Satzung über die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Much vom 01.10.2024

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel

2 des Gesetzes vom 05. Juli 2024  (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024

hat der Rat der Gemeinde Much seiner Sitzung am 18.09.2024 folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Much vom 15.12.2020 beschlossen:

 

§ 1

Änderung der Hauptsatzung

  1. § 14  erhält folgende Fassung:

§ 14

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, werden öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Much unter Angabe des Bereitstellungstages durch die Veröffentlichung im Internet auf der Internetseite der Gemeinde Much  unter www.much.de/oeffentlichebekanntmachungen/ digital vollzogen.

Nachrichtlich wird auf die Bereitstellung im Internet am Aushang an der Bekanntmachungstafel  am Rathaus, Hauptstraße 57 hingewiesen.

Die öffentlichen Bekanntmachungen stehen der Öffentlichkeit während der Öffnungszeit im Rathaus zur kostenlosen Einsichtnahme zur Verfügung. Die Dauer des Aushangs beträgt 10 Kalendertage.

(2) Soweit der Vollzug einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet gesetzlich nicht zulässig oder gesetzlich nicht ausreichend ist (bspw. nach dem BauGB), wird diese durch den Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Hauptstraße 57 vollzogen. Nachrichtlich wird auf die Veröffentlichung unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite der Gemeinde Much unter www.much.de/oeffentliche-bekanntmachungen/ hingewiesen.

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden über das Ratsinformationssystem der Gemeinde Much  öffentlich bekannt gemacht, das über die Internetseite www.much.de/allris/si010_e.asp zugänglich ist.

Zusätzlich erfolgt ein Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Hauptstraße 57.  Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen.

4) Sind öffentliche Bekanntmachungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse in der in § 14 Absätze 1 und 3 beschriebenen Form nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung durch den Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Hauptstraße 57 (vgl. § 4 Absatz 4 BekanntmVO).

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die 1. Änderung der Hauptsatzung in der GemeindeMuch wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften  der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)  der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

Much, den 01.10.2024

Norbert Büscher

Bürgermeister