RICHTLINIEN DER GEMEINDE MUCH ZUR VERGABE VON ZUWENDUNGEN AUS DEM VERFÜGUNGSFONDS IM ORTSKERN MUCH VOM 21.03.2023

Auf Grundlage des Punkts 14 der Förderrichtlinien zur Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2008 richtet die Gemeinde Much innerhalb des Ortskerns Much einen Verfügungsfonds ein, um ein flexibles Budget zu schaffen, das private Aktivitäten, Maßnahmen und Projekte, die zur Aufwertung und Attraktivierung des Ortskerns beitragen, unterstützt.


1. Räumlicher Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen

(1) Der Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst das Programmgebiet der Ortskernerneuerung der Gemeinde Much, wie er durch Beschluss des Rates der Gemeinde Much am 15.12.2022 festgelegt wurde. Der Geltungsbereich ist Anlage 1 der Richtlinie zu entnehmen. Die vorgenommene Abgrenzung ist verbindlich.
(2) Die Richtlinien basieren auf folgenden Rechtsgrundlagen:
-    §144 BauGB
-    Nr.14 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008)


2. Fördergrundsätze

(1) Im Programmgebiet der Ortskernerneuerung der Gemeinde Much soll im Rahmen von finanziellen Zuschüssen privates Engagement für die Erhaltung und Entwicklung des Ortskerns unterstützt werden. Der Verfügungsfonds dient dem Zweck, die aktive Mitwirkung von Bürger/innen, Eigentümer/innen, Einzelhändler/innen, Unternehmer/innen, Organisationen, Vereinen, Arbeitsgruppen etc. zu fördern und private Finanzressourcen zu aktivieren. Durch einen Verfügungsfonds sollen kleinteilige Projekte, Aktionen und Maßnahmen angestoßen und umgesetzt werden. Es wird die Möglichkeit eröffnet, finanzielle Mittel flexibel und lokal
angepasst einzusetzen.

(2) Der Verfügungsfonds setzt sich zu 50 % aus öffentlichen Finanzmitteln und zu 50 % aus Mitteln der Wirtschaft, Immobilien- und Standortgemeinschaften, von Privaten und/oder aus zusätzlichen Mitteln der Gemeinde zusammen.


3. Allgemeine Fördervoraussetzungen

(1) Die Mittel des Verfügungsfonds können neben Investitionen und die dafür notwendigen vorbereitenden Maßnahmen auch für nicht-investive Maßnahmen im Sanierungsgebiet eingesetzt werden. Nicht-Investive Maßnahmen können nur aus dem privaten Anteil der Mittel finanziert werden.

(2) Ein lokales Gremium (Ortskernbeirat) entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel und die Umsetzung der Maßnahmen

(3) Mit dem Verfügungsfonds sollen primär Projekte realisiert werden, die dem Allgemeinwohl dienen und einen Nutzen für den gesamten Ortskern erwarten lassen. Sie sollen dazu beitragen, das Miteinander unterschiedlicher Akteure zu fördern und die Kooperation der Ortsakteure untereinander zu verbessern.


4. Gegenstand der Förderung

(1) Förderfähig sind Projekte, die durch Mitwirkung der Beteiligten einen Mehrwert für
das Programmgebiet der Ortskernerneuerung bedeuten und einen Bezug zu den Zielsetzungen des Integrierten Handlungs- und Entwicklungskonzeptes (IHEK) von 2014 aufweisen. Dies sind Projekte, die

-    Städtebauliche Inwertsetzung und Attraktivitätssteigerung des Ortskerns unterstützen
-    Gewerbetreibende und Immobilieneigentümer sowie sonstige Akteure, Gruppen und Einzelpersonen aktivieren und damit ihre Kooperation im und ihr Engagement für den Ortskern fördern und/oder die privat-öffentliche Zusammenarbeit unterstützen
-    Der Verbesserung der Lebensqualität sowie des Innen- und Außenimages des Ortskerns dienen

(2) Es sollen Maßnahmen in möglichst kurzen Zeiträumen unterstützt werden, die einen nachweisbaren, nachhaltigen Nutzen für den gesamten Ortskern Much haben. Gefördert werden:

