Satzung über die Verringerung der Anzahl der Vertreter im Rat der Gemeinde Much vom 27.03.2013 *)
*) Bekannt gemacht im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Much Nr. 14/2013 vom 05.04.2013
Präambel
Aufgrund des § 7 i. V. m. § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380) und § 3 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV.NW.S.454) in seiner zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Much in seiner Sitzung vom 20.03.2013 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Zahl der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz zu wählenden Vertreter für den Rat der Gemeinde Much wird ab der Kommunalwahl 2014 um 4 verringert und beträgt somit 28 Vertreter, davon 14 in Wahlbezirken.
§ 2
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.