

Norbert Büscher
Bürgermeister

bekannt gemacht am 21.07.2025