Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Much vom 19.02.2020
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 10 Särge und Urnen
§ 11 Ausheben der Gräber
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Schutz der Totenruhe
IV. Grabstätten
§ 14 Arten der Grabstätten
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Reihengrabstätten als Rasengräber
§ 17 Feld für Tot- und Fehlgeburten
§ 18 Wahlgrabstätten
§ 19 Urnenbestattung
§ 20 Anonyme Urnenbestattungen
§ 21 Urnenreihengrabstätte
§ 22 Urnenwahlgrabstätte
§ 23 Urnen in Grabstätten für Erdbestattungen
§ 24 Baumbestattungen
§ 25 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 26 Anlage des Grabes
§ 27 Einfassung des Grabes
§ 28 Bepflanzung
§ 29 Grabmale
§ 30 Aufstellung von Grabmalen, Auflegung von Grabplatten
§ 31 Fundamentierung und Befestigung
§ 32 Unterhaltung
§ 33 Entfernung
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 34 Herrichtung und Unterhaltung
§ 35 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 36 Leichenhallen und ihre Benutzung
§ 37 Friedhofskapelle und Trauerfeier
VIII. Verwaltung der Friedhöfe
§ 38 Allgemeines
§ 39 Bekanntmachung
§ 40 Gebühren
§ 41 Haftung
IX. Schlussvorschriften
§ 42 Alte Rechte
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Inkrafttreten
Satzungstext
Präambel
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Gemeinde Much in seiner Sitzung am 11.12.2019 folgende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofs- und Bestattungssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Much gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
Friedhof in Much,
Friedhof in Marienfeld,
Friedhof in Kreuzkapelle,
Friedhof in Hetzenholz und
Waldruhe Much.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind einheitliche nicht rechtsfähige Anstalten der Gemeinde Much.
Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab) der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Much waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Much sind. Die Bestattung oder Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 18 Absatz 7 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 4 Schließung und Entwidmung
Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten und Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten und Beigesetzten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in anderen Grabstätten umgebettet.
Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten dem Totenfürsorgeberechtigten, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet.
Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. Eltern haften für ihre Kinder.
Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen,
Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stelle abzulagern,
Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern,
Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 3) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 31 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen
zu berechnen,
2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
Die Bestattungen und Beisetzungen finden, sofern eine Friedhofshalle vorhanden ist, grundsätzlich von dieser Halle aus statt.
Bis zur Beisetzung werden die Verstorbenen in der Leichenkammer der Friedhofshalle oder des Bestatters aufbewahrt. Für Verluste an Wertgegenständen, die den Verstorbenen belassen wurden, haftet die Gemeinde nicht.
Der Sarg ist beim Einstellen mit einer Namenskarte zu versehen. Die Karte muss den Namen des Verstorbenen, den Tag der Beisetzung und ggfs. den Namen des Bestattungs-unternehmers enthalten.
Der Sarg wird spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt darf er, wenn die Angehörigen den Verstorbenen sehen wollen, geöffnet werden. Dies ist jedoch nur zulässig, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken entgegenstehen.
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
Das von der Friedhofsverwaltung mit der Durchführung der Bestattung beauftragte Unternehmen setzt im Benehmen mit dem Totenfürsorgeberechtigten Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen, außer samstags.
Bestattungen dürfen frühestens nach vierundzwanzig Stunden und müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. Beisetzungen dürfen frühestens nach vierundzwanzig Stunden und müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte bestattet.
§ 10 Särge und Urnen
Bestattungen und Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 11 Ausheben der Gräber
Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Der Transport der Toten auf dem Friedhof erfolgt durch das Personal des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann jeweils Ausnahmen zulassen.
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Zur Aufbereitung des Grabes ist das mit der Durchführung der Bestattung beauftragte Unternehmen berechtigt, den Grabschmuck und das sonstige Zubehör zu Lasten des Berechtigten oder des Auftraggebers zu entfernen. Auch kann dem Berechtigten die Beseitigung des Grabschmuckes, des sonstigen Zubehörs bzw. größerer Bäume/Sträucher auferlegt werden. Zur Wiederherstellung der Grabstätten nach erfolgter Bestattung oder Beisetzung ist die Gemeinde Much nicht verpflichtet.
