Satzung über die 47. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Much vom 21.03.2023

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) und § 2 des Abwasserabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (AbwAG NRW) vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559, 590), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), hat der Rat der Gemeinde Much in seiner Sitzung am 23.02.2023 die folgende Satzung beschlossen:


§ 1

1.    § 9 Abs. 18 erhält folgende Fassung:

„18. Die Kleineinleiterabgabe beträgt:

a)    Bei vollbiologischen Anlagen im Sinne von § 8 Abs. 1 Buchstabe a) der Entwässerungssatzung: je Kubikmeter Abwasser 1,22 EUR.
b)    Bei Anlagen im Sinne von § 8 Abs. 1 Buchstabe b) der Entwässerungssatzung:
je Kubikmeter Abwasser 3,11 EUR.“


§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die 47. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der Gemeinde Much wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften  der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Much, den 21.03.2023


Norbert Büscher
Bürgermeister