-    Maßnahmen zur Stärkung des Ortskerns als Handels-, Veranstaltungs- und Marktstandort,
-    Maßnahmen zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der Handelsfunktionen im Ortskern,
-    Maßnahmen zur Imagebildung des Ortskerns als zentraler Standort Muchs,
-    Maßnahmen zur Aufwertung des Ortsbildes,
-    Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualitäten des Ortskerns,
-    Maßnahmen zur Aufwertung des Ortskerns als Wohnort,
-    Maßnahmen zur Stärkung der Nahmobilität.
-    Maßnahmen zur Belebung der lokalen Ökonomie sowie Ortskerns
-    Maßnahmen zur Aufwertung des Ortsbilds sowie Erhöhung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum (z.B. Möblierung des öffentlichen Raumes, bspw. durch Bepflanzungen oder Kunst/Skulpturen)
-    Maßnahmen zur Identitäts- und Imagebildung des Ortskerns
-    Maßnahmen einer wirkungsvollen Öffentlichkeitsarbeit
-    Maßnahmen / Aktionen / Workshops zur Aufwertung des Ortskerns
-    Mitmachaktionen / Festivitäten im Sanierungsgebiet

Hierbei ist zu unterscheiden nach:
-    Investitionsvorbereitenden u. investiven Maßnahmen
-    Nicht-investive Maßnahmen

(3) Für die beantragten Maßnahmen müssen alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen. Um die Wirkung und Akzeptanz der Maßnahmen zu erhöhen, ist es wünschenswert, dass mehrere Gewerbetreibende, Immobilieneigentümer oder sonstige Akteure des Programmgebiets gemeinschaftlich Anträge stellen.

(4) Folgende Maßnahmen können grundsätzlich nicht gefördert werden:

-    Maßnahmen die gegen geltendes Recht oder Bestimmungen, insbesondere gegen die Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen oder gegen die guten Sitten verstoßen
-    Pflichtaufgaben der Kommune
-    Maßnahmen, die bereits durch andere Richtlinien oder Förderprogramme gefördert werden (Verbot der Doppelförderung)
-    Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen wurde
-    Maßnahmen, die der unmittelbaren Gewinnerzielung dienen
-    Laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
-    Reguläre Personalkosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
-    Unbefristete Projekte
-    Jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Projekten stehen


5. Höhe und Verwaltung des Verfügungsfonds

(1) Der Verfügungsfonds stellt voraussichtlich ein Budget in Höhe von bis zu maximal 100.000 Euro bis zum 31.12.2023 bereit. Voraussetzung für die öffentlichen Mittel in Höhe von 50.000 Euro ist, dass insgesamt 50.000 Euro private Mittel eingebracht werden.

(2) Die Maßnahmenförderung aus Mitteln des Verfügungsfonds wird als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss soll im Regelfall einen Betrag von 10.000 Euro (brutto) pro Maßnahme und Jahr nicht übersteigen. Im Einzelfall kann unter Angabe besonderer Gründe der Betrag von 10.000 Euro (brutto) überschritten werden. Die Bagatellgrenze liegt bei 500 Euro Gesamtkosten. Die Mittel sollen dem beantragten Zweck angemessen sein und wirtschaftlich verwendet werden. Die Zuwendung wird zweckgebunden für die beantragte Maßnahme bewilligt.

(3) Verwalter des Verfügungsfonds ist die Gemeinde Much

(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der öffentlichen Mittel aus dem Verfügungsfonds besteht nicht. Die zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel sind freiwillige Leistungen des Landes NRW und der Gemeinde Much. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds erfolgt nur im Rahmen der bewilligten Fördermittel und der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel.


6. Entscheidungsgremium

(1) Die Gemeinde Much setzt für die Vergabe der Mittel aus dem Verfügungsfonds ein Ortskernbeirat als formelles Entscheidungsgremium ein. Der Ortskernbeirat entscheidet über und legitimiert die Mittelfreigabe aus dem Verfügungsfonds. Der Beirat berücksichtigt bei seinen Entscheidungen die grundsätzlichen Ziele und Maßnahmen des Integrierten Handlungs- und Entwicklungskonzeptes (IHEK) von 2014 der Gemeinde Much.

(2) Der Beirat soll einen Querschnitt der Interessen möglichst aller Akteure im Programmgebiet der Ortskernerneuerung abbilden und sich in folgender Weise zusammensetzen:

-    Der Bürgermeister der Gemeinde Much vertreten durch den/die Wirtschaftsförderer/in
-    Ein/e Vertreter/in des Ortskernmanagements
-    Ein/e Vertreter/in des Vorstandes Much Marketing e.V.
-    Ein/e Vertreter/in der Sparkasse o. Volksbank
-    Ein/e Vertreter/in des Einzelhandels
-    Ein/e Vertreter/in der Gastronomie
-    Drei Bürgerinnen und Bürger aus drei jeweiligen Altersklassen (20-40, 40-60, 60+)
-    Ein/e Vertreterin aus dem Mucher Verkehrsverein e.V.


Für jedes ständige Mitglied des Beirates ist mindestens ein/e Vertreter/in zu bestimmen. Die ständigen Mitglieder sollten möglichst innerhalb eines Kalenderjahres nicht wechseln, um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten.

