Satzung für den Denkmalbereich „Ortskern Much“ *)
*) Bekanntmachung im „Mitteilungsblatt für die Gemeinde Much„ Nr. 29 vom 17.07.1987
Präambel
Aufgrund von § 2 Abs. 3 und 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11.03.1980 (GV NW 226 / SGV NW 224) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S 594 / SGV NW 2023) hat der Rat der Gemeinde Much in seiner Sitzung am 23.03.1987 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Örtlicher Geltungsbereich
1. Das Gebiet „Ortskern Much“ wird als Denkmalbereich festgesetzt und unter Schutz gestellt.
2. Der Denkmalbereich umfasst die Grundstücke der Gemarkung Much wie folgt:
Hauptstraße
Flur 28, Parzellen-Nr. 24, 26, 27, 31, 33, 36, 37, 64, 155
Flur 29, Parzellen-Nr. 14, 15, 137
Flur 31, Parzellen-Nr. 1, 2, 3, 17, 18, 19, 106, 109, 133, 134
Gartenstraße
Flur 28, Parzellen-Nr. 27, 29, 31, 74, 155
Krüttengasse
Flur 28, Parzellen-Nr. 26, 27, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 80, 82, 83, 111
Lindenstraße
Flur 29, Parzellen-Nr. 15, 16,
Flur 31, Parzellen-Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 42, 43, 44, 59, 60, 61, 62, 70, 133
Kirchplatz
Flur 31, Parzellen-Nr. 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 134
Kompsgasse
Flur 31, Parzellen-Nr. 3, 132, 133,
Kirchstraße
Flur 31, Parzellen-Nr. 14, 15, 16, 17, 34, 39, 41, 46, 47, 112, 113, 114, 116, 121, 123.
3. Die Grenze des Denkmalbereiches ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
1. Im Geltungsbereich dieser Satzung sind geschützt:
Der Siedlungsgrundriß und das Erscheinungsbild des Ortskerns, das durch die vorhandenen baulichen Anlagen und die öffentlichen Flächen entlang der im § 1 bezeichneten Straßen bestimmt wird. Der geschützte Siedlungsgrundriß ist in dem beiliegenden Plan Anlage 2 dargestellt.
2. Das geschützte Erscheinungsbild ergibt sich aus den fotografischen Darstellungen in der Anlage 3.
3. Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil dieser Satzung.
§3
Begründung
1. Der im § 1 abgrenzte Bereich umfasst den historischen Ortskern von Much, in dessen Mittelpunkt sich die St. Martinus Kirche befindet, die erstmals 1096 in späteren Urkunden bezeugt ist.
2. Der Ortskern dokumentiert die Entstehungsgeschichte der Ortes entlang der vorhandenen Straßen und Wege; das Erscheinungsbild ist darüber hinaus typisch für die Anlegung von Orten und Weilern in vergangenen Epochen um einen Mittelpunkt herum (hier Kirchplatz).
3. Bei gleichmäßigen Pflegemaßnahmen oder Ersatz der nicht mehr erhaltungsfähigen Bauteile im Sinne des Denkmalschutzgesetzes wird der Denkmalbereich „Ortskern Much“ seine geschichtlichen Bezüge erhalten und bewahren können, ohne dass im einzelnen unzumutbare Belastungen und Schranken auferlegt werden.
4. Die Erhaltung des notwendigen Umfeldes der Baudenkmale und der Einzelprojekte, die kein Baudenkmal sind, aber als Teil zum Erscheinungsbild des Denkmalbereichs beitragen und erhaltungswert sind, liegt nicht nur aus siedlungsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse, sondern ist auch im Interesse der Eigentümer geboten, die sich zur Erhaltung der eingetragenen Baudenkmale bereitgefunden haben oder dazu durch das Denkmalschutzgesetz angehalten sind. Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 04.12.1984 ist dieser Satzung nachrichtlich als Anlage 4 beigefügt.
5. An der Erhaltung und Nutzung des Denkmalbereichs „Ortskern Much“ besteht damit ein öffentliches Interesse, dem durch diese Satzung Rechnung getragen wird.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.