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Was erledige ich wo?
Die Abfallbeseitigung erfolgt durch die
RSAG (Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft)
Pleiser Hecke 4
53721 Siegburg
Tel: 02241/306-0
Fax: 02241/306-101
www.rsag.de
Gelbe Säcke gibt es nicht mehr. Sie wurden abgelöst durch die Wertstofftonne.
ERS EntsorgungsService Rhein-Sieg GmbH
Die ERS EntsorgungsService Rhein-Sieg GmbH ist ein 100%iges Tochterunternehmen der Rhein Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (RSAG). Das Aufgabengebiet der ERS erstreckt sich über alle Abfälle im Rhein-Sieg-Kreis, die nicht über die Abfallgebühren bereits bezahlt wurden. Ob für kleine oder große Betriebe oder für private Zwecke, mit der fachgerechten Entsorgung von über 100 Abfallarten bieten wir ein breites Leistungsspektrum.
Zur Bewältigung der vielfältigen Aufgaben arbeiten wir in einem engen Netzwerk mit hoch qualifizierten und kompetenten mittelständischen Unternehmen in der Region zusammen, die selbstverständlich zertifiziert sind.
Gemeinsam können wir Ihnen somit die Entsorgung all Ihrer Abfälle aus einer Hand anbieten.
vertriebsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9ers.rsagde
Online-Containerbestellung unter: www.ers-containerdienst.de
Ab dem 24.03.2006 dürfen Elektrokleingeräte nicht mehr über den Hausmüll entsorgt werden.
Hierzu stellt die RSAG jedes Quartal ein Elektro-Kleinteile-Mobil zur Verfügung, wo diese
Geräte kostenlos abgegeben werden können. Hier sind die aktuellen Termine: www.rsag.de
Gartenabfälle
Die Entsorgung von Gartenabfällen erfolgt über die Biotonne.
Grünabfälle werden nur dann abgefahren, wenn sie gebündelt (Maße: 100x50x50 cm), Astdurchmesser max. 8 cm, max. 3 Bündel, zur Abfuhr der Biotonne bereitgelegt werden. Größere Mengen müssen telefonisch bei der RSAG angemeldet werden.
abflusslose
Eine abflusslose Sammelgrube ist neben der Kleinkläranlage eine Möglichkeit der dezentralen Abwasserentsorgung auf Grundstücken, welche nicht mit dem Kanalnetz der Gemeinde verbunden sind. Abflusslose Gruben stellen grundsätzlich ein Provisorium dar, dass nur übergangsweise bis zur Sanierung der vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlage bzw. den Anschluss an das gemeindliche Kanalnetz betrieben werden darf.
Die Gestattung für Bau und Betrieb muss schriftlich beim Abwasserwerk der Gemeinde Much beantragt werden. Die Entleerung darf nur durch das von der Gemeinde beauftragte Fachunternehmen durchgeführt werden.
Die Gebühren für die Entsorgung des Schmutzwassers aus abflusslosen Gruben werden nach den Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Much (§ 15 (c)) erhoben.
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Much
Es handelt sich um die Bildung von Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Hierbei wird Wohnungseigentum an einer Wohnung und Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen begründet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bauaufsicht bescheinigt, dass die einzelnen Nutzungseinheiten in sich abgeschlossen sind.
Der Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Bildung von Sondereigentum an einem oder mehreren Gebäuden kann nur vom Grundstückseigentümer oder einem Erbbauberechtigten wirksam gestellt werden. Die Bildung von Wohnungseigentum ist schriftlich - auch formlos - unter Beifügung sämtlicher Bauzeichnungen bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Die Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung erfolgt durch die
Bauaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 13-0
kreisverwaltungsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhein-sieg-kreisde
www.rhein-sieg-kreis.de
Bei einem Umzug erfolgt die Abmeldung des bisherigen Wohnsitzes automatisch mittels Datenübertragung durch die Anmeldung am neuen Wohnort.
Sie müssen sich nur abmelden, wenn:
- Sie ins Ausland verziehen (Auszugsbestätigung des Wohnungsgebers muss vorgelegt werden),
- Ihren Nebenwohnsitz auflösen (Abmeldung des Nebenwohnsitzes erfolgt immer am Hauptwohnsitz!) oder - kein fester Wohnsitz mehr besteht.
- Terminvereinbarung
- Auszugsbestätigung des Wohnungsgebers bei Umzug ins Ausland
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für Nordrhein-Westfalen (KAG) sind für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage kostendeckende Gebühren zu erheben.
Ebenso erhebt die Gemeinde für den Transport der Inhalte von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG.
Abwassergebühren werden auf Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Much erhoben.
Schmutzwassergebühr
Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge des Abwassers berechnet, das der öffentlichen Abwasseranlage von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück von den Wasserversorgungsunternehmen zugeführten Wassermengen des Abrechnungszeitraumes sowie evtl. auf dem Grundstück gewonnene Wassermengen (z.B. aus Regenwassernutzanlagen) abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen.