6.1 Besetzungsverfahren

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Ortskernbeirat sind namentlich zu benennen und
werden anschließend von der Gemeindeverwaltung bestätigt.
Tritt ein Mitglied aus oder kommt ein neues Mitglied hinzu, so entscheidet hierüber der Ortskernbeirat. Der Ortskernbeirat tagt grundsätzlich nicht öffentlich. Er kann für einzelne Sitzungen beschließen, ganz oder in Teilen in öffentlichen Sitzungen zu tagen.

6.2. Sitzungen und Beschlussfassungen

(1) Die Sitzungen des Ortskernbeirates findet quartalsweise (4x im Jahr statt). In dringenden Fällen kann zu einer außerordentlichen Sitzung eingeladen werden. Die Mitglieder des Ortskernbeirat werden durch das extern vergebende Ortskernmanagement oder die Gemeinde Much spätestens 10 Tage vor einer jeweiligen Sitzung zur nächsten Sitzung eingeladen. Relevante Unterlagen wie Protokolle und Förderanträge sind ebenfalls innerhalb dieser Frist zu versenden.

(2) Grundsätzlich erfolgen die Einladungen und Übersendung sonstiger Informationen
über E-Mails. Dorfbeiräte ohne E-Mail-Account müssen ggf. einen verzögerten postalischen Empfang von Unterlagen in Kauf nehmen.

(3) Die Sitzungen des Ortskernbeirat werden durch das extern vergebene Ortskernmanagement und die Gemeinde Much oder ggf. durch den Sprecher des Ortskernbeirat geleitet.

(4) Das Ortskernmanagement protokolliert die Sitzungen.

(5) Stimmrecht für die Förderung haben nur die Mitglieder des Ortskernbeirats. Zur
Entscheidung genügt die einfache Mehrheit (Enthaltungen werden nicht mitgezählt).
Der Ortskernbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.

(6) Beschlussfassungen über Anträge an den Verfügungsfonds erfolgen grundsätzlich
nach einer möglichen Vorstellung des Vorhabens durch den/die Antragstellenden oder
durch das Ortskernmanagement und nach einer Diskussion im Ortskernbeirat.

(7) Ist ein Mitglied des Ortskernbeirats Much durch ein Projekt im Rahmen des
Verfügungsfonds begünstigt, so nimmt dieses Mitglied an der Abstimmung zu dem
Projektantrag nicht teil.

6.3 Sonstige Regelungen zum Ortskernbeirat

(1) Der Ortskernbeirat kann sich auf Grundlage dieser Richtlinie eine Geschäftsordnung geben.

(2) Der Ortskernbeirat kann eine/n Sprecher/in und einen stellvertretende/n Sprecher/in wählen, der/die den Ortskernbeirat nach außen vertritt und der/die die Sitzungen des Ortskernbeirats leitet. Die Sprecherfunktion kann für den Ortskernbeirat insgesamt oder für bestimmte Themenfelder oder Anlässe vergeben werden.

(3) Der Ortskernbeirat arbeitet jeweils für die Dauer von einem Jahren nach Aufnahme seiner Tätigkeit. Danach wird wird geprüft, ob eine Weiterführung des Ortskernbeirates erforderlich ist.


7. Antragsberechtigte/ Antragstellung

(1) Antrags- bzw. zuwendungsberechtigt sind im Geltungsbereich wohnhafte oder tätige juristische oder natürliche Personen. Anträge können ganzjährig gestellt werden. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Ein Antrag auf Förderung eines Projektes muss schriftlich bei der Gemeinde eingereicht werden. Die hierfür erforderlichen Formulare stehen im Internet der Gemeinde Much oder liegen im Ortskernmanagement aus.

(2) Bestandteile des Antrags sind:
-    Angaben zu dem/der Antragsteller/in oder den Antragstellern,
-    eine Beschreibung des Projekts und dem dadurch zu erwartenden nachweisbaren, nachhaltigen Nutzen für das Programmgebiet,
-    die räumliche Verortung des Projekts,
-    Angaben zur geplanten Dauer der Maßnahme
-    eine detaillierte Darstellung der Kosten und Finanzierung. Bei externen Kosten bzw. der Beauftragung von Unternehmen von mehr als 5.000 Euro sind jeweils drei vergleichbare Angebote einzuholen

Der Antrag ist nur mit rechtsverbindlicher Unterschrift gültig.

