Satzung über die 5. Änderung der Betriebssatzung für die Ver- und Entsorgungsbetriebe der Gemeinde Much vom 20.04.2023

Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644)), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.03.2021 (GV NRW S. 348) hat der Rat der Gemeinde Much am 18.04.2023 folgende Satzung beschlossen:

 
§ 1 

1. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 

„Zur Leitung des Eigenbetriebs Wasserversorgung wird jeweils eine technische Betriebsleitung und eine kaufmännische Betriebsleitung sowie deren Stellvertretung durch den Rat der Gemeinde bestellt.“ 

2. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 

Zur Leitung der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung wird jeweils eine technische Betriebsleitung und eine kaufmännische Betriebsleitung sowie deren Stellvertretung durch den Rat der Gemeinde bestellt. 


§ 2 

Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Satzung über die 5. Änderung der Betriebssatzung für die Ver- und Entsorgungsbetriebe der Gemeinde Much wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht. 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften  der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Much, den 20.04.2023


Norbert Büscher
Bürgermeister