Gebühren und Beiträge

Kanalanschlussbeiträge

Die Gemeinde Much erhebt aufgrund des Kommunalabgabengesetz NRW  (§ 8 KAG NW) und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung der Gemeinde Much Kanalanschlussbeiträge.

Zu einem Kanalanschlussbeitrag werden die Eigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Baugrundstücke herangezogen, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über eine Kanalanschlussmöglichkeit verfügen bzw. bereits tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind.

Die Beitragserhebung wird in der Regel nach der betriebsfertigen Herstellung des Abwasserkanals in der Straße vor dem Anliegergrundstück zeitnah durchgeführt. Im Einzelfall kann sich die Beitragserhebung aber auch verzögern, weil beispielsweise ein Grundstück erst zu einem späteren Zeitpunkt die Baulandeigenschaft erhält .

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht (z.B. Datum des tatsächlichen Anschlusses an den öffentlichen Kanal) Eigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte(r) des Grundstücks ist.

Für die Berechnung des Kanalanschlussbeitrages wird die Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Diese wird mit einem vom Hundert-Satz vervielfacht je nach Anzahl der Geschosse (Nutzungsfaktor). Bei möglicher oder tatsächlicher gewerblicher oder industrieller Nutzung des Grundstückes wird der Nutzungsfaktor erhöht. Sonderregelungen hierzu entnehmen Sie bitte der Satzung. 

Der Anschlussbeitrag beträgt:
a)  für einen Schmutz- und Regenwasseranschluss (Vollanschluss) je qm Grundstücksfläche 19,07 EUR
b)  für einen Schmutzwasseranschluss je qm Grundstücksfläche 14,30 EUR
c)  für einen Regenwasseranschluss je qm Grundstücksfläche 4,77 EUR

Der Kanalanschlussbeitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu zahlen. Sofern dies dem/der Beitragspflichtigen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann der Beitrag auch ratenweise gezahlt werden (Stundung). Für die Dauer der Ratenzahlung werden gesetzlich festgelegte Stundungszinsen erhoben.

Ansprechpartner für Ihre Fragen

Wenn Sie Fragen zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen haben, bitte ich Sie, sich mit den Gemeindewerken Much, Frau Ottersbach, Nebengebäude Zanderstr. 30, 53804 Much, Telefon: 02245 68-78, dagmar.ottersbachsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde in Verbindung zu setzen. 

Abwassergebühren

Um Schmutz- und Niederschlagswasser zu reinigen oder zu entsorgen, erhebt die Gemeinde Much Abwassergebühren. Rechtsgrundlagen sind das Kommunalabgabengesetz NRW sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung der Gemeinde Much. Die Abwassergebühren werden jedes Jahr nach den gesetzlichen Vorgaben kalkuliert und vom Gemeinderat beschlossen. Hierbei werden alle voraussichtlich anfallenden Kosten auf die verschiedenen Gebührenarten umgelegt. Die Abwassergebühren sind vom Eigentümer des Grundstücks zu entrichten.

Welche Gebühren fallen an?

Übersicht Abwassergebühren 

 

Gebührendifferenzierung  in Kategorie A bzw. B

Die Tarifzuordnung beruht auf folgender Regelung in der Entwässerungssatzung zu den Grundstücksanschlussleitungen und Anschlussschächten:

  • Die Grundstücksanschlussleitungen (Leitung vom Hauptkanal bis zur Grenze der angeschlossenen Grundstücke) gehören im gesamten Gemeindegebiet zur öffentlichen Abwasseranlage.
  • Die Anschluss-/Kontrollschächte an der Grundstücksgrenze gehören nur bei den Grundstücken zur öffentlichen Abwasseranlage, bei denen die Kanalanschlussbeitragspflicht nach dem 30.06.1996 entstanden ist. Bei Grundstücken, bei denen die Kanalanschlussbeitragspflicht bis zum 30.06.1996 entstanden ist, bleiben die Anschlussschächte auf den angeschlossenen Grundstücken Bestandteil des privaten Hausanschlusses.

