Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Much vom 27.01.2015
Präambel
Aufgrund des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) hat der Rat der Gemeinde Much in der Sitzung am 03.12.2014 folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Rat
§ 3 Ausschüsse
§ 4 Haupt- und Finanzausschuss
§ 5 Rechnungsprüfungsausschuss
§ 6 Schulausschuss
§ 7 Betriebsausschuss
§ 8 Planungs- und Verkehrsausschuss
§ 9 Arbeitskreis Bauvoranfragen und Befreiungen
§ 10 Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
§ 11 Wahlprüfungsausschuss
§ 12 Ausschuss für Jugend, Familie und Soziales
§ 13 Arbeitskreis Inklusion und Demografie
§ 14 Straßen- und Wegeausschuss
§ 15 Wahlausschuss
§ 16 Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Kultur
§ 17 Zuständigkeit des Bürgermeisters
§ 18 Schlussbestimmung
Zuständigkeitsordnung
§ 1
Anwendungsbereich(1) Aufgabe dieser Zuständigkeitsordnung ist, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durch die Delegation von Befugnissen und die Abgrenzung der Zuständigkeiten die Funktionsfähigkeit der Organe der Gemeinde Much zu erhöhen.
(2) Die Zuständigkeitsordnung kann durch Beschluss des Rates geändert oder ergänzt werden.
(3) Der Rat behält sich das Recht vor, unter bestimmten Voraussetzungen die Entscheidung an sich zu ziehen.
§ 2
Rat
Der Rat ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit nicht in der Gemeindeordnung, anderen Rechtsvorschriften oder dieser Zuständigkeitsordnung eine andere Regelung getroffen ist.
§ 3
Ausschüsse
Gemäß § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Much werden folgende Ausschüsse gebildet:
a. Haupt- und Finanzausschuss
b. Rechnungsprüfungsausschuss
c. Schulausschuss
d. Betriebsausschuss
e. Planungs- und Verkehrssausschuss
f. AK Bauvoranfragen und Befreiungen
g. Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
h. Wahlprüfungsausschuss
i. Ausschuss für Jugend, Familie und Soziales
j. Arbeitskreis Inklusion und Demografie
k. Straßen- und Wegeausschuss
l. Wahlausschuss
m. Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Kultur
§ 4
Haupt- und Finanzausschuss(1) Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen.
(2) Der Haupt- und Finanzausschuss berät
a) über alle Anträge und Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen, über die der Rat entscheidet; darüber hinaus kann er alle anderen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde beraten und Empfehlungen aussprechen;
b) über das Ortsrecht; ausgenommen sind - Bauleitpläne sowie Satzungen nach BauGB - Satzungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Betriebsausschusses.
c) über die Benennung gemeindlicher Straßen und sonstiger gemeindlicher Einrichtungen;
d) über alle Angelegenheiten, die nicht einem Fachausschuss zugewiesen sind;
e) über alle Personalangelegenheiten der gemeindlichen Beamten und Angestellten, soweit nicht die Zuständigkeit des Bürgermeisters gegeben ist.
