Ordnung für die Benutzung der Bäder der Gemeinde Much *)
*) Bekanntgemacht im „Mitteilungsblatt der Gemeinde Much“ Nr. 50/1971 vom 10.12.1971
Präambel
Aufgrund der §§ 4, 28 Abs. 1 Ziff. g und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.10.1952 (GS. NW S. 167) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.08.1969 (GV. NW S. 656, SGV. NW 2020) wird auf Beschluß des Rates vom 24.11.1971 folgende Satzung für die Benutzung der Bäder der Gemeinde Much erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Zweck der Ordnung
§ 2 Zulassung
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten der Badegäste
§ 5 Aufsicht
§ 6 Vorreinigung
§ 7 Schwimm- und Nichtschwimmerbecken
§ 8 Zugang zu den Becken
§ 9 Sprunganlagen
§ 10 Badekleidung
§ 11 Spiele und Spielgeräte
§ 12 Schwimmunterricht
§ 13 Ausgabe von Badesachen
§ 14 Wertgegenstände
§ 15 Fundgegenstände
§ 16 Wirtschaftliche Betätigung
§ 17 Haftung
§ 18 Schadenersatzpflicht des Besuchers
II. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bäder
§ 19 Hallenbad
§ 20 Freibad
§ 21 Inkrafttreten der Badeordnung
Satzungstext
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich und Zweck der Ordnung
Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich.
Mit der Lösung der Eintrittskarte unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erlassenen Anordnungen.
Die Gemeinde betreibt die Schwimmbäder (Freibad- und Hallenbad) als öffentliche Einrichtungen, die der Gesundheitspflege, der Erholung und dem Sport dienen.
§ 2
Zulassung
Die Benutzung der Schwimmbäder wird grundsätzlich jedermann im Rahmen dieser Ordnung gegen Entgelt während der Öffnungszeiten gestattet. Das Entgelt ist in einem besonderen Tarif festgesetzt.
Die Benutzung der Bäder ist nicht gestattet
a) Personen, die sich in einem Rauschzustand befinden,
b) Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten, Hautausschlägen oder offenen Wunden sowie Geisteskranken, Epileptikern und Verwahrlosten. Bei Krankheitsverdacht kann der Gemeindedirektor die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
Schulen, Schwimmvereine und anderer geschlossene Gruppen können die Schwimmbäder außerhalb de allgemeinen Badezeiten benutzen, wenn dies der Gemeindedirektor besonders geregelt hat.
Aus besonderen Gründen (z. B. Überfüllung, Betriebsstörung u. ä.) können die Bäder zeitweise geschlossen werden.
Kinder unter 7 Jahren haben nur in Begleitung einer Aufsichtsperson Zutritt.
§ 3
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten und Badezeiten werden vom Gemeindedirektor bestimmt und bekanntgemacht.
Abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten kann bei gutem Badewetter in der Sommersaison bestimmt werden, dass während der Öffnungszeiten des Freibades das Hallenbad geschlossen bleibt. Bei schlechtem Badewetter kann das Freibad ebenfalls während der allgemeinen Badezeiten geschlossen werden. Entsprechende Bekanntmachungen erfolgen an den Eingängen des Hallen- und des Freibades.
§ 4
Verhalten der Badegäste
Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass Anstand und Sitte, Ruhe, Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung gewährleistet sind und andere Besucher nicht gestört oder belästigt werden.
Alle Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Badesachen und sonstige Gegenstände innerhalb der Bäder sind pfleglich zu behandeln. Festgestellte Verunreinigungen oder Schäden sind unverzüglich dem Aufsichtspersonal zu melden.