Es gibt somit die folgenden zwei Grundstückskategorien.

Die zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Grundstücksanschlussleitungen und Anschluss-/Kontrollschächte werden von den Gemeindewerken erstellt und unterhalten; die entstehenden Kosten werden über die Kanalbenutzungsgebühren auf die angeschlossenen Grundstücke umgelegt. Die zu den privaten Entwässerungsanlagen gehörenden Anschluss-/Kontrollschächte müssen von den Grundstückseigentümern auf eigene Kosten erstellt und unterhalten werden.

Durch diese Gebührendifferenzierung wird erreicht, dass für die Grundstücke, bei denen der Grund­stücks­eigentümer die Kosten der Erstellung und Unterhaltung des Anschlussschachtes an der Grundstücksgrenze tragen muss (Kategorie A), eine geringere Gebühr erhoben wird. Der höheren Gebühr für die Grundstücke der Kategorie B steht der Vorteil gegenüber, dass den Eigentümern keine eigenen Kosten für Erstellung und Unterhaltung eines Anschlussschachtes an der Grundstücksgrenze entstehen.

Diese Gebührendifferenzierung ist so kalkuliert worden, dass die Summe der Gebühreneinnahmen aus den neuen Tarifen den Erlösen entspricht, die die Gemeindewerke bei Beibehaltung der bisherigen einheitlichen Gebührensätze erzielt hätte.

Ansprechpartner für Ihre Fragen
Wenn Sie Fragen zu den angesprochenen Punkten haben, bitte ich Sie, sich mit den Gemeindewerken Much, Frau Schönsee, Nebengebäude: Zanderstr. 30, 53804 Much, Telefon: 02245 68-73, heike.schoenseesWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde in Verbindung zu setzen.
Bei sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der Abschlagsfestsetzung (insbesondere Höhe des Abschlages, Zahlungsverkehr etc.) bitte ich Sie, sich an den Kundenservice der Rhenag AG, Frau Bonrath, Nebengebäude Zanderstr. 30, 53804 Much (Telefon: 02245/6119017, sandra.bonrathsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhenagde zu wenden.

Seit dem 01.04.2007 wird die Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage der bebauten/befestigten Fläche erhoben. Im Zuge der Einführung des neuen Gebührenmaßstabes wurden die Eigentümer aller betroffenen Grundstücke um Auskunft über die bebauten und befestigten Flächen gebeten. Die Ergebnisse dieser Befragung bzw. Mitteilungen über Veränderungen bilden die Grundlage für die Gebührenfestsetzung. Sofern sich die Größe der bebauten, überbauten, befestigten oder anderweitig versiegelten Grundstücksflächen verändert (z. B. Errichtung neuer Gebäude/Anbauten, Befestigung von Hofflächen/Stellplätzen, Entsiegelung von bisher befestigten Flächen, Abriss von Gebäuden/Gebäudeteilen), bitte ich Sie, mir diese Veränderungen mitzuteilen. § 9 Abs. 13 der Beitrags- und Gebührensatzung sieht diese Mitteilungspflicht vor.

Änderungsmitteilung Fläche Niederschlagswassergebühren

Ansprechpartner für Ihre Fragen
Wenn Sie Fragen zu den angesprochenen Punkten haben, bitte ich Sie, sich mit den Gemeindewerken Much, Frau Schönsee, Nebengebäude: Zanderstr. 30, 53804 Much; Telefon: 02245 68-73; heike.schoenseesWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde in Verbindung zu setzen.
Bei sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der Abschlagsfestsetzung (insbesondere Höhe des Abschlages, Zahlungsverkehr etc.) bitte ich Sie, sich an den Kundenservice der Rhenag AG, Frau Bonrath, Nebengebäude Zanderstr. 30, 53804 Much (Telefon: 02245/6119017,  sandra.bonrathsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhenagde zu wenden.

