Bundestagswahl 2025
Wahlberechtigte
In Paragraf 12 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (Link zum Gesetz) steht, wer wählen darf:
- wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist und
- wer seit mindestens dem 23. November 2024 eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat oder sich sonst im Wahlgebiet gewöhnlich aufhält.
Sie sind Auslandsdeutsche*r?
Wenn Sie am Wahltag des 23. Februar 2025
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- volljährig sind und
- außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben (d.h., wenn Sie nicht in Deutschland gemeldet sind),
sind Sie gemäß § 12 Abs. 2 Bundeswahlgesetz als Auslandsdeutsche*r wahlberechtigt, sofern Sie:
- nach Vollendung Ihres 14. Lebensjahres
- mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehatten
- oder sich sonst im Wahlgebiet gewöhnlich aufgehalten haben
- und der Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
- oder aus anderen Gründen eine persönlich und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Sie sind Auslandsdeutsche*r und wollen an der Wahl teilnehmen?
Dann stellen Sie bitte einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie einen Wahlscheinantrag. Das Original des Antrags schicken Sie bitte per Post an die zuständige Gemeinde. Den Antrag finden Sie hier.
Dies gilt nicht, sofern Sie sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten und weiterhin in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Befinden Sie sich während der Bundestagswahl im Ausland, können Sie per Briefwahl von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.
Weitere Informationen des Bundeswahlleiters für Deutsche im Ausland insbesondere Informationen zur Möglichkeit der Briefwahl für Auslandsdeutsche finden sie hier.
Wie bekomme ich Briefwahlunterlagen?
Ein Wahlschein ist der Nachweis über das Wahlrecht. Mit einem Wahlschein können Sie bei der Bundestagswahl in jedem Wahllokal des Wahlbezirks wählen. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn Ihr Wahllokal noch nicht barrierefrei ist und Sie persönlich in einem barrierefreien Wahllokal in Ihrer Nähe wählen möchten.
Im Regelfall erhalten Sie zusammen mit dem Wahlschein die Briefwahlunterlagen. Dann können Sie Ihre Stimme per Post abgeben.
Wer durch Briefwahl oder innerhalb dieses Wahlkreises "097 - Rhein-Sieg-Kreis I" in einem anderen Stimmbezirk als dem auf der Wahlbenachrichtigungskarte eingetragenen Stimmbezirk wählen möchte, kann dies unter Angabe:
- des Namens,
- Vornamens,
- Geburtsdatums
- und der vollständigen Anschrift in Much (evtl. zusätzlich der Reiseanschrift)
bis zum 19. Februar 2025, 24:00 Uhr wie folgt:
- Online unter Verwendung des Online-Briefwahlantrages (folgt)
- Schriftlich mittels eines frankierten Postbriefes, formlos
- oder unter Verwendung der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte
Es können mehrere Anträge in einem Postbrief zugestellt werden.
Die Postanschrift lautet:
Gemeinde Much
Wahlamt
Hauptstr. 57
53804 Much
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Nach dem geltenden Wahlrecht dürfen im Interesse aller Wahlberechtigten zur Vermeidung von Wahlmissbrauch telefonisch keine Anträge entgegengenommen werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wahlbüros bitten hierfür um Ihr Verständnis.
Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen
Briefwahlunterlagen werden nur an die Person abgegeben, die wahlberechtigt sind. Man kann aber Unterlagen für eine andere Person (auch Ehegatten oder Lebenspartner) beantragen.
Wenn man die Wahldokumente für jemanden abholen möchte, braucht man auch eine Vollmacht. Dafür gibt es einen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte.
Bevollmächtigte dürfen für höchstens vier Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen abholen.
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