*) In der Fassung der Änderungssatzung vom 06.04.2000, 18.10.2001, 29.06.2006, 19.05.2008, 17.12.2008, 30.12.2009, 15.03.2017 bekanntgemacht im "Mitteilungsblatt für die Gemeinde Much" Nr. 15 vom 14.04.2000, Nr. 46 vom 16.11.2001, Nr. 48 vom 30.11.2001, Nr. 27/2006 vom 07.07.2006, Nr. 21/2008 vom 23.05.2008, Nr. 51/52 vom 19.12.2008, Nr. 1 vom 08.01.2010, Nr. 12 vom 24.03.2017
§ 2 Wappen, Flagge, Siegel
§ 3 Gleichstellung von Frau und Mann
§ 4 Unterrichtung der Einwohner
§ 5 Anregungen und Beschwerden
§ 6 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
§ 7 Dringlichkeitsentscheidungen
§ 8 Ausschüsse
§ 9 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz
§ 10 Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 11 Bürgermeister
§ 12 Beigeordnete
§ 13 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 14 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
§ 15 Inkrafttreten
Name, Bezeichnung, Gebiet
Wappen, Flagge, Siegel(1) Die Gemeinde führt als Siegel das Wappen der Gemeinde mit der Umschriftung "Gemeinde Much (Rhein-Sieg-Kreis)". In Form und Größe entspricht es dem dieser Hauptsatzung beigedrückten Dienstsiegel. Es soll nur auf rechtserheblichen Urkunden Verwendung finden.
Gleichstellung von Frau und Mann
Unterrichtung der Einwohner
Anregungen und Beschwerden
a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder(1) Der Rat führt die Bezeichnung: Rat der Gemeinde Much.
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform.
Ausschüsse
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz(1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der EntschVO.
Genehmigung von Rechtsgeschäften
b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Gemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,
c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO)darstellt.
Bürgermeister
Beigeordnete
Öffentliche Bekanntmachungen
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt mit Wirkung vom 01.10.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung vom 07.02.1995 außer Kraft.
Präambel
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Bstb. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV NRW, S.386), hat der Rat der Gemeinde Much am 01.10.1999 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen.
Inhaltsübersicht
§ 1 Name, Bezeichnung, Gebiet
§ 2 Wappen, Flagge, Siegel
§ 3 Gleichstellung von Frau und Mann
§ 4 Unterrichtung der Einwohner
§ 5 Anregungen und Beschwerden
§ 6 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
§ 7 Dringlichkeitsentscheidungen
§ 8 Ausschüsse
§ 9 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz
§ 10 Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 11 Bürgermeister
§ 12 Beigeordnete
§ 13 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 14 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
§ 15 Inkrafttreten
Hauptsatzung
§ 1
Name, Bezeichnung, Gebiet
(1) Die Gemeinde Much liegt im nordöstlichen Teil des Rhein-Sieg-Kreises und grenzt im Nordwesten an den Rheinisch-Bergischen Kreis und im Norden und Osten an den Oberbergischen Kreis.
(2) Das Gemeindegebiet umfaßt 7.807 ha.
§ 2
Wappen, Flagge, Siegel(1) Die Gemeinde führt als Siegel das Wappen der Gemeinde mit der Umschriftung "Gemeinde Much (Rhein-Sieg-Kreis)". In Form und Größe entspricht es dem dieser Hauptsatzung beigedrückten Dienstsiegel. Es soll nur auf rechtserheblichen Urkunden Verwendung finden.
(2) Das Gemeindewappen zeigt in geteiltem Felde: Oben einen roten Bergischen Löwen, im unteren Teil auf grünem Hügel einen schwarzen Hahn, der von zwei blauen Fischen in gelbem Felde flankiert wird.
(3) Die Flagge (Banner und Hissflagge) besteht aus den Farben weiß-grün-blau mit dem um das Wort Much ergänzten Wappen der Gemeinde Much in der oberen Hälfte.
§ 3
Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. Diese soll mit 8,5 Wochenstunden für den Bereich Gleichstellung tätig sein.
(2) Der Bürgermeister bestellt eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten für den Aufgabenbereich der §§ 17, 18, 19 Abs. 1 LGG.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte hat insbesondere die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans durchzuführen.
(4) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen.
Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der Bürgermeister vorab zu informieren.
Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem Bürgermeister bzw. bei Ausschusssitzungen dem Ausschussvorsitzenden.
(6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen Rats- bzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs in Frage stehen.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
§ 4
Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall.
(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Gemeinde handelt, die die strukturelle Entwicklung der Gemeinde unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
§ 5
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde Much fallen.
(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde Much fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
(3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben.
(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S. von Abs. 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss. Zum Zwecke der Beratung von Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bildet der Rat einen Beschwerdeausschuss als Unterausschuss zum Haupt- und Finanzausschuss. Diesem Unterausschuss gehören je ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen und zusätzlich der Bürgermeister als Vorsitzender an.
(5) Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Abs. 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
(6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO), bleibt unberührt.
(7) Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
(8) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.
(9) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten.
§ 6
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder(1) Der Rat führt die Bezeichnung: Rat der Gemeinde Much.
(2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung Gemeindevertreter. Weibliche Ratsmitglieder führen die Bezeichnung in der weiblichen Form
§ 7
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform.
§ 8
Ausschüsse
(1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.
(2) Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.
(3) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. Dieser führt die Bezeichnung "Haupt- und Finanzausschuss".
(4) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.
(5) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
§ 9
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz(1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der EntschVO.
(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 9 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 10,00 Euro festgesetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 25,00 Euro je Stunde überschreiten.
g) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.
h) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:
- Rechnungsprüfungsausschuss- Schulausschuss- Betriebsausschuss- Planungs- und Verkehrsausschuss- Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz- Ausschuss für Jugend, Familie und Soziales- Straßen- und Wegeausschuss- Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Kultur
§ 10
Genehmigung von Rechtsgeschäften
(1) Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde bedürfen der Genehmigung des Rates.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen:
a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,
b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Gemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,
c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO)darstellt.
(3) Leitende Dienstkräfte i.S. dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten sowie die gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GO mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Beamten und Angestellten.
§ 11
Bürgermeister
(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Much festgelegt.
(2) Im übrigen hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.
(3) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bürgermeisters.
§ 12
Beigeordnete
Es wird ein hauptamtlicher Beigeordneter gewählt. Der Gewählte ist allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters.
§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Much, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel im Rathaus Much, Hauptstr. 57, 53804 Much für die Dauer von mindestens einer Woche vollzogen, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt und das Internet (www.much.de) auf den Anschlag hinzuweisen ist.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung von Ratssitzungen werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Rathaus Much, Hauptstr. 57, 53804 Much öffentlich bekanntgemacht, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt und das Internet (www.much.de) auf den Anschlag hinzuweisen ist.
Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen.
(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch einen entsprechenden Anschlag am Rathaus, Hauptstr. 57, 53804 Much. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
§ 14
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis der Fachbereichsleiter(innen) begründen oder verändern, sind durch den Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen.
§ 15
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt mit Wirkung vom 01.10.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung vom 07.02.1995 außer Kraft.