(3) Der Hauptausschuss entscheidet über
a) die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung;
b) alle persönlichen Angelegenheiten des Bürgermeisters, die nach der Gemeindeordnung und anderen Rechtsvorschriften nicht dem Rat vorbehalten sind;
c) die Anpachtung, Verpachtung, Anmietung und Vermietung von Grundstücken, sowie die Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen, soweit es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt;
d) die Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden, Organisationen und ähnlichen Einrichtungen sowie die Weisung nach § 113 Abs. 1 GO, soweit nicht der Rat ausschließlich zuständig ist;
e) die Gewährung einmaliger freiwilliger Leistungen an Personen und Personengruppen von mehr als 500,00 Euro;
f) die Durchführung repräsentativer Veranstaltungen von besonderer Bedeutung;
g) Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung einschließlich der Förderung des Fremdenverkehrs;
h) die Stundung von Geldforderungen, soweit sie im Einzelfall 15.000,00 Euro überschreiten oder über einen Stundungszeitraum von 24 Monaten hinausgehen und nicht der Betriebsausschuss zuständig ist;
i) die Niederschlagung und den Erlass von Geldforderungen, soweit sie im Einzelfall bei Niederschlagungen und beim Erlass den Betrag von 5.000,00 Euro überschreiten und nicht der Betriebsausschuss zuständig ist;
j) die Grundsätze der Inanspruchnahme von Schulgebäuden und Schulgrundstücken für außerschulische Veranstaltungen; vor einer Entscheidung über fortdauernde oder regelmäßige Veranstaltungen ist der Schulausschuss zu hören;
k) die Festlegung von Richtlinien für die Gewährung von Vergünstigungen an bestimmte Personenkreise, insbesondere zur Nutzung kultureller, sportlicher und sozialer Veranstaltungen der Gemeinde;
l) sonstige Angelegenheiten, die nicht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Beschlussfassung des Rates unterliegen;
m) die Angelegenheiten im Vergabe- und Verdingungswesen aus allen Bereichen der Verwaltung, soweit die Auftragssumme den Betrag von 40.000,00 Euro übersteigt und soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister zuständig ist; bei Nachtragsangeboten gilt eine Wertgrenze von 8.000,00 Euro;
n) den Verzicht von Sicherheitsleistungen bei Aufträgen nach Buchstabe m);
o) die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken, die Vornahme von Schenkungen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde, soweit es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt;
p) gestrichen
q) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
§ 5
Rechnungsprüfungsausschuss(1) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus den §§ 59 Abs. 3 und 101 der GO NW.
(2) Der Ausschuss hat dem Rat über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 6
Schulausschuss
Der Schulausschuss berät über Angelegenheiten, die sich aus den Normen des Schulrechts, insbesondere des Schulverwaltungsgesetzes ergeben, soweit diese Angelegenheiten die von der Gemeinde getragenen Schulen betreffen.
§ 7
Betriebsausschuss(1) Der Betriebsausschuss entscheidet in folgenden Angelegenheiten der Gemeindewerke Ver- und Entsorgungsbetriebe
a. Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen
b. Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 40.000,00 Euro übersteigt (ausgenommen sind Geschäfte der laufenden Betriebsführung sowie Angelegenheiten, die nach der GO NW oder anderen Rechtsvorschriften der Zustimmung des Rates vorbehalten sind); bei Nachtragsangeboten gilt eine Wertgrenze von 8.000,00 Euro,
c. Stundung von Geldforderungen, soweit sie im Einzelfall 15.000,00 Euro überschreiten oder über einen Stundungszeitraum von 24 Monaten hinausgehen,
d. Niederschlagungen und den Erlass von Geldforderungen, soweit sie im Einzelfall bei Niederschlagungen und beim Erlass den Betrag von 5.000,00 Euro überschreiten,
e. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 15 der Eigenbetriebsverordnung,
f. Zustimmung zu Mehrausgaben gemäß § 16 der Eigenbetriebsverordnung,
g. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss.
(2) Der Betriebsausschuss berät über die Satzungen seines Zuständigkeitsbereiches.
§ 8
Planungs- und Verkehrsausschuss(1) Dem Ausschuss obliegt die Vorbereitung aller baulichen und städtebaulichen Maßnahmen. Er berät insbesondere über die städtebauliche Gesamtplanung, den Flächennutzungsplan, den Generalverkehrsplan und den Entwicklungsplan für die Gemeinde Much. Weiter berät er über die Aufstellung und die Änderung von Bebauungsplänen sowie Satzungen nach dem Baugesetzbuch.
(2) Er berät ferner über alle Einzelplanungen auf dem Gebiet des gemeindlichen Hochbaues, der Verkehrsplanung, des Tiefbaues und der gemeindlichen Grünanlagen und setzt die Reihenfolge der Dringlichkeit im Rahmen der Haushaltsmittel fest.
(3) Der Ausschuss berät über die Planung neuer Straßen, die Verlegung und die Aufhebung bestehender Straßen. Er befasst sich ferner mit Angelegenheiten der Verkehrslenkung.
