Satzung der Gemeinde Much über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und sonstigen Einrichtungen für die vorläufige Unterbringung von Aussiedlern, ausländischen Flüchtlingen und Obdachlosen vom 16.12.1999
Präambel
- § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) - SGV NW 2023 in der z.Zt. gültigen Fassung,
- § 6 des Landesaufnahmegesetzes vom 21.03.1972 (GV NW S.61/SGV NW 24) in der z.Zt. gültigen Fassung,
- § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27.03.1984 (GV NW S. 214/SGV NW 24) in der z.Zt. gültigen Fassung und
- §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 619) in der z.Zt. gültigen Fassung
- hat der Rat der Gemeinde Much in seiner Sitzung am 16.12.1999 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Rechtsform und Zweckbestimmung
§ 2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung
§ 5 Gebührenberechnung und Standorte
Satzungstext
§ 1 Rechtsform und Zweckbestimmung
(1) Die Gemeinde Much betreibt Unterbringungseinrichtungen (Übergangsheime und sonstige Einrichtungen) zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von1. Aussiedlern und Zuwanderern (§ 2 Landesaufnahmegesetz),2. ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetz),3. obdachlosen Personen.(2) Die Unterbringungseinrichtungen sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.(3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde Much und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich.(4) Obdachlos im Sinne des Abs.1 Zif.3 sind solche Personen, deren Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, oder denen der Verlust einer solchen Unterkunft unmittelbar bevorsteht und die nicht in der Lage sind, sich aus eigenen Kräften und Mitteln eine Unterkunft zu verschaffen. Obdachlos ist auch, wer, ohne eine Wohnung zu haben, in einer von der ffentlichen Hand betriebenen, nur der vorübergehenden Unterbringung dienenden (Not-) Unterkunft, untergebracht oder eingewiesen worden ist.
§ 2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung
(1) Die Unterbringungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters.(2) Der Bürgermeister erläßt für die Unterbringungseinrichtungen eine Benutzungsordnung, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in der jeweiligen Unterbringungseinrichtung regelt.
(1) Unterzubringende Personen (§ 1 Abs.1) werden durch schriftliche Einweisungsverfügung des Bürgermeisters, die auch unverzüglich nach einer mündlichen Einweisung nachgeholt werden kann, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in eine Unterbringungseinrichtung eingewiesen. Spätestens bei der erstmaligen Aufnahme in eine Unterbringungseinrichtung erhält der Benutzer gegen schriftliche Bestätigung:1. Die Einweisungsverfügung, in der die unterzubringende Person, die Unterbringungseinrichtung und die Höhe der Benutzungsgebühren bezeichnet sind,2. einen Abdruck dieser Satzung und der Benutzungsordnung der jeweiligen Unterbringungseinrichtung,3. Unterkunftsschlüssel.(2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb einer Unterbringungseinrichtung von einem Raum in einen anderen als auch von einer Unterbringungseinrichtung in eine andere verlegt werden; bei Verlegung in eine andere Unterbringungseinrichtung gilt Abs.1 Satz 2 sinngemäß.(3) Durch Einweisung und Aufnahme in eine Unterbringungseinrichtung ist jeder Benutzer verpflichtet,1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung der jeweiligen Unterbringungseinrichtung zu beachten,2. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Unterbringungseinrichtung beauftragten Bediensteten der Gemeinde sowie sonstigen von der Gemeinde beauftragten Personen Folge zu leisten.(4) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn der Benutzer:1. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat,2. die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm vertretenden Gründen verhindert und damit gem. § 8 des Landesaufnahmegesetzes den Anspruch auf bevorzugte Versorgung mit Wohnraum verliert,3. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung der jeweiligen Unterbringungseinrichtung oder die mündlichen Weisungen (Abs.3 Zif. 2) verstoßen hat,4. den zugewiesenen Wohnplatz länger als einen Monat nicht benutzt hat.(5) Der Benutzer hat die Einrichtung unverzüglich zu räumen, wenn1. die Einweisung widerrufen wird,2. der Benutzer seinen Wohnsitz wechselt.Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen.(6) Wird ein zugewiesener Wohnplatz länger als einen Monat nicht benutzt (Abs.4 Zif.4), kann der Bürgermeister diesen räumen. Der Benutzer wird schriftlich aufgefordert, seine eingebrachte Habe aus der Unterbringungseinrichtung zu entfernen. Kommt er dieser Aufforderung nicht unverzüglich nach oder ist eine Zustellung der Aufforderung nicht möglich, ist der Bürgermeister berechtigt, die Habe auf Kosten des Benutzers einzulagern. Wird die Habe trotzt entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb eines weiteren Monats nicht abgeholt, kann der Bürgermeister diese im Wege der öffentlichen Versteigerung verwerten. (7) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Unterbringungseinrichtung beauftragten Bediensteten der Gemeinde.
