Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14.1 „Much Kleverhof“
Der Rat der Gemeinde Much hat aufgrund der §§ 2 und 10 des Baugesetzbuches (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.04.22 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, in Verbindung mit § 86 der Bau-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV.NRW. 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GV. NRW. S. 1086), und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in seiner Sitzung am 27.09.2022 nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Bebauungsplan Nr. 14.1, bestehend aus der Planurkunde, dem Textteil, der Begründung, der ar-tenschutzrechtlichen Prüfung, dem landschaftspflegerischem Fachbeitrag, dem Schallschutzgutach-ten, dem geotechnischen Bericht zur Baugrunduntersuchung und dem Verkehrsgutachten wird als Satzung beschlossen.
§ 2
Mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel für die Gemeinde Much tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Much, den 14.11.2022
Norbert Büscher
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung:
Die Satzung, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung einschließlich aller Fachgutachten sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB liegen bei der Gemeindeverwaltung Much, Zimmer 31, Hauptstr. 57, 53804 Much während der allge-meinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.
Die Dienststunden sind:
Montags von 8.00 bis 12.30 Uhr und
von 14.00 bis 18.00 Uhr,
Dienstags bis Donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr,
Freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr.
Über den Inhalt der Bebauungsplanaufstellung gibt Frau Kemmerling gerne Auskunft.
Hinweis nach § 44 BauGB:
Sind durch den Erlass, die Änderung oder Ergänzung der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit seines Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsan-spruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis gemäß § 215 BauGB
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Much unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 7 Abs. 6 a) bis d) Gemeindeordnung NW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Nach § 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Antrag einer natürlichen oder juristi-schen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat (Normenkontrollantrag), unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öf-fentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlich-keit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewie-sen worden ist.
Die Satzung sowie die hierzu beschlossenen Anlagen einschließlich der zusammenfassenden Erklä-rung, Ort und Zeit der Auslegung sowie die auf Grund des BauGB, der GO NW sowie der VwGO er-forderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan Nr. 14.1 „Kleverhof“ rechtskräftig.
Much, den 14.11.2022
Norbert Büscher
Bürgermeister