Das Ausmauern der Gräber ist nicht gestattet.
§ 12 Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt
a) bei Leichen 30 Jahre,
b) bei Aschen 20 Jahre
c) bei Personen, die in Grabkammern beigesetzt sind, 12 Jahre,
c) bei Fehl- und Totgeburten 20 Jahre
§ 13 Schutz der Totenruhe
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.
Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.
Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
IV. Grabstätten
§ 14 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.
Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Reihengrabstätten als Rasengräber,
c) Wahlgrabstätten,
d) Wahlgrabstätten als Grabkammern,
e) Urnenreihengrabstätten,
f) Urnenreihengrabstätten als Rasengräber,
g) Urnenwahlgrabstätten,
h) Anonyme Urnenreihengrabstätten und
i) Ehrengrabstätten,
j) Baumbestattungen Waldruhe Much,
k) Grabfeld für Tot- und Fehlgeburten,
l) Bestattungsgarten,
m) Baumbestattungen auf den Friedhöfen Much, Marienfeld und Kreuzkapelle.
Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines verstorbenen Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwister unter 5 Jahre zu bestatten.
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.
Die Reihengrabstätten haben einschließlich Grabeinfassung folgende Außenmaße: 2,10 x 0,90 m. Das genaue Maß ist in jedem Fall örtlich festzustellen.
§ 16 Reihengrabstätten als Rasengräber
Die Rasengräber werden als Reihengrabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen Much und Marienfeld angelegt. Die Ruhefrist beträgt 30 Jahre.
In jeder Rasengrabstätte darf nur eine Bestattung oder Beisetzung erfolgen.
Die Grabstätten sind mit folgenden Maßen angelegt:
Erdbestattungen: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m,
Urnenbestattungen: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m.
Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Bestattung oder Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.
Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit vom Friedhofsträger durchgeführt.
Die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten sowie die evtl. Neuverlegung der Namensplatten sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten.
Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch Namenstafeln (grauer Naturstein) in der Größe 50 x 40 cm. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger so eingebaut, dass das Befahren der Rasengräber mit einem Rasenmäher möglich ist.
Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten erlaubt. Diese sollen unterhalb der Namensplatte aufgestellt werden. In der Vegetationszeit sind die Rasengräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten.
Im Übrigen gilt § 14 der Satzung entsprechend.
§ 17 Feld für Tot- und Fehlgeburten
Auf dem Mucher Friedhof wird ein Grabfeld für die auf Wunsch eines Elternteils durchgeführte Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte ausgewiesen. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
Die Grabstätten haben grundsätzlich eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,60 m.
Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn der Wohnsitz der Eltern oder eines Elternteils in der Gemeinde Much liegt. Über Ausnahmen hierzu entscheidet der Friedhofsträger.
Das Grabfeld kann durch die Eltern individuell gestaltet werden.
§ 18 Wahlgrabstätten
sind Grabstätten für Bestattungen und Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Wahlgrabstätten als Grabkammern sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 12 Jahren verliehen wird.
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, auch an Grabkammern, werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht für mindestens 5 Jahre, max. 30 Jahre, bei Grabkammern für mindestens 5 Jahre, max. 12 Jahre, wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Einzelne Gräber, Grabkammern ausgenommen, die bisher unbelegt sind bzw. bei denen die Ruhefrist abgelaufen ist, können auf Antrag des Nutzungsberechtigten von mehrstelligen Grabstätten abgetrennt werden.
Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Einfachgrab darf nur eine Leiche bestattet bzw. zwei Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.
Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen.
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
Das Nutzungsrecht an belegten Grabstätten kann auch vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden.
Die Wahlgrabstätten haben einschließlich Grabeinfassung folgende Außenmaße: 2,20 x 1,10 m. Das genaue Maß ist in jedem Fall örtlich festzustellen.
§ 19 Urnenbeisetzung
Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) einem anonymen Urnengrabfeld
d) Grabstätten für Erdbestattungen
e) an Einzel-, Gemeinschafts- und Reihenbäumen.
Die Aschenbeisetzungen erfolgen unterirdisch. Die unterirdische Beisetzung hat in einer Tiefe von mindestens 0,65 m zu erfolgen.
