RICHTLINIEN DER GEMEINDE MUCH ÜBER DIE VERGABE VON ZUWENDUNGEN ZUR AUFWERTUNG PRIVATER GEBÄUDE- UND FREIFLÄCHEN IM ORTSKERN MUCH VOM 21.03.2023

Die Gemeinde Much unterstützt mit Mitteln des Bundes, des Landes NRW und städtischen Eigenmitteln im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Zukunft Stadtgrün“ Hauseigentümer, die ihre öffentlich einsehbaren Fassaden oder Hofflächen gestalten bzw. aufwerten wollen und damit zur Verbesserung des Erscheinungsbildes des Ortskerns von Much und zu einer Standortaufwertung beitragen.


1. Räumlicher Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen

(1) Der Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst das Programmgebiet der Ortskernerneuerung der Gemeinde Much, wie er durch Beschluss des Rates der Gemeinde Much am 15.12.2022 festgelegt wurde. Der Geltungsbereich ist Anlage 1 der Richtlinie zu entnehmen. Die vorgenommene Abgrenzung ist verbindlich.
(2) Die Zuwendungen werden nach den Rahmenbedingungen der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008, der jeweiligen Zuwendungsbescheide der Bezirksregierung Köln, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und dieser Richtlinie gewährt.


2. Fördergrundsätze

(1) Die Gemeinde Much verfolgt mit der Gewährung von Mitteln aus dem Fassaden- und
Hofprogramm im Programmgebiet das Ziel der Aufwertung des Immobilienbestandes und des Wohnumfeldes. Im Mittelpunkt steht die Aktivierung der Eigenverantwortung der Bevölkerung für den Gebäudebestand und das Wohnumfeld.

(2) Die Zuschüsse werden für Maßnahmen zur Herrichtung öffentlich zugänglicher privater Hofflächen sowie für die Aufwertung von öffentlich einsehbaren Fassaden gewährt.

(3) Die Gewährung von Finanzmitteln ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Much, des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Zukunft Stadtgrün“

(4) Zuschüsse können nur gewährt werden, wenn es die Haushaltslage der Gemeinde
Much sowie die in Aussicht gestellten Zuschüsse zulassen und die Gesamtfinanzierung vom / von der Antragsteller/in nachgewiesen ist. Die Gemeinde Much entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der von der Bezirksregierung Köln bewilligten Zuwendungen.

(5) Die von der Gemeinde Much im Rahmen dieses Programms gewährten Zuwendungen sind keine Fördermittel im Sinne des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW).

(6) Die Förderung einer Maßnahme aus Mitteln des Fassaden- und Hofprogramms ist unzulässig, wenn die Maßnahme anderweitig aus öffentlichen Mitteln gefördert werden kann. Ein Rechtsanspruch der Antragssteller/innen auf Förderung besteht nicht.


3. Fördergegenstand

Fördergegenstände sind Maßnahmen zur Instandsetzung von Fassaden sowie zur Freilegung und Wiederherstellung von Fassadendetails, Maßnahmen zur Sanierung von Außenwänden und Dächern sowie Maßnahmen zur Entsiegelung, Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen.

(1) Fassaden
Gefördert werden die nachfolgenden Maßnahmen an den, dem öffentlich frequentierten Raum zugewandten Flächen:

•    Instandsetzung und Sanierung von Fassaden, sowie die dazu erforderlichen Vorarbeiten, insbesondere das Reinigen, Verputzen und Streichen,
•    der Rückbau von Fassadenverkleidungen und die Wiederherstellung erhaltenswerter ursprünglicher Fassaden- und Fenstergliederungen,
•    Gestaltung von Abstandsflächen, Vorgärten und öffentlich zugänglichen Innenhöfen,
•    Begrünung von Fassaden, Mauern und Garagen einschließlich der dazu notwendigen Maßnahmen zur Herrichtung der Flächen,
•    Vorbereitende Maßnahmen wie Entrümpelung, Abbruch von Mauern und störenden Gebäudeteilen, Schaffung oder Verbesserung von Zugängen oder Durchwegungen, Entsiegelung von Hofflächen,
•    Erneuerung der Dacheindeckung und vorhandener Dachgauben
•    Begrünung von Dachflächen