(3) Der Antrag ist zu richten an:

Gemeinde Much
Fachbereich 3 Gemeindeentwicklung und Bauen
Städtebauförderung
Hauptstraße 57
53804 Much


8. Entscheidungskriterien

Für die Bewertung von Anträgen werden folgende Kriterien herangezogen:

-    Gebietskriterium: Bezieht sich das Projekt auf das Sanierungsgebiet?
-    Zielgruppenkriterium: Werden Akteure aus dem Sanierungsgebiet einbezogen?
Nutzt es vielen oder nur einzelnen Akteuren?
-    Entwicklungskriterium: Wird durch das Projekt eine Entwicklung in Gang gesetzt
(Anschubwirkung) oder eine bereits bestehende Entwicklung unterstützt (Hebelwirkung)?
-    Nachhaltigkeitskriterium: Bewirkt oder unterstützt das Projekt direkt oder indirekt eine längerfristige Entwicklung? Hat oder unterstützt das Projekt einen strategischen Ansatz für das Sanierungsgebiet (Konformität mit den Entwicklungszielen)?
-    Kooperationskriterium: Wird mit dem Projekt die Entstehung oder Stärkung privat-öffentlicher Kooperationen gefördert?
-    Imagekriterium: Wird durch das Projekt das Image und die Identifikation mit dem
Ortskern Much gefördert?


9. Vergaberechtliche Vorschriften

(1) Die Weitergabe von Verfügungsfondsmitteln an die Antragsstellenden erfolgt auf
Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung. Bei einem Finanzvolumen von mehr als
5.000 EUR Euro (netto) sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.

(2) Der Antragssteller ist angehalten, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen.


10. Mittelgewährung und Abrechnung

(1) Grundsätzliche Voraussetzung für die Förderung ist, dass die technische Umsetzbarkeit, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie die Einhaltung der Förderkriterien durch die Gemeinde Much bestätigt worden ist.

(2) Erst nach Erhalt des schriftlichen Bewilligungsbescheids durch die Gemeinde Much darf mit der Maßnahme begonnen werden. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest.-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

(3) Darüber hinaus kann der Zuwendungsbescheid auch mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel nach Durchführung der Maßnahme und Prüfung des Verwendungsnachweises. Ist eine vom Beirat ausgewählte Maßnahme ohne Vorfinanzierung nicht durchführbar, kann im Ausnahmefall auch eine Vorfinanzierung aus dem Verfügungsfonds erfolgen. Als Entscheidungsgrundlage über die Vorfinanzierung sind dem Ortskernbeirat folgende Unterlagen vorzulegen:

-    Eine zu erwartende Kosten- und Finanzierungsübersicht (Einnahmen/Ausgaben). Die Förderung kann um die Höhe der Einnahmen verringert werden.
-    Angebote mit entsprechenden Preisvergleichen

(5) Der Ortskernbeirat kann jederzeit die Durchführung der Maßnahme prüfen.

(6) Ein Verwendungsnachweis ist als Grundlage für die Auszahlung der Mittel notwendig und ist innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Maßnahme der Gemeinde Much vorzulegen. Ein Vordruck für den Verwendungsnachweis ist im Ortskernmanagementbüro erhältlich. Der Nachweis besteht aus mindestens folgenden Unterlagen:

-    Kurzdokumentation der Maßnahme
-    Fotos zur freien Verwendung
-    Belege der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Presseinformationen)
-    Eine vollständige Kosten- und Finanzierungsübersicht (Einnahmen / Ausgaben)
-    Alle Originalrechnungen zu den Ausgaben
-    Bei Kosten über 5.000 EUR (netto): 3 Angebote mit entsprechenden Preisvergleichen

(7) Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendungen bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. Reduzieren sich die nachgewiesenen Kosten gegenüber der Bewilligung, verringert sich der Zuschuss entsprechend.

 

11. Zweckbindungsfrist

(1) Die Zweckbindungsfrist für investive Maßnahmen beträgt drei Jahre ab dem Anschaffungsdatum und ist vom Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Neubeschaffung bei Verlust.

(2) Die Einhaltung der Zweckbindung muss jederzeit prüfbar sein.


12. Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheids

(1) Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder falscher Angaben kann der
Bewilligungsbescheid auch nach Auszahlung des Zuschusses entweder zurückgenommen oder widerrufen werden. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen die Zweckbindungsfrist.

(2) Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit jährlich 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.


13. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Der Förderzeitraum erstreckt sich dabei auf die Jahre 2022 bis einschließlich 2023, maximal jedoch nur bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel.


Anlagen:
Anlage 1: Abgrenzung Programmgebiet der Ortskernerneuerung
Anlage 2: Antragsformular


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Richtlinie der Gemeinde Much zur Vergabe von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Ortskern Much wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    diese Richtlinie ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Much, den 21.03.2023

 


Norbert Büscher
Der Bürgermeister