Nicht gestattet ist insbesondere:
a) auf den Beckenumgängen der Becken zu rennen,
b) die Baderäume des Hallenbades sowie die Beckenumgänge des Freibades mit Schuhen zu betreten,
c) auf den Boden oder in die Badebecken zu spucken oder das Wasser sonst zu verunreinigen,
d) von der Längsseite der Baderänder bzw. von abgesperrten Beckenränder in die Becken springen,
e) durch Übungen oder Spiele andere Besucher in unzumutbare Weise zu stören oder zu belästigen,
f) Schwimmflossen und Tauchgeräte zu benutzen (das Aufsichtspersonal kann Ausnahmen zulassen, wenn dies ohne Gefahr für die Benutzer möglich ist),
g) die Becken außerhalb der Leitern und Treppen zu verlassen,
h) Badekleidung in den Becken auszuwaschen und auszuwringen,
i) Seife, Bürsten oder andere Reinigungsmittel in den Schwimm- und Durchschreitebecken zu verwenden,
j) Besucher unterzutauchen, in die Becken stoßen oder in ähnlicher Weise zu belästigen,
k) mitgebrachte elektrische Geräte (Rasierapparat, Fön usw.) zu benutzen,
l) Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente zu benutzen,
m) alkoholische Getränke zu trinken sowie in den Gängen, Bade- und Umkleideräumen zu rauchen,
n) Tiere mitzubringen,
o) Abfall wegzuwerfen, insbesondere Gegenstände, die eine Verletzungsgefahr für andere Besucher darstellen.
§ 5
Aufsicht
Das Aufsichtspersonal hat für einen geordneten Badebetrieb, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen.
Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist deshalb Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal ist befugt, Besucher, die gegen diese Ordnung verstoßen oder den Anordnungen nicht Folge leisten, ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus der Badeanstalt zu verweisen.
Der Gemeindedirektor kann Personen, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen haben, den Zutritt zu den Badeanstalten oder zu bestimmten Teilen davon zeitweise oder auf Dauer untersagen. Das Verbot muß unter Angabe von Gründen schriftlich erfolgen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Es gilt vom Tage der Zustellung an.
§ 6
Vorreinigung
Jeder Besucher des Hallenbades ist verpflichtet, sich vor dem Benutzen des Schwimmbeckens in den hierfür vorgesehenen Duscheinrichtungen zu reinigen.
§ 7
Schwimm- und Nichtschwimmerbecken
Die Schwimmbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt und die Beckenumgänge nur von denselben betreten werden. Grundsätzlich sind die Nichtschwimmerbecken den Nichtschwimmern, den Schwimm-Lernenden und den Hilfspersonen vorbehalten.
§ 8
Zugang zu den Becken
Der Zugang zu den Becken ist nur über die hierfür vorgesehenen Gänge und Treppen gestattet.
Die Treppen der Becken und die an diese unmittelbar angrenzenden Bereiche sind nur zum Betreten und Verlassen der Badebecken vorgesehen. Im übrigen sind sie stets freizuhalten.
§ 9
Sprunganlagen
Die Sprunganlagen im Freibad dürfen auf eigene Gefahr benutzt werden, wenn das Aufsichtspersonal sie freigegeben hat.
Sprünge dürfen nur so ausgeführt werden, dass andere nicht gefährdet werden. Im übrigen ist das Unterschwimmen des Sprungbereiches verboten.
§ 10
Badekleidung
Der Aufenthalt in den Schwimmbecken ist grundsätzlich nur in der üblichen Badekleidung gestattet.
Weibliche Personen haben bei Benutzung der Badebecken Bademützen zu tragen. Das gleiche gilt für männliche Personen mit langen Haaren.
§ 11
Spiele und Spielgeräte
Spiele und Übungen von geschlossenen Gruppen (z. B. Wasserspiele, Wettspiele u. ä.) sind während des allgemeinen Badebetriebes nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals und nur dann gestattet, wenn feststeht, wer für die Befolgung der Badeordnung sorgt.
Ball- und sonstige Spiele sind nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen gestattet. Die Erlaubnis kann für bestimmte Zeiten und aus bestimmten Gründen ganz oder teilweise entzogen werden.
§ 12
Schwimmunterricht
Privatbesucher dürfen in den Bädern keinen Schwimmunterricht gegen Entgelt erteilen.
§ 13
Ausgabe von Badesachen
Badesachen (Badewäsche und Badezubehör usw. werden –solange vorrätig- gegen Entgelt in der im Tarif festgesetzten Höhe abgegeben.
Die Badesachen sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach dem Gebrauch, spätestens am Ende der Badezeit, zurückzugeben.
§ 14
Wertgegenstände
Für Geld und Wertsachen haftet die Gemeinde nicht.
