Ordnungsbehördliche Verordnung über allgemeine Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigungen während der Zeit der Nachtruhe im Gebiet der Gemeinde Much vom 10.09.2014 *)
*) Öffentlich bekannt gemacht im Mitteilungsblatt der Gemeinde Much Nr. 43 vom 24.10.2014
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) vom 18.03.1975 (GV NRW S. 232 - SGV NRW 7129) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528 - SGV NRW 2060) in der zurzeit gültigen Fassung wird von der Gemeinde Much als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Gemeinde Much vom 10.09.2014 für die Gemeinde Much folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen.
§ 1
Für die nachfolgend aufgelisteten Großveranstaltungen wird gemäß § 9 Abs. 3 LImSchG wegen des Vorliegens eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses freitags und samstags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 3.00 Uhr und sonntags und montags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr eine Ausnahme von der generellen Nachtruheregelung des § 9 Abs. 1 LImSchG getroffen:
Heukirmes und Schützenfest in MuchKirmes und Schützenfest in KreuzkapelleErntedankfest des Erntevereins MarkelsbachErntedankfest des Erntevereins WohlfarthErntedankfest des Bröltaler ErntevereinsErntedankfest des Erntevereins MuchErntedankfest des Erntevereins Wellerscheid
1. Ordnungswidrig handelt derjenige, der gegen die Regelungen des § 1 verstößt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bürgermeister
Präambel
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) vom 18.03.1975 (GV NRW S. 232 - SGV NRW 7129) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528 - SGV NRW 2060) in der zurzeit gültigen Fassung wird von der Gemeinde Much als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Gemeinde Much vom 10.09.2014 für die Gemeinde Much folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen.
Satzungstext
§ 1
Für die nachfolgend aufgelisteten Großveranstaltungen wird gemäß § 9 Abs. 3 LImSchG wegen des Vorliegens eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses freitags und samstags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 3.00 Uhr und sonntags und montags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr eine Ausnahme von der generellen Nachtruheregelung des § 9 Abs. 1 LImSchG getroffen:
Heukirmes und Schützenfest in MuchKirmes und Schützenfest in KreuzkapelleErntedankfest des Erntevereins MarkelsbachErntedankfest des Erntevereins WohlfarthErntedankfest des Bröltaler ErntevereinsErntedankfest des Erntevereins MuchErntedankfest des Erntevereins Wellerscheid
Sylvester und an den Karnevalstagen (Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, Karnevalssonntag und Rosenmontag) gilt die Ausnahmeregelung in der Zeit von 22.00 Uhr bis 3.00 Uhr.
§ 2
1. Ordnungswidrig handelt derjenige, der gegen die Regelungen des § 1 verstößt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 Abs. 1 LImSchG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung gem. Beschluss des Rates der Gemeinde Much vom 10.09.2014 wird hiermit verkündet.
Much, den 24.10.2014
Norbert Büscher
Bürgermeister