Abgabensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Much vom 18.12.06 *)
*) Bekanntgemacht im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Much Nr. 51 vom 22.12.2006
In der Fassung der Änderungssatzung vom 20.05.2019 bekanntgemacht im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Much Nr. 21 vom 24.05.2019
Präambel
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644) und der §§ 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.4.2005 (GV NRW S. 488) in Verbindung mit der Was-serversorgungssatzung der Gemeinde Much vom 18.12.2006 hat der Rat der Gemeinde Much am 13.12.2006 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Anschlussbeitrag
§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz
§ 4 Entstehung der Beitragspflicht
§ 5 Beitragspflichtige
§ 6 Fälligkeit der Beitragsschuld
§ 7 Kosten der Anschlussleitung
§ 8 Inkrafttreten
Satzungstext
§ 1
Anschlussbeitrag
1. Die Gemeinde Much erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Bereitstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage einen Anschlussbeitrag.
§ 2
Gegenstand der Beitragspflicht
1. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die
a.) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
b.) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
2. Wird ein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
§ 3
Beitragsmaßstab und Beitragssatz
1. Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche, die entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem vom Hundert-Satz vervielfacht wird, der im einzelnen beträgt:
a.) bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit 100 v. H.
b.) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 150 v. H.
c.) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 175 v. H.
d.) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 200 v. H. 2. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.
Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, werden bei der Festsetzung des Anschlussbeitrages als Grundstücke mit 3-geschossiger Bebaubarkeit behandelt. 3. Absatz 2 gilt entsprechend, wenn sich ein Bebauungsplan in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 Bundesbaugesetz erreicht hat. 4. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschosse maßgebend. 5. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. 6. Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, sind die in Absatz 1 genannten vom-Hundert-Sätze um 30 v.H. zu erhöhen.
7. Als Grundstücksfläche im Sinne von Absatz 1 gilt:
a.) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,
b.) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,
aa.) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Grundstücksfläche zwischen der Erschließungsanlage bis zu einer im Abstand von 40 m verlaufenden Parallele;
bb.) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite bis zu einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallele;
In den Fällen aa.) und bb.) ist bei einer die Tiefenbegrenzung überschreitenden baulichen oder gewerblichen Nutzung oder Nutzbarkeit des Grundstücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung oder Nutzbarkeit zu berücksichtigen.
Ist die Wasserversorgungsleitung nicht im öffentlichen Verkehrsraum verlegt worden, so wird die Flächenermittlung von der Straße (Begrenzungslinie) aus vorgenommen, durch welche das Grundstück erschlossen wird. 8. Wird die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung an mehreren Grundstücksseiten erweitert (Mehrfrontengrundstück), so wird das Grundstück wegen jeder weiteren Wasserversorgungsanlage zu Beiträgen nach den Vorschriften dieser Satzung unter Anrechnung der bisher veranlagten Fläche herangezogen. Bei der neuen Veranlagung ist die Grundstückstiefe von der Grundstücksseite aus zu berechnen, an der die Anschlussmöglichkeit besteht. 9. Wird ein Grundstück durch Hinzunahme eines weiteren Grundstücks zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so sind für die hinzugekommene Grundstücksfläche entsprechend den Vorschriften dieser Satzung Beiträge zu zahlen. 10. Der Anschlussbeitrag beträgt je qm Grundstücksfläche 2,05 €. 11. Der Anschlussbeitrag für Weideanschlüsse und ähnliche Einrichtungen beträgt 50,00 EUR, soweit die Grundstücke nicht unter § 2 fallen. Unterliegen die Grundstücke später der Beitragspflicht nach § 2, wird der gezahlte Beitrag angerechnet.
§ 4Entstehung der Beitragspflicht
1. Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann.
2. Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
§ 5
Beitragspflichtige
1. Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
2. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 6
Fälligkeit der Beitragsschuld
1. Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
§ 7
Kosten der Anschlussleitung
1. Die Kosten der Herstellung und Erneuerung der Anschlussleitungen (§ 7 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung) hat der Anschlussnehmer der Gemeinde wie folgt zu ersetzen:
a)Grundbetrag für Anschlüsse bis Nennweite DN 50/d 63 je Anschluss 1.950,00 €
Der Grundbetrag beinhaltet alle Arbeiten und Materialien im öffentlichen Verkehrsraum sowie Material und Montage für die Leitung auf nicht öffentlichen Grundstücken bis zur Hauptabsperreinrichtung bis zu einer Leitungslänge von 50 m, jedoch ohne Mauerdurchbruch/Durchbruch Bodenplatte und ohne Erdarbeiten auf nicht öffentlichen Grundstücken.
b) Mauerdurchbruch bzw. Durchbruch Bodenplatte je Anschluss 279,00 €
c) Erdarbeiten auf nicht öffentlichen Grundstücken je lfdm Rohrgraben 77,00 €
d) Bei Anschlüssen mit einer Länge von mehr als 50 m ist der Aufwand für den die Länge von 50 m übersteigenden Teil der Anschlussleitung in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen.
e) Bei Anschlüssen über Nennweite DN 50/ d 63 ist der Aufwand in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen.
2. Die Kosten der Veränderung der Anschlussleitung sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Much in der Fassung der 23. Änderungssatzung vom 30.6.2005 außer Kraft.