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen Unterbringungseinrichtungen Benutzungsgebühren. (2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Unterbringungseinrichtungen. Eltern, die mit minderjährigen Kindern in eine Unterbringungseinrichtung eingewiesen werden, haften als Gesamtschuldner für den Anteil der Minderjährigen an der Benutzungsgebühr.(3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Unterbringungseinrichtungen beauftragten Bediensteten der Gemeinde.(4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, und zwar spätestens am dritten Werktag nach der Aufnahme in die Unterbringungseinrichtung, im übrigen bis zum fünften Werktag eines jeden Monats an die Gemeindekasse zu entrichten.(5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden unverzüglich erstattet.
§ 5 Gebührenberechnung und Standorte
(1) Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt 10,83 € je Quadratmeter Wohnfläche. Als Wohnfläche gilt die Fläche, die jeder Person bei maximaler Belegung in der jeweiligen Einrichtung zur Verfügung steht.(2) Die Gemeinde Much unterhält Übergangsheime und sonstige Einrichtungen für die vorläufige Unterbringung von Aussiedlern, ausländischen Flüchtlingen und Obdachlosen an verschiedenen Standorten im Gemeindegebiet.(3) Neben den Benutzungsgebühren sind Verbrauchskostenpauschalen (Haushaltsstrom, Kosten der Be- und Entwässerung, Heizung, sowie sämtliche Kostenarten, die in § 27 der 2. Berechnungsverordnung aufgeführt sind) aufgrund des tatsächlich ermittelten Verbrauches zu entrichten. Die Neuberechnung erfolgt jährlich. Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs für alle Unterkünfte in einer Berechnung.Wird eine Einrichtung ausschließlich von einer Bedarfsgemeinschaft alleine benutzt, sind die Stromkosten vom Benutzer selbst bei einem Versorgungsträger anzumelden. In diesem Falle werden die Stromkosten aus der Verbrauchskostenpauschale abgezogen. Sofern dies mit anderen Verbrauchskosten möglich ist, sollte dies ebenfalls direkt durch den Bewohner beim Versorgungsträger abgerechnet werden.Für die Entrichtung der Verbrauchskostenpauschalen gilt § 4 Abs.4 entsprechend.
Diese Satzung tritt am 01.01.2000 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Much vom 28.09.1982 außer Kraft.
*) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.10.2001, bekannt gemacht im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Much Nr. 46 vom 16.11.2001 und 48 vom 30.11.2001, 2. Änderungssatzung vom 14.04.2015, bekannt gemacht im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Much Nr. 16 vom 17.04.2015, 3. Änderungssatzung vom 8.11.2016, bekannt gemacht im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Much Nr. 45 vom 11.11.2016, 4. Änderungssatzung vom 15.03.2017, bekannt gemacht im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Much Nr. 12 vom 24.03.2017sowie auf der Internetseite www.much.de und Aushang an der Bekanntmachungstafel!