(2) Hof- und Gartenflächen
•    vorbereitende Maßnahmen wie Hof-Entrümpelung oder Abbruch von Mauern
•    Schaffung oder Verbesserung von Zugängen zu Hof- und Gartenflächen
•    Maßnahmen, die der Entsiegelung und der ökologischen und ortsgerechten Gestaltung von Freiräumen dienen
•    Gestaltung und Begrünung von Freiflächen
•    Reaktivierung des Bodens und Aufwendungen für die Bereitstellung von Gartenland
•    Verwendung/Anpflanzung von heimischen Gewächsen
•    Künstlerische Gestaltung von Grenzmauern, Wänden, Fassaden oder Fassadenteilen und Abbruch von Mauern und störenden Gebäudeteilen
•    Umgestaltung von Müll Abstellflächen, Gestaltung und Schaffung von Fahrradstellplätzen

(3) Sonstiges
•    Begrünung von Dachflächen, Fassaden, Mauern und Garagen, einschließlich der dazu notwendigen Maßnahmen zur Herrichtung der Fläche
•    Herrichtung barrierefreier Zugänge zu Ladenlokalen

 

 

(4) Nicht förderfähige Maßnahmen
Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:
•    Maßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder baurechtlicher Auflagen ohnehin erforderlich sind oder zu deren Durchführung sich der Antragsteller gegenüber der Gemeinde Much verpflichtet hat
•    Einzelne Maßnahmen, welche nach anderen Richtlinien und/oder Förderprogrammen (z. B. aktiver und passiver Lärmschutz, energetische Sanierung) gefördert werden
•    Maßnahmen, welche bereits eine Förderung erhalten haben oder für die andere Fördermittel eingesetzt worden sind
•    Finanzielle Ausgaben für die Änderung von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen
•    Die energetische Ertüchtigung des Gebäudes für welche ein anderer Förderzugang besteht oder welche nach § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches umlagefähig ist. (Hier sind ggf. die Förderprogramme des Landes NRW oder des Bundes anwendbar)
•    Maßnahmen, welche die Einrichtung von zusätzlichen Kfz-Stellplätzen beinhalten
•    Leistungen, die selbsterbracht werden
•    Maßnahmen, deren Gesamtkosten unter der Bagatellgrenze von 1.000 Euro (netto) liegen
•    Nach Art und Maß unverhältnismäßig aufwändige gärtnerische Anlagen; Skulpturen, Brunnen, Beleuchtungsanlagen und ähnlich kostenintensive Einbauten und Anlagen
•    Maßnahmen, die nicht durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden


4. Fördervoraussetzungen und –bedingungen

(1) Allgemeine Fördervoraussetzungen
•    Das Gebäude muss einen städtebaulichen Missstand aufweisen
•    Das Gebäude oder Grundstück ist weder im staatlichen oder kommunalen Eigentum noch Eigentum eines kommunalen Tochterunternehmens
•    Das Gebäude ist älter als 10 Jahre
•    Die Maßnahmen müssen eine wesentliche und qualitative Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes gewährleisten und mit der Gemeinde Much abgestimmt werden
•    Die für das Gebäude getroffene Farbwahl und Dacheindeckung muss mit der Umgebung im Einklang stehen, so dass sie das Straßenbild nicht verunstaltet oder dessen beabsichtigte Gestaltung stört
•    Die Maßnahmen müssen den Vorgaben des Denkmalschutzes entsprechen
•    Die Maßnahmen zur Begrünung und Herrichtung von Gartenflächen müssen stadtökologisch sinnvoll sein und den Wohn- und Freizeitwert nachhaltig verbessern sowie zu einer ökologischen Verbesserung beitragen.
•    Es sind ökologisch verträgliche oder zu einer ökologischen Verbesserung beitragende Materialien zu verwenden
•    Die geförderte Maßnahme wird mindestens zehn Jahre im geförderten Zustand gepflegt, erhalten und dessen Zuständigkeit sichergestellt (Zweckbindungsfrist). Bei Veräußerungen oder Mieterwechsel ist diese Verpflichtung zu übertragen

