Satzung zur Regelung der Teilnahme am Wochenmarkt vom 11.09.1989 *)
*) Bekannt gemacht im Mitteilungsblatt Nr. 38 vom 18.09.1998
Präambel
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.04.1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.05.1991 (GV NW S. 214) und §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1996 (GV NW S. 586) hat der Rat der Gemeinde Much in seiner Sitzung am 09.09.1998 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Standplätze
§ 3 Antragstellung
§ 4 Erlaubniserteilung
§ 5 Anzeigepflicht, Entschuldigung
§ 6 Widerruf der Erlaubnis
§ 7 Inkrafttreten
Satzungstext
§ 1
Allgemeines
In der Gemeinde Much findet wöchentlich am Donnerstag ein Wochenmarkt statt. Die Gemeinde Much hat zur Regelung des Marktverkehrs eine Verordnung erlassen. Der Inhalt dieser Marktordnung bleibt durch diese Satzung unberührt.
§ 2
Standplätze
1. Auf dem Wochenmarkt dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz verkauft werden.
2. Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt durch die Ordnungsbehörde. Die Ordnungsbehörde weist die Standplätze nach den marktbetrieblichen Erfordernissen zu.
3. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.
§ 3
Antragstellung
1. Für die Zuweisung eines Standplatzes ist ein Antrag an die Ordnungsbehörde erforderlich.
2. Der Antrag kann für einen Tag (Tageserlaubnis) oder für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) gestellt werden. Die Dauererlaubnis ist schriftlich zu beantragen.
§ 4
Erlaubniserteilung
1. Die Erlaubnis kann von der Ordnungsbehörde versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn
a. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Marktbeschicker die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
b. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
2. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
3. Soweit eine Erlaubnis nicht erteilt oder bis 8.00 Uhr nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit abgegeben ist, kann ausnahmsweise der Marktmeister eine Tageserlaubnis für den betreffenden Markttag erteilen.
§ 5
Anzeigepflicht, Entschuldigung
1. Bei Verhinderung des Marktbeschickers ist die Ordnungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Gründe sind mitzuteilen.
2. Die Ordnungsbehörde entscheidet darüber, ob die Verhinderung genügend entschuldigt ist.
§ 6
Widerruf der Erlaubnis
1. Die Erlaubnis kann von der Ordnungsbehörde widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn
a. der Standplatz wiederholt unentschuldigt nicht genutzt wird,
b. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Zwecke oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,
c. der Marktbeschicker oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen der Verordnung zur Regelung des Marktverkehrs oder anderer marktähnlicher Veranstaltungen, Kirmessen, Schützenfeste im Gebiet der Gemeinde Much (Marktordnung) verstoßen haben,
d. ein Standinhaber die nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Märkte der Gemeinde Much in der jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.
2. Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Ordnungsbehörde die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Teilnahme am Wochenmarkt im Gebiet der Gemeinde Much vom 11.10.1993 außer Kraft.
Much, den 11.09.1998
Kleff
Bürgermeister