Geld und Wertgegenstände können in den hierfür vorgesehenen Schließfächern gegen Entgelt in Höhe des im Tarif festgesetzten Betrages hinterlegt werden.
Bei Verlust des Schlüssels der Schließfächer werden die in dem Schließfach befindlichen Gegenstände nur dem nachweislich Empfangsberechtigten ausgehändigt.
Das Aufsichtspersonal ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers des Schlüssels zur Entnahme von Gegenständen aus dem Schließfach zu prüfen. Nicht abgeholte Gegenstände werden nach Ablauf eines Monats als Fundgegenstände behandelt.
§ 15
Fundgegenstände
Innerhalb der Bäder gefundene Gegenstände sind beim Aufsichts- oder Kassenpersonal abzugeben.
§ 16
Wirtschaftliche Betätigung
Wirtschaftliche Werbung sowie der Verkauf von Waren und Getränken sind nur mit vorheriger Zustimmung des Gemeindedirektors zugelassen.
§ 17
Haftung
Für Schäden, die durch Zuwiderhandlung gegen diese Ordnung, gegen die Anordnungen des Aufsichtspersonals oder durch unsachgemäße Benutzung der Einrichtungen oder der Geräte entstanden sind, haftet die Gemeinde nicht.
Im übrigen haftet die Gemeinde nur, wenn der Gemeinde oder dem Aufsichtspersonal grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.
§ 18
Schadenersatzpflicht des Besuchers
Jeder Besucher haftet für alle von ihm verschuldeten Beschädigungen und Verunreinigungen der Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Badesachen und sonstigen Gegenständen.
II. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bäder
§ 19
Hallenbad
1. Zulassung
Der Einlass ist während der letzten 45 Minuten der Öffnungszeit im allgemeinen nicht mehr möglich.
2. Badezeiten
Die Badezeit beträgt grundsätzlich 60 Minuten, jedoch nicht über die Öffnungszeit hinaus. Die Badezeit beginnt bei Zahlung des Eintrittsgeldes und endet mit der Rückgabe der Garderobe an der Kasse.
3. Umkleiden, Garderobe
Jeder Besucher kleidet sich in einer Wechselkabine um. Nach Zahlung des Eintrittsgeldes und Abgabe seiner Garderobe an der Kleiderabgabe erhält er eine Nummernkarte. Die Rückgabe der Kleider erfolgt gegen Abgabe der Nummernkarte beim Garderobenpersonal.
Auf eine zwischenzeitliche Herausgabe der Garderobe oder von einzelnen Gegenständen besteht kein Anspruch.
Die Berechtigung des Inhabers der Nummernkarte wird nicht nachgeprüft. Bei Verlust der Nummernkarte wird die Kleidung nur dem nachweislich Empfangsberechtigten ausgehändigt.
Für verlorene Nummernkarten ist der im Tarif festgesetzte Ersatz zu zahlen.
§ 20
Freibad
1. Zulassung
Der Einlass ist während der letzten 30 Minuten der Öffnungszeit im allgemeinen nicht mehr möglich.
2. Umkleiden, Garderobe
Das Umkleiden ist nur in den hierfür vorgesehenen Kabinen gestattet.
Die Garderobe kann mit der Eintrittskarte an der Kleiderabgabe abgegeben werden. Der Besucher erhält dafür eine Nummernkarte.
Die Rückgabe der Kleider erfolgt gegen Angabe der Nummernkarte beim Garderobenpersonal.
Grundsätzlich wird die Garderobe vom Personal lediglich angenommen und nach der Aufbewahrungszeit wieder herausgegeben.
Auf eine zwischenzeitliche Herausgabe der Garderobe oder von einzelnen Gegenständen besteht kein Anspruch.
Die Berechtigung des Inhabers der Nummernkarte wird nicht nachgeprüft. Bei Verlust der Nummernkarte wird die Kleidung nur dem nachweislich Empfangsberechtigten ausgehändigt.
Für verlorene Nummernkarten ist der im Tarif festgesetzte Ersatz zu zahlen.
§ 21
Inkrafttreten der Badeordnung
Die Badeordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und die Höhe der Gebühren für das Schwimmbad der Gemeinde Much vom 14.02.1986 außer Kraft.