Umsetzung der Grundsteuer-Reform ab 1. Januar 2025 – Information für Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (Wohngrundstücke; Nichtwohngrundstücke; unbebaute Grundstücke; Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft)

Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer hatten Sie bis Anfang 2023 eine Feststellungserklärung zu Ihrem Grundstück gegenüber der Finanzverwaltung NRW abzugeben, und haben in der Folge von dem für Sie zuständigen Finanzamt zwei Bescheide erhalten:

  • Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt). Hinweis: Der „Grundsteuerwert“ ersetzt den bisherigen „Einheitswert“ nach alter Rechtslage.
  • Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuer-Messbetrages auf den 01.01.2025  Hinweis: Der Grundsteuer-Messbetrag ergibt sich durch Multiplikation des „Grundsteuerwertes“ mit der sog. Steuermesszahl.

Ab dem 01.01.2025 ist demnach der neu festgestellte Grundsteuerwert bzw. der „neue“ Grundsteuer-Messbetrag maßgeblich für die von Ihnen zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden, also auch an die Gemeinde Much, und wird erstmals für das Veranlagungsjahr 2025 angewandt.

Unterschieden wird (wie bisher auch) zwischen der Grundsteuer A und der Grundsteuer B.

Die von Ihnen zu leistende Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuer-Messbetrages mit dem sog. Hebesatz.

Der Rat der Gemeinde Much hat in seiner Sitzung am 28.11.2024 die gemeindlichen Hebesätze für die Grundsteuer für das Jahr 2025 durch Beschluss wie folgt festgelegt:

Grundsteuer A
Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe:
575 v.H. (vom Hundert)
 

Grundsteuer B
- Wohngrundstücke und
- Nichtwohngrundstücke (i.d.R. Gewerblich genutzte Grundstücke)
- unbebaute Grundstücke:
890 v.H. (vom Hundert)

Beispiel:
Der Grundsteuer-Messbetrag ab 1.1.2025 für ein Wohngrundstück
ist durch das Finanzamt festgestellt auf: z.B. 65,64 Euro
65,64 Euro x 890 v.H. (gemeindlicher Hebesatz 2025 für Grundsteuer B)
= Grundsteuer B für 2025 beträgt in diesem Beispiel: 584,20 Euro
(aufgeteilt auf die Fälligkeiten 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.2025: jeweils 146,05 Euro)

Von der durch das Land NRW eingeführten optionalen Möglichkeit zu einer Differenzierung innerhalb der Grundsteuer B mit unterschiedlichen Hebesätzen für einerseits: Wohngrundstücke, und andererseits: Nichtwohngrundstücke (i.d.R. Gewerblich genutzte Grundstücke) und unbebaute Grundstücke, hat die Gemeinde Much (für das Jahr 2025) keinen Gebrauch gemacht. Es bleibt demnach bei einem einheitlichen Hebesatz für alle diejenigen Grundstücke, die der Grundsteuer B zuzuordnen sind.
Ebenso ist (für das Jahr 2025) von der Möglichkeit der Einführung einer sog. Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke durch die Gemeinde Much kein Gebrauch gemacht worden.

Weitergehende Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.nrw.de

Kontakt Steueramt:

Beate Fielenbach

Fabian Burger

Christoph Ottersbach