Ehrenordnung für den Rat der Gemeinde Much *)
*) Bekannt gemacht im Mitteilungsblatt Nr. 43/2005 vom 28.10.2005, 52/53 vom 25.12.2015
Der Rat der Gemeinde Much hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 GO der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) unter Einbeziehung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.09.2005 nachstehende Ehrenordnung beschlossen:
Auskunftspflichten(1) Rats- und Ausschussmitglieder (Mandatsträger) haben schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sind. Im Einzelnen ist Folgendes anzugeben:
Herstellung von Transparenz(1) Die Angaben nach § 1Absatz 1 Ziffer 1 und 3 bis 8 werden nach Anhörung der Mandatsträger jährlich im Mitteilungsblatt und auf den Internet-Seiten der Gemeinde in geeigneter Form öffentlich bekannt gemacht.
Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden, soweit nicht bereits eine Veröffentlichungspflicht nach § 2 Absatz 1 dieser Ehrenordnung oder § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz besteht..
Die Ehrenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ehrenordnung vom 20.10.2004 außer Kraft.
Präambel
Der Rat der Gemeinde Much hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 GO der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) unter Einbeziehung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.09.2005 nachstehende Ehrenordnung beschlossen:
§ 1
Auskunftspflichten(1) Rats- und Ausschussmitglieder (Mandatsträger) haben schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sind. Im Einzelnen ist Folgendes anzugeben:
1. Name, Vorname, Anschrift
2. Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder
3. gegenwärtig ausgeübter Berufe, insbesondere
a) bei unselbständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers mit Branche bzw. Dienstherr, Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion
b) bei selbständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma
c) bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des Berufs und Berufszweiges sowie der Firma. Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit kenntlich zu machen.
4. Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten, soweit dies Tätigkeiten außerhalb des von ihnen angezeigten Berufs erfolgen.
5. die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes.
6. die Mitgliedschaft in Organen von rechtlich verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen.
7. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.
8. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
9. Grundvermögen innerhalb des Gemeindegebietes sowie die Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einer Tätigkeit in der Gemeinde.
(2) Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.
(3) Die Mandatsträger haben die vorstehenden Auskünfte unmittelbar nach der Mandatsübernahme dem Bürgermeister zu geben. Änderungen zu den gemachten Angaben sind unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen.
(4) Von den Auskunftspflichten unberührt bleiben gegenüber Prüfeinrichtungen zu gebende Auskünfte sowie die Pflicht gemäß § 31 GO NRW eine Befangenheit im Einzelfall anzuzeigen.
§ 2
Herstellung von Transparenz(1) Die Angaben nach § 1Absatz 1 Ziffer 1 und 3 bis 8 werden nach Anhörung der Mandatsträger jährlich im Mitteilungsblatt und auf den Internet-Seiten der Gemeinde in geeigneter Form öffentlich bekannt gemacht.
(2) Die nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 und 9 erteilten oder nach Absatz 1 nicht öffentlich bekannt gemachten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln.
(3) Der Bürgermeister erstattet dem Rat schriftlich Bericht über die Einhaltung der Auskunftspflichten.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mandatsträger unverzüglich zu löschen.
§ 3
Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden, soweit nicht bereits eine Veröffentlichungspflicht nach § 2 Absatz 1 dieser Ehrenordnung oder § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz besteht..
§ 4
Die Ehrenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ehrenordnung vom 20.10.2004 außer Kraft.