Satzung der Gemeinde Much über den Erlass von Viehseuchenverordnungen *)
*) Bekannt gemacht im "Mitteilungsblatt der Gemeinde Much" Nr. 21/1965 vom 28.05.1965
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.10.1952 (GV NW S. 167) sowie der §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 04.06.1963 (GV NW S. 203) hat der Rat der Gemeinde Much in seiner Sitzung am 25.05.1965 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
1. Viehseuchenverordnungen der Gemeinde Much werden in der Siegkreis-Rundschau und in der Siegkreis-Ausgabe des Kölner-Stadt-Anzeigers verkündet.
Die Zuständigkeit zum Erlass, der Änderung und der Aufhebung von Viehseuchenverordnungen der Gemeinde Much wird auf den Gemeindedirektor übertragen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Präambel
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.10.1952 (GV NW S. 167) sowie der §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 04.06.1963 (GV NW S. 203) hat der Rat der Gemeinde Much in seiner Sitzung am 25.05.1965 folgende Satzung beschlossen:
Satzungstext
§ 1
1. Viehseuchenverordnungen der Gemeinde Much werden in der Siegkreis-Rundschau und in der Siegkreis-Ausgabe des Kölner-Stadt-Anzeigers verkündet.
2. Der Wortlaut der Viehseuchenverordnungen der Gemeinde Much ist darüber hinaus nachrichtlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde Much bekannt zu machen.
§ 2
Die Zuständigkeit zum Erlass, der Änderung und der Aufhebung von Viehseuchenverordnungen der Gemeinde Much wird auf den Gemeindedirektor übertragen.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.