Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

In Teil 2 der „Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen" (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw) sind die Regelungen zur Überwachung privater Abwasseranlagen getroffen.
Die Gemeinde wird durch § 46 Absatz 2 des Landeswassergesetzes ermächtigt, durch Satzung weitere Regelungen zur Zustands- und Funktionsprüfung zu treffen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und regeln, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist.

Die Gemeinde Much hat im September 2014 (zuletzt geändert am 15.12.2015) eine Satzung zur Zustands- und Funktionsprüfung erlassen. Zunächst möchte ich die nunmehr geltenden landesrechtlichen Vorschriften in den Grundzügen darstellen, bevor ich anschließend auf die Regelungen in der Satzung der Gemeinde Much eingehe:

1. Landesrechtliche Regelungen für Nordrhein-Westfalen

Grundsätzliche Pflichten zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Abwasseranlagen
Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Abwasseranlagen müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb zu überwachen (§ 61 Absatz 1 Landeswassergesetz in Verbindung mit §§ 60 Absatz 1 und 61 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz). Für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser (im folgenden „Abwasserleitungen" genannt) werden in Teil 2 der SüwVO Abw zum Überwachungsumfang folgende konkrete Regelungen getroffen:

a) Prüfung durch Sachkundige
Abwasserleitungen sind von Sachkundigen auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

b) Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung
Abwasserleitungen, die neu errichtet oder wesentlich geändert werden, sind unverzüglich nach Errichtung oder wesentlicher Änderung zu prüfen. Bei bestehenden Abwasserleitungen gelten folgende Fristen für die erstmalige Prüfung:

In Wasserschutzgebieten müssen bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 01.01.1965 errichtet wurden, erstmals bis spätestens 31.12.2015 geprüft werden. Gleiches gilt für bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum 31.12.2020 zu prüfen.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten ist insbesondere für bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Lediglich für bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, ist die Frist für die erstmalige Prüfung auf den 31.12.2020 festgelegt.

c) Art der Prüfung
Die Prüfung ist von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit in der Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Nach den technischen Regelwerken sind in der Regel folgende Prüfmethoden anzuwenden:

  • Abwasserleitungen, die neu errichtet oder wesentlich geändert werden: Druckprüfung mit Wasser oder Luft (DIN EN 1610)
  • bei bestehenden Abwasserleitungen: außerhalb von Wasserschutzgebieten und in Wasserschutzzone III: TV-Untersuchung in Wasserschutzzone II: Druckprüfung mit Wasser oder Luft (DIN EN 1610)

d) Vorlage der Prüfbescheinigung
Die Prüfbescheinigung muss nur dann vorgelegt werden, wenn die Gemeinde dies durch Satzung festgelegt hat.

e) Sonstige Regelungen
Die Verordnung enthält weitere Regelungen, etwa zu den Anforderungen an Sachkundige, Inhalt/Muster Prüfbescheinigung, Wiederholungsprüfung, Anerkennung von Prüfungen nach bisherigem Recht, Sanierungsfristen etc.

2. Regelungen in der Satzung der Gemeinde Much

Durch Satzung vom 16.09.2014 bzw. Änderungsfassung vom 15.12.2015 wurden für die Gemeinde Much Ergänzungen bzw. Friständerungen geregelt. Für die Grundstücke, für die in der Satzung keine konkreten Regelungen getroffen wurden, gelten die vorstehenden landesrechtlichen Regelungen. Die auf der Grundlage der bisherigen gesetzlichen Regelung (Dichtheitsprüfung gemäß § 61 a Landeswassergesetz) erlassenen Satzungen sind außer Kraft getreten.

a) Frist für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen im Fremdwasserschwerpunktgebiet in den Ortslagen Bennrath, Feld, Hardt, Herchenrath, Hillesheim, Kranüchel, Kreuzkapelle, Leverath, Sommerhausen und Steinhaus (Wahnbachtalzweig der Kläranlage Hillesheim).
Durch die Satzung der Gemeinde Much wird geregelt, dass bestehende Abwasserleitungen in den vorgenannten Ortslagen unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung erstmals spätestens bis 30. Juni 2015 auf deren Zustand und Funktion zu prüfen sind.

b) Frist für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen im Fremdwasserschwerpunktgebiet in den Ortslagen Bitzen, Hetzenholz, Huven, Markelsbach, Niederheimbach, Pillenhof und Scheid (Markelsbachtalzweig der Kläranlage Hillesheim).
Durch die Satzung der Gemeinde Much wird geregelt, dass bestehende Abwasserleitungen in den unter a) genannten Ortslagen unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung erstmals bis spätestens 31.12.2016 auf deren Zustand und Funktion zu prüfen sind.

Diese Fristverkürzung steht im Zusammenhang mit dem Fremdwasserproblemen an der Kläranlage Hillesheim. Auch nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes fällt in diesen Bereichen eine hohe Fremdwassermenge an. Mithilfe der Zustands- und Funktionsprüfung soll nunmehr untersucht werden, von welchen Grundstücken Fremdwasser in den Schmutzwasserkanal gelangt (z. B. durch undichte Rohre, Fehlanschlüsse von Niederschlagswasser).

b) Vorlage der Prüfbescheinigung
Für die v. g. Ortslagen wurde geregelt, dass die Prüfbescheinigung der Gemeinde spätestens zwei Wochen nach der Prüfung vorzulegen ist. Die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung wird darüber hinaus auch für alle Grundstücke im Gemeindegebiet festgelegt, auf denen private Abwasserleitungen erstmals errichtet, wesentlich geändert oder saniert werden.

3. Information und Beratung der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer

Wenn Sie die Überprüfung Ihrer Abwasserleitungen beauftragen wollen, empfehle ich Ihnen, sich nicht unter Zeitdruck setzen zu lassen. Die Inspektion und Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlagen bietet für Inspektions- und Sanierungsfirmen ein großes Auftragspotential. Die meisten dieser Firmen sind sicher seriöse Dienstleister, aber – wie in allen Branchen - gibt es auch hier schwarze Schafe! Bitte beachten Sie:

  • Keine Inspektionsfirma ist im Auftrag der Gemeinde Much unterwegs!
  • Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen und beauftragen Sie nicht zu schnell!
  • Prüfen Sie vor der Beauftragung, ob es sich um einen „Zertifizierten Sachkundigen zur Zustands- und Funktionsprüfung" handelt. Fragen Sie im Zweifelsfall beim Abwasserbetrieb nach.
  • Holen Sie mehrere Angebote ein.

Wenn Sie Fragen zur Zustands- und Funktionsprüfung haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Die Mitarbeiter des Abwasserbetriebes Herr Markus Staubach, Tel. 02245 68-39, markus.staubachsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde und Herr Michael Hopf, Tel. 02245 68-53, michael.hopfsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde informieren Sie gerne. Sie finden uns im Dienstgebäude in der Zanderstraße 30 (direkt neben dem Rathaus).