Satzung über den Bebauungsplan Nr. 02, 34. Änderung „Much-Kutzbach“

Der Rat der Gemeinde Much hat aufgrund der §§ 2 und 10 des Baugesetzbuches (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBl. 2023 I S. 184) geändert worden ist, in Verbindung mit § 86 der Bauord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV.NRW. 2018 S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.09.2021 (1086), in Kraft getreten am 22.09.2021 und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 31.12.2023, in seiner Sitzung am 28.11.2024 nachfolgende Satzung beschlossen:


§ 1

Der Bebauungsplan Nr. 02, 34. Änderung, bestehend aus der Planurkunde, dem Textteil, der Begründung und der artenschutzrechtlichen Prüfung wird als Satzung beschlossen.

§ 2

Mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel für die Gemeinde Much tritt der Bebauungsplan in Kraft. 


Much, den 11.03.2025

In Vertretung

Karsten Schäfer
Beigeordneter

Bekanntmachungsanordnung:

Die Satzung, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung ein-schließlich aller Fachgutachten sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB liegen bei der Gemeindeverwaltung Much, Außenstelle Bövingen, Zimmer 15, Bövingen 148, 53804 Much wäh-rend der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.


Die Dienststunden sind:
Montags    von   8.00 bis 12.30 Uhr und
von 14.00 bis 18.00 Uhr,
Dienstags bis Donnerstags    von   8.00 bis 12.30 Uhr,
Freitags    von   8.00 bis 12.00 Uhr.

Über den Inhalt der Bebauungsplanaufstellung gibt Frau Kemmerling gerne Auskunft.

Hinweis nach § 44 BauGB:

Sind durch den Erlass, die Änderung oder Ergänzung der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne-ten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit seines Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schrift-lich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht in-nerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis gemäß § 215 BauGB

Unbeachtlich werden 

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Ver-fahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Ge-meinde Much unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 7 Abs. 6 a) bis d) Gemeindeordnung NW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ord-nungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Nach § 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat (Normenkontrollantrag), unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

Die Satzung sowie die hierzu beschlossenen Anlagen einschließlich der zusammenfassenden Erklärung, Ort und Zeit der Auslegung sowie die auf Grund des BauGB, der GO NW sowie der VwGO erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan Nr. 02, 34. Änderung „Much-Kutzbach“ rechtskräftig.


Much, den 11.03.2025

In Vertretung

Karsten Schäfer
Beigeordneter