Jedes Urnengrab wird planmäßig nach Lage und Nummer erfasst.
Dem Antrag auf Aschenbeisetzung ist eine Sterbeurkunde und eine Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen.
§ 20 Anonyme Urnenbestattungen
Für anonyme Beisetzungen steht auf dem Friedhof Much eine entsprechende Rasenfläche zur Verfügung. Die Gräber sind nicht einzeln erkennbar.
Beigesetzt werden nur Urnen ohne Überurne.
Die Rasenfläche wird von der Gemeinde gepflegt.
Das Aufstellen von Grabmalen oder eine sonstige Kennzeichnung des Grabes sowie das Verlegen von Einfassungen und Schrittplatten sind nicht gestattet; ebenso die Teilnahme von Angehörigen und Geistlichen an der Beisetzung.
Für den internen Dienstgebrauch werden Aschenbeisetzungen im anonymen Urnenreihengrabfeld in einem Belegungsplan nach Lage und Nummer gekennzeichnet.
Die Gemeinde erteilt keine Auskünfte über die genaue Lage einer Urne.
Nach Ablauf der Ruhezeit bei anonymen Aschenbestattungen werden die beigesetzten Urnen von der Gemeinde entfernt. Die Aschenreste werden an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben.
§ 21 Urnenreihengrabstätte
Reihenstellen sind Urnengräber, die zur Aschenbeisetzung für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren abgegeben und der Reihe nach belegt werden.
Reihenstellen haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m.
Im Übrigen gelten die Regelungen in § 16 entsprechend.
§ 22 Urnenwahlgrabstätte
Urnenwahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen. Die für Wahlgräber geltenden Bestimmungen bezüglich Erwerb, Verlängerung und Erlöschen des Nutzungsrechts sind entsprechend anzuwenden.
In einer Wahlstelle dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
Urnengräber als Wahlstellen haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m.
§ 23 Urnen in Grabstätten für Erdbestattungen
In einer Wahlgrabstätte sind Aschenbeisetzungen bis zu 2 Urnen zulässig. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
Die Beisetzung einer Urne in einer bereits durch eine Leiche oder Asche belegte Reihengrabstätte ist nicht möglich.
Nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten können die beigesetzten Urnen entfernt werden. Die Aschenreste werden an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde übergeben.
§ 24 Baumbestattungen
Auf dem vom Friedhofsträger festgelegten Flächen werden Baumbestattungen ermöglicht. Es sind Urnenbeisetzungen nur in biologisch abbaubaren Behältnissen möglich.
Es werden folgende Bäume unterschieden: Einzelbäume, Gemeinschaftsbäume und Reihenbäume. Das Nutzungsrecht an Gemeinschaftsbäumen beschränkt sich maximal auf 4 Beisetzungsstellen. Für Einzel-, Reihen- und Gemeinschaftsbäume wird das Nutzungsrecht auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht für mindestens 5 Jahre, maximal 20 Jahre erworben werden. Dies gilt nicht für Reihenbäume. Die genaue Lage der Beisetzungsstellen an den Bäumen wird im Beisetzungsfall von dem Friedhofsträger festgelegt. Die Bäume erhalten zum Auffinden eine Registriernummer.
In der Waldruhe sind ausschließlich schwarze, rechteckige Namensschilder in Aluminium mit einer Maximalfläche von 12 x 10 cm erlaubt, die vom Friedhofsträger angebracht werden. Die Aufschriften der Namensschilder können von den Erwerbern im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger selbst bestimmt werden. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.
Auf den Friedhöfen Much, Marienfeld und Kreuzkapelle werden die Namensschilder nicht an den Bäumen, sondern an hierfür vorgesehenen Stelen, Namenstafeln oder Ähnlichem in einheitlicher Form und Größe durch den Friedhofsträger angebracht.
Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Waldfriedhof Much darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Im Wurzelbereich der Waldruhebäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen und von nicht autorisierten Personen Anpflanzungen vorzunehmen.
Der Waldfriedhof Much ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme der o. g. Bäume. Der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an diesen Bäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder ihrer Erhaltung geboten sind. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Waldfriedhofes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.