Die Entwässerungsgebühren werden auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes erhoben. Dabei gelten die dem Grundstück zugeführten Frischwassermengen als Abwassermenge, wobei die nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen werden (z. B. Viehversorgung, Gartenbewässerung). Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen, wobei die Abzugsmenge durch einen Zwischenzähler zu ermitteln ist. Vor Einbau eines Zwischenzählers ist ein entsprechender Antrag bei den Gemeindewerken zu stellen. Es erfolgt eine Abnahme des Zwischenzählers, bei der der Zähler verplombt wird. Diese Plombe darf nur durch einen Mitarbeiter der Gemeindewerke geöffnet werden. 
Sofern entsprechende Zwischenzähler bereits installiert und abgenommen worden sind, wird die Abzugsmenge bei der nächsten Gebührenfestsetzung als Gutschrift ausgewiesen.
Frischwasser, das in Schwimmbecken/Pools genutzt wird, wird nicht von der Abwassergebührenpflicht freigestellt. Das in Schwimmbecken verwendete Wasser ist Schmutzwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 WHG). Es ist daher über die Abwasseranlage zu beseitigen; eine andere Beseitigung (z. B. Verrieselung, Einleitung in ein Gewässer) ist nicht zulässig. Da die Abwasseranlage für die Ableitung des Abwassers zu nutzen ist, scheidet eine Gebührenfreistellung aus.

Antrag auf Einbau eines Zwischenzählers

Ansprechpartner für Ihre Fragen
Wenn Sie Fragen zu den angesprochenen Punkten haben, bitte ich Sie, sich mit den Gemeindewerken Much, Frau Schönsee, Nebengebäude: Zanderstr. 30, 53804 Much; Telefon: 02245 68-73; heike.schoenseesWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde in Verbindung zu setzen.
Bei sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der Abschlagsfestsetzung (insbesondere Höhe des Abschlages, Zahlungsverkehr etc.) bitte ich Sie, sich an den Kundenservice der Rhenag AG, Frau Bonrath, Nebengebäude Zanderstr. 30, 53804 Much (Telefon: 02245 6119017, sandra.bonrathsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhenagde zu wenden.

Die Nutzung von Eigenversorgungsanlagen oder von Regenwasser ist in den zulässigen Bereichen ökologisch sinnvoll und führt zu einer Kostenersparnis. Der Betrieb von Eigenversorgungsanlagen ist anzeigepflichtig. Sofern betriebene Anlagen bei mir noch nicht gemeldet sind, bitte ich Sie, dies nachzuholen. 
Diese Wassernutzung ist je nach Einsatz (z. B. Toilettenspülung, Waschmaschinenbetrieb etc.) bei der Berechnung der Abwassergebühren zu berücksichtigen. Die Wassermengen aus bei mir angezeigten Eigenversorgungs- und Regenwassernutzungsanlagen werden im Rahmen der Jahresveranlagung abgerechnet. Zur Förderung der Regenwassernutzung verzichtet die Gemeinde bei neu erstellten Regenwassernutzungsanlagen jedoch auf Antrag für einen Zeitraum von 5 Jahren auf die Festsetzung von Entwässerungsgebühren für die Abwassermengen, die aus der Regenwassernutzung stammen.
Eine Kontrolle der Eigenversorgungsanlagen ist auch im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge von erheblicher Bedeutung. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass die Eigenversorgung nicht mit der Installation der öffentlichen Wasserversorgung in Verbindung kommt, um Rückverkeimungen auszuschließen.

Ansprechpartner für Ihre Fragen
Wenn Sie Fragen zu den angesprochenen Punkten haben, bitte ich Sie, sich mit den Gemeindewerken Much, Frau Schönsee, Nebengebäude: Zanderstr. 30, 53804 Much; Telefon: 02245 68-73; E-Mail: heike.schoenseesWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde in Verbindung zu setzen.
Bei sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der Abschlagsfestsetzung (insbesondere Höhe des Abschlages, Zahlungsverkehr etc.) bitte ich Sie, sich an den Kundenservice der Rhenag AG, Frau Bonrath, Nebengebäude Zanderstr. 30, 53804 Much (Telefon: 02245/6119017, E-Mail: sandra.bonrathsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhenagde zu wenden.