(4) Der Ausschuss berät über die vorbereitenden Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und vorbereitenden Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuches. Der Ausschuss beschließt die Aufstellung/Einleitung dieser Verfahren.
(5) Dem Ausschuss wird ferner zugewiesen die Beratung und Entscheidung über die der Gemeinde nach dem Denkmalschutzgesetz übertragenen Aufgaben.
(6) Der Planungs- und Verkehrsausschuss bildet einen Arbeitskreis für Bauvoranfragen und Befreiungen als Unterausschuss.
§ 9
Arbeitskreis Bauvoranfragen und Befreiungen(1) Die Einvernehmensherstellung setzt eine Einstimmigkeit im Arbeitskreis voraus, andernfalls wird der Antrag im Planungs- und Verkehrsausschuss behandelt.
(2) Der Arbeitskreis für Bauvoranfragen und Befreiungen entscheidet über folgende Angelegenheiten:
1. Das Einvernehmen der Gemeinde gemäß §§ 31, 36 BauGB (Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes) sowie über das Einvernehmen zu Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach §§ 73, 86 Bauordnung NW.
2. Das Einvernehmen der Gemeinde über die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich. Ausgenommen sind Vorhaben
- die auf einer entsprechenden Baugebietsdarstellung im Flächennutzungsplan beruhen,
- zu Neubauten, die als Ersatzbauten an gleicher Stelle errichtet werden, sowie zur Erweiterung oder Nutzungsänderung bestehender Gebäude,
- zur Baulückenschließung,
- gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB, sofern eine Hofstelle bereits vorhanden ist.
3. Das Einvernehmen der Gemeinde für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern (Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen) oder Geschäftshäuser im unbeplanten Bereich.
4. Das Einvernehmen zu Anträgen für die Anlegung von Erddeponien nach Abfallrecht; ausgenommen davon sind Kippen für gemeindeeigene Maßnahmen.
§ 10
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz(1) Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz berät von sich aus alle Fragen des Umweltschutzes, die für die Gemeinde Much von Bedeutung sein können. Das Ergebnis seiner Beratung teilt der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz in Form einer Empfehlung zur Beschlussfassung dem jeweiligen Ausschuss bzw. dem Rat der Gemeinde mit. Folgende Angelegenheiten sind im Sinne von Satz 1 von Bedeutung:
a) Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen, die Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 8 a Bundesnaturschutzgesetz erwarten lassen,
b) Planungen zum Neubau und wesentlichen Ausbau von Verkehrswegen bzw. Entwicklung und Fortschreibung des Generalverkehrsplanes.
c) Einziehungsverfahren von Wirtschaftswegen.
In den vorstehenden Angelegenheiten haben die zuständigen Ausschüsse frühzeitig und unaufgefordert eine Verweisung zur Beratung im Umweltausschuss vorzunehmen.
(2) Soweit der Rat der Gemeinde und seine Ausschüsse sich mit Problemen befassen, bei denen als Teilfragen Beratungsgegenstände behandelt werden müssen, die den Umweltschutz betreffen, geben sie durch Verweisung dem Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz Gelegenheit, sich mit diesen Teilfragen vor der endgültigen Beschlussfassung zu beschäftigen. Der Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei unterschiedlichen Beschlussempfehlungen der Ausschüsse hat der Rat endgültig zu entscheiden.
§ 11
Wahlprüfungsausschuss
Die Aufgaben des Wahlprüfungsausschusses ergeben sich aus den jeweils geltenden Wahlgesetzen.
§ 12
Ausschuss für Jugend, Familie und Soziales(1) Der Ausschuss für Jugend, Familie und Soziales berät über alle Familien- u. Jugendangelegenheiten, über die Grundsätze zur Förderung der Jugendarbeit und Freizeitgestaltung sowie über alle gemeindlichen Veranstaltungen auf dem Gebiet der Jugendarbeit und der Freizeitgestaltung.
(2) Er berät ferner über die Grundsätze zur Förderung und Durchführung von Maßnahmen der freiwilligen Sozialhilfe und der Altenhilfe.
