Europawahlen

Wahlberechtigte

In § 6 Europawahlgesetz (EuWG) steht, wer wählen darf:

  • Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, also spätestens am 09. Juni 2008 geboren ist
  • Wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz ist
  • Wer die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hat (sog. Unionsbürger)
  • Wer seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik oder einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union seine Wohnung hat
  • Wer nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

Unionsbürger

Eine Besonderheit gilt für die Unionsbürger und Deutsche, die in einem der übrigen Mitgliedsstatten der Europäischen Union leben:

Sie dürfen nach § 6 Abs. 4 EuWG das Wahlrecht nur einmal ausüben. Sie können wählen, ob Sie dies in Ihrem Heimatland ausüben oder in dem Staat, wo Sie leben. Wenn Sie das Wahlrecht in einem Staat ausüben möchten, das nicht Ihr Heimatland ist, so müssen Sie einen rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser muss bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen.

Nähere Informationen für Unionsbürger finden Sie hier: www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in Deutschland

Auslandsdeutsche

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Dieser Antrag muss bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl (=19. Mai 2024) bei der zuständigen Gemeinde (letzter gemeldeter Wohnort in Deutschland) eingehen.

Weitere Informationen sowie den Antrag auf Eintragung finden Sie unter: Deutsche im Ausland - Die Bundeswahlleiterin

Wie bekomme ich Briefwahlunterlagen?

Ein Wahlschein ist der Nachweis über das Wahlrecht.

Im Regelfall erhalten Sie zusammen mit dem Wahlschein die Briefwahlunterlagen. Dann können Sie Ihre Stimme per Post abgeben.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, kann dies unter Angabe:

  • des Namens,
  • Vornamens,
  • Geburtsdatums
  • und der vollständigen Anschrift in Much (evtl. abweichender Versandanschrift)

bis zum 03. Juni 2024, 24:00 Uhr wie folgt:

Die Postanschrift lautet:

Gemeinde Much
Wahlamt
Hauptstr. 57
53804 Much

Persönlich erreichen Sie das Briefwahlbüro bis zum 07.06.2024, 18 Uhr im 2. Obergeschoss des Rathauses, Zimmer 33. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie die Briefwahlunterlagen vor Ort sofort ausfüllen. Eine Stimmabgabe wie im Wahllokal (Kreuz auf dem Stimmzettel und Stimmzettel in die Wahlurne werfen) besteht nicht. Dies ist ausschließlich am Wahlsonntag in den Wahllokalen möglich.

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Nach dem geltenden Wahlrecht dürfen im Interesse aller Wahlberechtigten zur Vermeidung von Wahlmissbrauch telefonisch keine Anträge entgegengenommen werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wahlbüros bitten hierfür um Ihr Verständnis.

Weitere Hinweise zur Briefwahl zum Ausdrucken

Öffnungszeiten des Briefwahlbüros

Das Briefwahlbüro hat ab dem 13. Mai 2024 während der regulären Öffnungszeiten des Rathauses geöffnet:

Montags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie von 14.00 - 18.00 Uhr
Dienstags bis Donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr
Freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr.

Zusätzlich hat das Briefwahlbüro am 07.06.2024 von 14.00 - 18.00 Uhr geöffnet.