Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Much (Vergnügungssteuersatzung) vom 18.12.2002 *)
*) Bekannt gemacht im Mitteilungsblatt Nr. 51/52 vom 20.12.2002
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt v. 29.05.2002 (GV NRW 2002, S. 160) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechtes an den Euro vom 25.09.2001 (GV NRW 2001 S. 708) hat der Rat der Gemeinde Much in seiner Sitzung am 17.12.2002 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen§ 3 Steuerschuldner§ 4 Erhebungsform§ 5 Pauschsteuer nach der Anzahl der Apparate§ 6 Entstehung des Steueranspruchs§ 7 Festsetzung und Fälligkeit§ 8 Ordnungswidrigkeiten§ 9 Inkrafttreten
§ 1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegt das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
im Gebiet der Gemeinde Much.
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei ist das Halten von Apparaten nach § 1 im Rahmen von Jahrmärkten, Volksbelustigungen, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller).
Erhebungsform
Die Steuer wird erhoben als Pauschsteuer nach § 5.
Pauschsteuer nach der Anzahl der Apparate(1) Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl erhoben.
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro
Entstehung des Steueranspruchs
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Pauschsteuer nach § 4 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 genannten Orten.
Festsetzung und Fälligkeit(1) Die Gemeinde Much ist berechtigt, die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 14. Januar, 14. April, 14. Juli und 14. Oktober zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 14. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Aufsteller vorsätzlich oder leichtfertig die Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderungen (Erhöhung) des Apparatebestands nicht oder nicht rechtzeitig der Gemeinde Much mitteilt.
Inkrafttreten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Much über die Änderung der Vergnügungssteuersätze nach § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 14.12.1965 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14.06.1988 außer Kraft.
Präambel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt v. 29.05.2002 (GV NRW 2002, S. 160) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechtes an den Euro vom 25.09.2001 (GV NRW 2001 S. 708) hat der Rat der Gemeinde Much in seiner Sitzung am 17.12.2002 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Vergügungssteuersatzung
§ 1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegt das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
im Gebiet der Gemeinde Much.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
§ 2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei ist das Halten von Apparaten nach § 1 im Rahmen von Jahrmärkten, Volksbelustigungen, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§ 3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller).
§ 4
Erhebungsform
Die Steuer wird erhoben als Pauschsteuer nach § 5.
§ 5
Pauschsteuer nach der Anzahl der Apparate(1) Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl erhoben.
(2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in
1. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Buchst. a)) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 150,00 Euro
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Buchst. b)) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 50,00 Euro
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro
(3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 4 braucht nicht angezeigt zu werden.
§ 6
Entstehung des Steueranspruchs
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Pauschsteuer nach § 4 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 genannten Orten.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit(1) Die Gemeinde Much ist berechtigt, die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 14. Januar, 14. April, 14. Juli und 14. Oktober zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 14. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(2) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Aufsteller vorsätzlich oder leichtfertig die Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderungen (Erhöhung) des Apparatebestands nicht oder nicht rechtzeitig der Gemeinde Much mitteilt.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Much über die Änderung der Vergnügungssteuersätze nach § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 14.12.1965 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14.06.1988 außer Kraft.