Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Gemarkung Gerlinghausen
Anlass der Liegenschaftsvermessung ist die Teilung des Grundstücks Gemarkung Gerlinghausen, Flur 2, Flurstück 169. Weil die Eigentümer eines angrenzenden Flurstücks als Beteiligte nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können, wird die Abmarkung durch Offenlegung bekannt gegeben.
Betroffen ist das Bachgrundstück (Bonnenbach) mit der Katasterbezeichnung: Gemarkung Gerlinghausen, Flur 2, Flurstück 76. Dieses Grundstück grenzt an das vermessene Grundstück an; Eigentümer sind für das Grundstück nicht ermittelt.
Gemäß § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 5. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz- VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zur Zeit geltenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 17. März 2026 sowie der besonderen Niederschrift vom 12. Mai 2026 zur Geschäftsbuchnummer 25-17158.04 in der Zeit
vom 01.06.2026 bis 01.07.2026
in der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Lucas Schult,
Graf-Geßler-Str. 5, 50679 Köln während der nachstehenden Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag von 8:00 – 16:00 Uhr
Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr.
Während der Offenlegungszeiten ist die Grenzniederschrift zur Einsichtnahme bereitgestellt. Den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen, Inhabern und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über die Abmarkung unterrichten zu lassen. Um Wartezeiten zu verkürzen besteht die Möglichkeit einer Terminabsprache. Diese kann telefonisch unter der Rufnummer 0221 98028-0 erfolgen.
Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Abmarkung:
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV vom 24.November 2017 (BGBl. I S. 3803)).
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).
Falls die Frist zur Klageerhebung gegen die Abmarkung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Diese öffentliche Bekanntmachung ist im Internet unter www.much.de/oeffentliche-bekanntmachungen einsehbar.
Köln, 21.05.2026
gez. Dipl.-Ing. Lucas Schult, ÖbVI
veröffentlicht am 21.05.2026
