Aufstellung der 1. Erweiterungssatzung für die Ortslage Neverdorf Öffentliche Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Planungs- und Verkehrsausschuss des Rates der Gemeinde Much hat in seiner Sitzung am 10.04.2024 folgenden Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst:
„Der Ausschuss beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Erweiterung der Ortslagenabgrenzungssat-zung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 für die Ortslage Neverdorf sowie die Einleitung der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs.1 und 4 Abs. 1 BauGB.“
Ziel der Erweiterung ist die Schaffung von neuen Wohnbaugrundstücken im Gemeindegebiet.
Der räumliche Geltungsbereich der beabsichtigten Aufstellung der Satzung ist aus der beiliegenden Planskizze ersichtlich.
Sollten Anregungen oder Bedenken bestehen, so sind diese in dem unten aufgeführten Zeitraum während der frühzeitigen Beteiligung vorzubringen.
Der Entwurf der 1. Erweiterungssatzung für die Ortslge Neverdorf, bestehend aus Planzeichnung, Textliche Festsetzungen, Begründung und Erschließungsplanung liegt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom
22.09. bis zum 24.10.2025
offen und kann während der allgemeinen Dienststunden in der Außenstelle des Rathauses, Verwaltungsgebäude Bövingen, Bövingen 148, Zimmer 25, 53804 Much, eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit dort über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.
Die Dienststunden sind wie folgt:
montags
8.00 – 12.30 Uhr
14.00 – 18.00 Uhr
dienstags bis donnerstags
8.00 – 12.30 Uhr
freitags
8.00 – 12.00 Uhr.
Ferner sind die Entwurfsunterlagen im Internet unter https://www.much.de/zukunft/bauleitplanung-1. Für Fragen steht Ihnen Frau Zeilinger (02245-6828) gerne zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde-verwaltung Much, Verwaltungsgebäude Bövingen, Bövingen 148, 53804 Much, vorgebracht werden. Stel-lungnahmen, die nicht fristgerecht eingehen, können bei der Beschlussfassung über diese Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist. Die Gemeinde prüft anschließend die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen und teilt nach Beschlussfassung in den politischen Gremien das Ergebnis mit.
Much, den 11.09.2025
Der Bürgermeister
veröffentlicht am 15.09.2025