Niederschlagswassergebühr
Seit dem 01.04.2007 wird die Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage der bebauten/befestigten Fläche erhoben. Im Zuge der Einführung dieses Gebührenmaßstabes wurden die Eigentümer aller betroffenen Grundstücke um Auskunft über die bebauten und befestigten Flächen gebeten. Die Ergebnisse dieser Befragung bzw. von Mitteilungen über Veränderungen bilden die Grundlage für die Gebührenfestsetzung. Änderungen der bebauten, überbauten, befestigten oder anderweitig versiegelten Grundstücksflächen (z. B. Errichtung neuer Gebäude/Anbauten, Befestigung von Hofflächen/Stellplätzen, Entsiegelung von bisher befestigten Flächen, Abriss von Gebäuden/Gebäudeteilen) sind den Gemeindewerken mitzuteilen.
Die Entwässerungsgebühren werden auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes erhoben. Dabei gelten die dem Grundstück zugeführten Frischwassermengen als Abwassermenge, wobei die nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen werden (z. B. Viehversorgung, Gartenbewässerung). Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen, wobei die Abzugsmenge durch einen Zwischenzähler zu ermitteln ist. Vor Einbau eines Zwischenzählers ist ein entsprechender Antrag bei den Gemeindewerken zu stellen. Es erfolgt eine Abnahme des Zwischenzählers, bei der der Zähler verplombt wird. Diese Plombe darf nur durch einen Mitarbeiter der Gemeindewerke geöffnet werden.
Sofern entsprechende Zwischenzähler bereits installiert und abgenommen worden sind, wird die Abzugsmenge bei der nächsten Gebührenfestsetzung als Gutschrift ausgewiesen.
Frischwasser, das in Schwimmbecken/Pools genutzt wird, wird nicht von der Abwassergebührenpflicht freigestellt. Das in Schwimmbecken verwendete Wasser ist Schmutzwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 WHG). Es ist daher über die Abwasseranlage zu beseitigen; eine andere Beseitigung (z. B. Verrieselung, Einleitung in ein Gewässer) ist nicht zulässig. Da die Abwasseranlage für die Ableitung des Abwassers zu nutzen ist, scheidet eine Gebührenfreistellung aus.
Antrag Einbau eines Zwischenzählers
Grundsicherung
Finanzielle Unterstüzung können Bürgerinnen und Bürger vom Sozialamt der Gemeinde Much erhalten, wenn
- Sie älter als 65 Jahre alt sind oder
- vorübergehend weniger als 3 Stunden arbeitsfähig sind und keinen Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften des SGB II haben
- und die finanziellen Voraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Teil erfüllen.
Sie können sich gerne von den Mitarbeiterinnen des Sozialamtes beraten lassen.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.
Personen, die die v. g. Voraussetzungen nicht erfüllen, können beim zuständigen Jobcenter nachfragen.
- sämtliche Nachweise aller Haushaltsmitglieder über Einkommen und Vermögen, Versicherungen, Mietzahlungen bzw. Hausbelastungen u. a.
- Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Unter Altersjubiläen fallen alle Geburtstage zu dem 80. und 90. Lebensjahr sowie ab dem 95.
bis über 100. Lebensjahr und mehr. Zu diesen Geburtstagen übermittelt der Bürgermeister oder
einer seiner Stellvertreter Glückwünsche.
Ab dem 100. Geburtstag wird ein Glückwunschschreiben des Herrn Bundespräsidenten beantragt.
Dieses wird vorab mit dem Jubilar abgeklärt, ob dieses gewünscht wird oder nicht.
Die Sekretärin des Bürgermeisters fragt vor dem Geburtstag bei den Jubilaren telefonisch oder
schriftlich nach, ob ein Besuch des Bürgermeisters oder einer seiner Vertreter gewünscht
wird. Wird aus gesundheitlichen Gründen kein Besuch gewünscht, bekommt der/die Bürger/in die
Geburtstagsglückwünsche (Urkunde) auf postalischen Weg zugesandt.
Da der Gemeindeverwaltung nicht alle Geburtstage bekannt
sind, teilen Sie dem Vorzimmer bitte entsprechende Jubiläen mit.
Das Amtsblatt ist das amtliche Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Much.
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
werden hier - soweit nichts anderes vorgeschrieben ist - veröffentlicht.
Im Amtsblatt werden z. B. Satzungen, das Ortsrecht, Bebauungspläne, Widmungen, Tarife und
Gebühren, sowie die Tagesordnungen und Termine der Sitzungen des Rates und der Ausschüsse
bekannt gemacht. Außerdem finden Sie hier Veranstaltungshinweise, die verschiedenen
Notdienste, Mitteilungen der Kirchen und Vereine und private Anzeigen.