(2) Förderungsbedingungen
Ein finanzieller Zuschuss für die Maßnahmen kann nur unter folgenden grundsätzlichen Bedingungen gewährt werden:

•    Für die Antragstellung ist der Nachweis einer Erstberatung zur geplanten Maßnahme im Rahmen der Inanspruchnahme des Beratungsangebotes durch die Gemeinde Much oder beauftragter Dritter (Ortskernmanagement) notwendig.
•    Die Maßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Lieferungsvertrages ist als Beginn zu werten. Planungsarbeiten sind hiervon ausgenommen.
•    Die Maßnahmen müssen mietneutral durchgeführt werden. Eine direkte oder indirekte Umlage des Eigenanteils auf die Mieterinnen und Mieter ist unzulässig.
•    Die Maßnahmen müssen baurechtlich zulässig sein und es müssen alle erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen. Der Bewilligungsbescheid ersetzt nicht, die für die Maßnahmen nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen.
•    Sofern das Gebäude in der Denkmalliste der Gemeinde Much eingetragen ist, muss vor Maßnahmenbeginn ein Antrag auf Erlaubnis gem. §9 Denkmalschutzgesetz NRW und eine Abstimmung mit der Gemeinde Much erfolgen. Gleiches gilt für Gebäude in der engeren Umgebung eines eingetragenen Baudenkmals.
•    Die Maßnahmen müssen sach- und fachgerecht von einem Fachbetrieb ausgeführt werden.
•    Das Gebäude keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB aufweist, es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit der Fassadengestaltung beseitigt.
•    Bei der Erneuerung der Fassade sind bei Bedarf die Anforderungen der aktuellen ENEV einzuhalten.


5. Fördervorrang

(1) Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs(-datums) bearbeitet.


6. Art und Höhe der Förderung

(1) Die nach dieser Richtlinie bewilligten Zuschussmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die Zuwendung wird für einzelne, sachlich und zeitlich abgegrenzte Maßnahmen gewährt (Projektförderung). Zuschussfähig sind die von der Gemeinde Much als förderfähig anerkannten Kosten für Maßnahmen nach Ziffer 3 dieser Richtlinie.

(2) Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Zuschussfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten für die bewilligten Maßnahmen.

(3) Der Zuschuss beträgt nach den Förderrichtlinien Stadterneuerung maximal 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten.

(4) Für Nebenkosten, die für eine fachlich notwendige und erforderliche Beratung entstehen, werden bis zu 10% der förderfähigen Kosten übernommen.

(5) Die Förderung erfolgt nur für Maßnahmen, deren Zuschuss mindestens 1.000 EUR netto beträgt (Bagatellgrenze). Die maximale Fördersumme pro Objekt über den gesamten Förderzeitraum beträgt 10.000 EUR netto. Darüber hinaus gehende Kosten können keine Bezuschussung erlangen und müssen vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten selbst getragen werden.

 

 


7. Zuwendungsempfänger

(1) Förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümer und Eigentümergemeinschaften von Wohn- und Geschäftsimmobilien sowie Nebenanlagen.

(2) Förderberechtigt sind Mieter und Mieterinnen sowie sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer der Maßnahme schriftlich zugestimmt haben und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht verpflichtet wird, den ursprünglichen Zustand nach Auszug wiederherzustellen. Die Zweckbindung wird auf die Eigentümerin oder den Eigentümer übertragen und bleibt auch im Falle eines Auszuges der antragstellenden Mieterin oder des antragstellenden Mieters bestehen.


8. Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Gemeinde Much entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel.


9. Antragstellung

(1) Die Erstberatung zur geplanten Maßnahme erfolgt im Rahmen der Inanspruchnahme des Beratungsangebotes der Gemeinde Much oder beauftragter Dritter.

(2) Der Antrag auf Fördermittel ist unter Verwendung des Formblattes „Antragsvordruck“ zu stellen und an die:

Anschrift:
Gemeinde Much
Fachbereich 3
Hauptstraße 57
53804 Much

zu richten.

(3) Die Einhaltung der Schriftform und Vollständigkeit sind zu wahren. Die für die Antragstellung geltenden Fristen werden rechtzeitig öffentlich bekanntgegeben. Die Fristen sind zwingend zu beachten. Der Antragsvordruck ist bei der Gemeindeverwaltung Much oder im Büro des Ortskernmanagements zu erhalten und steht auf der Website der Gemeinde Much kostenlos zum Download zur Verfügung.

(4) Unterlagen
Dem Antrag sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:

•    Kostenaufstellung für die geplante Maßnahme und Kostenzusammenstellung bei mehreren Gewerken
•    Mindestens drei vergleichbare und prüffähige Angebote sowie die jeweiligen Eigenerklärungen der Handwerksbetriebe
•    Planunterlagen, aus denen die beabsichtigte Maßnahme ersichtlich ist
•    (Ansichtszeichnungen sowie Fotos des Gebäudes und eine Beschreibung Maßnahmen)
•    Flächenermittlung nach Zeichnung oder Flächenaufmaß
•    Erforderliche Genehmigungen und / oder Erlaubnisse
•    Schriftliche Bestätigung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
•    Im Bedarfsfall behält sich die Gemeinde Much als Bewilligungsbehörde die Anforderung weiterer (Detail-) Unterlagen vor.

Im Bedarfsfall behält sich die Gemeinde Much die Anforderung weiterer Detailunterlagen vor.


10. Bewilligung, Zuwendungsbescheid, Durchführung der Maßnahme

(1) Nach Prüfung der vollständigen Unterlagen entscheidet die Gemeinde Much nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung nach Maßgabe der Vollständigkeit des Antrages, vorhandener Fördermittel, der Vereinbarkeit der beabsichtigten Maßnahme mit geltenden Satzungen und Baurecht, der Priorität und dem Zeitpunkt der Antragstellung sowie dieser Richtlinie. Die Bewilligung erfolgt per schriftlichen Zuwendungsbescheid. Dieser
•    beschreibt abschließend die bewilligten Maßnahmen und deren Umfang,
•    weist die maximale Höhe der bewilligten Zuwendung aus, stellt die grundlegenden Rechte und Pflichten sowie zwingend einzuhaltende Fristen dar.

(2) Die Arbeiten müssen 12 Monate nach Bewilligung abgeschlossen sein. Bei Bewilligungen nach dem 31.12.2022 müssen die Maßnahmen bis zum 31.12.2023 abgeschlossen sein.

(2) Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn die Fördermaßnahme nicht innerhalb der im Bescheid genannten Frist fertig gestellt wird (Fertigstellungstermin) oder dies nicht fristgerecht, schriftlich angezeigt wurde. Eine Verlängerung des Fertigstellungstermins durch die Gemeinde Much ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.

(3) Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendungen bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. Soweit Kostensteigerungen bei der beantragten Fördermaßnahme eintreten, muss die Differenz der Gesamtkosten zum bewilligten Zuwendungsbetrag durch den / die Zuwendungsempfänger/in getragen werden. Die Summe der Zuwendungen reduziert sich jedoch, wenn die nachgewiesenen Kosten niedriger als die bewilligten Kosten sind.