Grundsätzlich geschieht das Betreten des Waldfriedhofes gemäß den Rechtsvorschriften des Landesforstgesetzes von Nordrhein-Westfalen auf eigene Gefahr. Die Waldfläche besteht aus alten Laubwaldbeständen, in denen nicht jeder Gefahr durch Verkehrssicherungsmaßnahmen begegnet werden kann. Für Personenschäden, die beim Betreten des Waldes entstehen, besteht daher in der Regel keine Haftung. Der Friedhofsträger als Waldbesitzer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der von ihr beauftragten Personen verursacht wurden.
§ 25 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 26 Anlage des Grabes
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
Für jede Grabstätte wird grundsätzlich nur ein Grabmal zugelassen. Bei größeren Grabstätten kann zusätzlich auf den einzelnen Stellen je ein Gedenkstein aufgelegt werden.
§ 27 Einfassung des Grabes
Das Grabbeet muss, wenn nichts anderes bestimmt wird, nach Länge und Breite die Größe der jeweiligen Grabstätte erhalten. Das Grabbeet darf nicht höher als 0,20 m angelegt werden.
Die Gemeinde kann für einzelne Friedhöfe bestimmte Vorschriften über die Art der Bepflanzung erlassen. Sie kann außerdem den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen.
§ 28 Bepflanzung
Die Bepflanzung darf nicht verunstaltend wirken und muss sich in die Umgebung harmonisch einfügen.
Der Grabschmuck wie Kränze, Gestecke, Blumen und dergleichen soll aus lebenden Pflanzen bestehen oder wenigstens Bestandteil solcher gewesen sein. Blumen in unwürdigen Gefäßen wie Konservendosen, Einmachgläsern usw. auf Grabstätten aufzustellen, ist untersagt.
Auf Grabstätten gepflanzte Bäume und hochwüchsige Sträucher dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Die maximale Höhe der Bäume und Sträucher darf 1,50 m nicht überschreiten.
§ 29 Grabmale
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 26 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
Grabmäler auf Reihen- und Wahlgräbern dürfen nicht höher als 1,30 m sein. Ausnahmen sind nur in einzelnen, besonders hierfür vorgesehenen Plätzen, Endpunkten von Wegen, an einer Mauer, vor größeren Pflanzengruppen, auf Familiengräbern usw. zulässig.
Das Grabmal soll aus einem naturgewachsenen, wetterbeständigen Werkstoff bestehen. Betonwerkstein (Kunststein aus gebrochenem, reinen Natursteinmaterial bei sachgemäßer Kornzusammenstellung hergestellt) kann ausnahmsweise zugelassen werden.
Grabmale aus Holz sind gestattet. Holzkreuze müssen aus Bohlen von mindestens 4 cm Stärke und von mindestens 12 cm Breite hergestellt sein. Stelen müssen mindestens 35 cm breit sein. Dieses gilt nicht für vorläufige Grabgedenkzeiten aus Holz.
Nicht zugelassen sind
a) Grabkreuze aus Birkenstämmen oder anderen Rundhölzern,
b) Farbanstrich von Holz- und Steingrabmalen,
c) Gebilde aus Gips, Kork, Aluminium, Emaille, Glas, Blech sowie Tropfsteine, Felsgrotten, Metalltafeln u. ä. Massenwaren,
d) Inschriften und Sinnbilder, die der Weihe des Ortes widersprechen,
e) Lichtbilder,
f) Grabplatten auf Grabkammern als Vollabdeckung. Die zulässige Teilabdeckung hat einen Mindesttiefenabstand von 0,80 m vom Grabsteinsockel einzuhalten, damit der Aktivkohlefilter nicht überdeckt wird.
§ 30 Aufstellung von Grabmalen, Auflegung von Grabplatten
Die Aufstellung eines Grabmales und das Auflegen einer Grabplatte bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Dasselbe gilt für die Veränderung vorhandener Grabmale bzw. Grabplatten. Das erstmalige Aufstellen vorläufiger Grabgedenkzeichen bedarf keiner Genehmigung, wenn die Zeichen mit der Würde des Friedhofs vereinbar und nicht höher als 0,45 cm sind. Als vorläufige Grabgedenkzeichen sind nur naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.