(3) Sollten Frauen und Mädchen in ihren spezifischen Rechten berührt werden, ist vor Beschlussfassung in anderen Gremien die Stellungnahme des Ausschusses für Jugend, Familie und Soziales einzuholen.
§ 13
Arbeitskreis Inklusion und Demografie
§ 14
Straßen- und Wegeausschuss
Der Straßen- und Wegeausschuss prüft vorliegende Anträge auf Ausbau und Unterhaltung gemeindlicher Straßen und Wirtschaftswege. Seine Empfehlungen werden dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. Kleinere Unterhaltungsarbeiten gelten als Geschäft der laufenden Verwaltung.
§ 15
Wahlausschuss
Die Aufgaben des Wahlausschusses ergeben sich aus den jeweils geltenden Wahlgesetzen.
§ 16
Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Kultur
Der Ausschuss berät
a) über Maßnahmen zur Förderung des Kulturlebens und der Erwachsenenbildung sowie über die Durchführung gemeindlicher Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kulturpflege. Der Ausschuss berät über die allgemeine Sportpflege, Sportförderung und entscheidet über die Zulassung und Ehrungsvorschläge für die Sportlerehrung.
b) alle Fragen der Wirtschaftsförderung, insbesondere Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie Fragen der Industrie- und Gewerbeansiedlung. Ferner berät er über die Themenbereiche Telekommunikation und Breitbandversorgung.
c) alle Fragen zur Förderung des Tourismus.
§ 17
Zuständigkeit des Bürgermeisters(1) Der Bürgermeister führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung. Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind solche, die entweder im Verwaltungsablauf ohne wesentliche Veränderung regelmäßig wiederkehren oder die nicht von erheblicher wirtschaftlicher oder grundsätzlicher Bedeutung sind. Zu den einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören solche Angelegenheiten, für die nach dieser Zuständigkeitsordnung weder die Zuständigkeit des Rates noch eines Ausschusses gegeben ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheiten nach § 41 Abs. 3 GO NW in seine Zuständigkeit fallen.
(2) Für die Unterzeichnung der Urkunden über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten und die Anstellungsverträge von Angestellten und Arbeitern gilt § 74 Abs. 3 der GO NW.
(3) Über die Stundungen, die Niederschlagungen und den Erlass von Geldforderungen bis zu den in den §§ 4 und 7 angegebenen Wertgrenzen entscheidet der Bürgermeister.
(4) Der Bürgermeister entscheidet im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel bis zu der in den §§ 4 und 7 angegebenen Wertgrenzen über Auftragsvergaben.
(5) Der Bürgermeister entscheidet über den Abschluss von Miet- und Leasingverträgen für Arbeitsmittel und dergl., die zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs erforderlich sind.
(6) Der Bürgermeister entscheidet über:
a) gestrichen
b) das Einvernehmen der Gemeinde zu Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 i.V.m. § 36 Baugesetzbuch, ausgenommen Mehrfamilienhäuser (Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen) oder Geschäftshäuser,
c) das Einvernehmen der Gemeinde zu Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch, ausgenommen Vorhaben, die nicht im Bereich einer vorhandenen Hofstelle errichtet werden,
d) das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (Ausnahmen von einer Veränderungssperre),
e) die Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 Abs. 1 Baugesetzbuch,
f) das Einvernehmen der Gemeinde über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planungsaufstellung gemäß § 33 i.V.m. § 36 Baugesetzbuch.
(7) Der Bürgermeister entscheidet über die Aufnahme von Krediten im Rahmen der durch die Haushaltssatzung festgesetzten Kreditermächtigung und die Zinsanpassung.
§ 18
Schlussbestimmung
Die Zuständigkeitsordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung vom 16.12.1999 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.
(Bekanntmachung erfolgte am 30.01.2015 im "Mitteilungsblatt für die Gemeinde Much" Nr. 5, sowie an der Bekanntmachungstafel vom 30.01.2015 - 06.02.2015)