Satzung über die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Much vom 05.08.2026
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV NRW S. 618) hat der Rat der Gemeinde Much in seiner Sitzung am 07.07.2026 folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Much vom 15.12.2020 beschlossen:
§ 1
Änderung der Hauptsatzung
- § 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
entfällt
- § 10 Absatz 3 h) erhält folgende Fassung:
h) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 5
Abs. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO NRW
folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Betriebsausschuss
- Ausschuss für Planung, Verkehr, Straßen und Wege
- Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz
- Ausschuss für Jugend, Familie, Soziales, Schule und Inklusion
- Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus, Kultur- und Ehrenamt
- § 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden über das Ratsinformationssystem der Gemeinde Much öffentlich bekannt gemacht, das über die Internetseite https://www.much.sitzung-online.de/public/ zugänglich ist.
Zusätzlich erfolgt ein Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Hauptstraße 57.
Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen.
§ 2
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Much vom 05.08.2026
wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Much, den 05.08.2026
Karsten Schäfer
Bürgermeister