Die Genehmigung ist schriftlich vom Nutzungsberechtigten zu beantragen. Der Antrag muss Angaben über die Grabanlage und über Art, Bearbeitung und Farbe des Werkstoffes, der für das Grabmal bzw. die Grabplatte verwendet werden soll, sowie über die Schriftfarbe enthalten.
Dem Antrag ist eine Zeichnung des Grabmales bzw. der Grabplatte im Maßstab 1: 10 in doppelter Ausfertigung beizufügen. Die Zeichnung muss den Grundriss, die Vorder- und Seitenansicht des Grabmales bzw. der Grabplatte sowie den Wortlaut und die Art und Anordnung der Schrift darstellen. Auf Verlangen ist ein Modell vorzulegen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern bzw. Grabplatten angebracht werden.
Ein Grabmal bzw. Grabplatte, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht und ohne Genehmigung des Friedhofsträgers oder abweichend von den genehmigten Unterlagen errichtet oder verändert wurde, ist von dem Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen. Ggfs. kann die Beseitigung der festgestellten Mängel verlangt werden.
Die Zustimmung zum Aufstellen kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die Grabplatte nicht den Vorschriften der Satzung oder der hierzu erlassenen Anordnung des Friedhofsträgers entspricht.
Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabplatte oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 31 Fundamentierung und Befestigung
Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflicht-versicherungsschutz (z. B. ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 32 Unterhaltung
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 33 Entfernung
Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte selbst abzuräumen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von dem Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
Der Friedhofsträger ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 34 Herrichtung und Unterhaltung
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 26 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.
§ 35 Vernachlässigung der Grabpflege
Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 3 Abs. 1) nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Friedhofsträger in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger
a) die Grabstätten abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
Für Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 36 Leichenhallen und ihre Benutzung
Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Der Fußbodenbelag aller Räume einer Leichenhalle soll fugendicht, die Wände sollen abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. Türen und Fenster sollen dicht schließen. Die Leichenhallen größerer Friedhöfe sollen über einen Kühlraum verfügen.
Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung dessen Personals betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 37 Absatz 2 bleibt unberührt.
Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 37 Friedhofskapelle und Trauerfeier
Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
Die Friedhofshalle steht zur Aufbewahrung der Verstorbenen bei der Trauerfeier mit einfacher, würdiger Ausschmückung zur Verfügung. Die Angehörigen können auf ihre Kosten auch eine anderweitige Ausschmückung vornehmen.
VIII. Verwaltung der Friedhöfe
§ 38 Allgemeines
Für die Friedhöfe in ihrer Gesamtheit oder für einzelne oder mehrere Grabfelder sind Belegungspläne aufzustellen. Aus den Belegungsplänen sollen die Art und Anordnung der Grabstätten ersichtlich sein.
Der Friedhofsträger führt, und zwar getrennt nach den einzelnen Friedhöfen, ein Friedhofsregister, das die Lage der einzelnen Gräber und deren Nutzungsberechtigte enthält.
§ 39 Bekanntmachung
Die nach dieser Satzung zu erlassenden Bekanntmachungen sind in der durch die Hauptsatzung bestimmten Verkündigungsart zu veröffentlichen.
§ 40 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen nach dieser Satzung werden Gebühren erhoben. Näheres hierüber regelt die Friedhofsgebührenordnung.
§ 41 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
IX. Schlussvorschriften
§ 42 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 18 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 9 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 24 Abs. 2 Bäume auf dem Waldfriedhof Much bearbeitet, schmückt, in sonstiger Form verändert
g) entgegen § 24 Abs. 2 den Wurzelbereich sowie den Waldboden verändert, Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichtet, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegt, Kerzen oder Lampen aufstellt, durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornimmt
h) Pflegeeingriffe unberechtigt vornimmt
i) entgegen § 24 Abs. 1 Markierungen auf dem Waldfriedhof Much verändert, beseitigt oder beschädigt
j) entgegen § 29, 32 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt
k) Grabmale entgegen § 31 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 32 Abs. 1 in nicht verkehrssicherem Zustand erhält
l) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 34 Abs. 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
m) Grabstätten entgegen § 35 vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 44 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 10.10.2003 und die dazu ergangenen Änderungssatzungen vom 18.12.2006, 02.02.2009 und 14.09.2009 außer Kraft.