(4) Änderungen oder Abweichungen der im Bewilligungsbescheid beschriebenen Fördermaßnahmen sind vor Durchführung gesondert bei der Gemeinde Much zu beantragen. Die Gemeinde Much behält sich vor, diese Änderungen zu prüfen und darüber zu entscheiden.

(5) Die Bewilligung des Zuwendungsantrages ersetzt nicht nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen bzgl. Der Maßnahme. Falls eine Bewilligung aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht möglich ist, hat der / die Antragssteller/in bereits entstandene Honorare für Architekten bzw. Ingenieurleistungen selber zu tragen.

(6) Mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet sich der / die Zuwendungsempfänger/in, zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Dokumentation die Veröffentlichung und Verwendung von Fotos der Fördermaßnahme etc. unentgeltlich zu dulden.

(7) Die fachgerechte Ausführung der Maßnahme wird bei der Schlussabnahme durch Mitarbeiter/innen des Fachbereichs 3 begutachtet. Festgestellte Mängel müssen entweder nachgebessert werden oder der Zuschuss wird entsprechend gekürzt.

 

 

11. Vergaberechtliche Vorschriften

(1) Bei einem Finanzvolumen von mehr als 5.000 EUR (netto) sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.

(2) Der Antragssteller ist angehalten, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen.

 

12. Kostenerstattung und Verwendungsnachweis

(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme. Der / die Zuwendungsempfänger/in hat der Gemeinde Much innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Maßnahme die Fertigstellung anzuzeigen und die entstandenen Kosten unter Vorlage eines Verwendungsnachweises nachzuweisen.

(2) Dem Verwendungsnachweis sind die Gesamtschlussrechnung inkl. Aller Rechnungen mit Zahlungsbeleg und sonstigen Ausgabenbelegen im Original sowie eine Dokumentation der Durchführung inkl. Fotos der durchgeführten Maßnahme beizufügen.

(3) Nach Überprüfung und Anerkennung der antragsgemäßen Durchführung und Rechnungsbelege wird der daraus resultierende Zuschuss durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt, sofern die Maßnahme entsprechend den eingereichten Unterlagen durchgeführt wurde oder Änderungen vorzeitig durch die Bewilligungsbehörde genehmigt wurden.

(4) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf Basis der tatsächlich entstandenen Kosten. Sofern die tatsächlichen Kosten geringer ausfallen als nach Antragstellung bewilligt, reduziert sich der Zuschuss. Werden bei der Schlussprüfung aufgezeigte Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist abgestellt, wird die Auszahlung des Zuschusses versagt.


13. Behandlung von Verstößen, Widerruf und Rückzahlung

(1) Der Zuwendungsbescheid kann vor Beginn, während und nach Abschluss der Maßnahme im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides sowie im Falle eines Nachweises falscher Angaben widerrufen werden.

(2) Die zweckfremde Verwendung der bewilligten Zuschussmittel und die ungenehmigte Abänderung der der Bewilligung zugrunde gelegten Maßnahme ziehen einen Widerruf des Zuwendungsbescheides nach sich.

(3) Bereits ausgezahlte Zuschussmittel können in diesen Fällen zurückgefordert werden.

(4) Zu Unrecht ausgezahlte Zuwendungen werden mit dem Widerruf des Zuwendungsbescheides zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz gemäß EuroEG NW zu verzinsen.


14. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Der Förderzeitraum erstreckt sich dabei auf die Jahre 2022 bis einschließlich 2023, maximal jedoch nur bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel.

 

Anlagen:
Anlage 1: Abgrenzung Programmgebiet der Ortskernerneuerung
Anlage 2: Antragsformular

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Richtlinie der Gemeinde Much über die Vergabe von Zuwendungen zur Aufwertung privater Gebäude und Freiflächen im Ortskern Much wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    diese Richtlinie ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Much, den 21.03.2023

 


Norbert Büscher
Der Bürgermeister