Herausgeber des Mitteilungsblattes:
RAUTENBERG MEDIA KG
Kasinostraße 28
53840 Troisdorf
Tel: 02241260-0
Fax: 02241260-259
www.rmp.de
Bestellungen und Abbestellungen des Mitteilungsblattes der Gemeinde Much sowie alle Fragen
rund um die Belieferung und Zustellerbetreuung nimmt
Regio Presse Vertrieb GmbH
Kasinostraße 28-30
53840 Troisdorf
Fon: 02241 260-380
Fax: 02241 260-339
mailsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9regio-pressevertriebde
Kita
Kindergarten
Um Ihr Kind in einer Mucher Kindertagesstätte anzumelden, steht Ihnen das KitaPortal des Rhein-Sieg-Kreises zur Verfügung. Mit dem KitaPortal bietet der Rhein-Sieg-Kreis die Möglichkeit, sich über alle Betreuungsangebote in Kindertagesstätten zu informieren und die für Sie passende Einrichtung nach Lage, Träger oder speziellen Angeboten auszusuchen. Es ist jedoch auch möglich, die Anmeldung Ihres Kindes direkt in der Kita vorzunehmen.
Alle Informationen zum Anmeldeverfahren, den Elternbeiträgen und der Bedarfsanzeige stellt Ihnen der Rhein-Sieg-Kreis auf der Internetseite des Kreisjugendamtes zur Verfügung. Bitte beachten Sie die dort ausführlich beantworteten FAQs.
Wohnsitz
Sobald Sie in Much zuziehen, ist innerhalb von 14 Tagen Ihre Anmeldung beim Bürgerbüro der Gemeinde Much erforderlich.
Mit der Anmeldung werden gleichzeitig Ihre melderechtlich relevanten Daten im Melderegister der Gemeinde eingetragen. Dies ist u. a. erforderlich, um Sie bei Wahlen etc. zu benachrichtigen. Bei Umzügen innerhalb des Gemeindegebietes ist der Wohnsitzwechsel ebenfalls in der vorgenannten Frist bei der o.g. Stelle anzuzeigen (s. Ummeldung).
Art der Antragstellung: Persönlich oder Beauftragter mit Vollmacht.
- Terminvereinbarung
- Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis oder Stammbuch aller zuziehenden Personen
- Wohnungsgeberbescheinigung
- Vollmacht
- Vollmacht Kind
Das Anruf-Sammeltaxi (AST) ist eine qualitativ hochwertige Ergänzung des Linienverkehrs in Much. Es fährt von den gekennzeichneten Abfahrtstellen und bringt Sie zu den im Fahrplan angegebenen Zeiten zu jedem Ziel in Much bis vor die Haustür.
Das gesamte Gemeindegebiet ist in fünf Abfahrtsbereiche eingeteilt. Jeder dieser Abfahrtsbereiche hat individuelle AST-Abfahrtzeiten.
Möchten Sie eine AST-Fahrt wahrnehmen, müssen Sie diese Fahrt spätestens 30 Minuten vor dem fahrplanmäßigen Fahrbeginn in der AST-Zentrale (02241 499 999) anmelden.
Dabei teilen Sie der zuständigen Zentrale ihren Namen, das Fahrziel, die Anzahl der Begleiter, die gewünschte Abfahrtszeit und die Abfahrstelle (Haltestelle) mit. Wenn Sie ein großes Gepäckstück, das einen Sitzplatz belegt, mitnehmen möchten, teilen Sie dies bitte auch der Zentrale mit.
Im Anschluss daran begeben Sie sich bitte rechtzeitig zur AST-Abfahrtstelle. Sie werden dort vom Anruf-Sammeltaxi abgeholt, kaufen beim Fahrer einen Fahrschein und werden auf dem schnellsten Weg zum Ziel gebracht. Der letzte Fahrgast quittiert dem AST-Fahrer die Anzahl der beförderten Personen und den Endstand des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers.
Der AST Fahrplan für alle Abfahrtsbereiche liegt im Rathaus, in der Tourist-Information bzw. bei den AST-Taxiunternehmen für Sie zur Mitnahme bereit. Darüber hinaus können Sie unter dem folgenden hier aufgerufen und heruntergeladen werden.
Gemäß § 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewendet werden, gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können und die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, die Gemeinde Much beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, die Fachkraft für Arbeitssicherheit in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient sich die Gemeinde Much eines privaten überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten/Fachkräften für Arbeitssicherheit.
Dieser stellt im Rahmen eines vertraglich festgelegten Stundenkontingents je einen Betriebsarzt bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung. Der Betriebsarzt führt regelmäßig Untersuchungen der Mitarbeiter/innen durch, bietet Sprechstunden an und nimmt Begehungen der Arbeitsstätten vor.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit führt ebenfalls regelmäßig Arbeitsstättenbegehungen durch, teilt festgestellte Mängel mit, schlägt Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vor und wirkt auf deren Durchführung hin. Ferner wird er beratend bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Arbeitsergonomie tätig.
Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Personalrat zusammenzuarbeiten.
Neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind zusätzlich Sicherheitsbeauftragte (Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung) bestellt, die die Aufgabe haben, die in ihrem Bereich befindlichen Gebäude und Anlagen der Gemeindeverwaltung zu überwachen und festgestellte Mängel unverzüglich zu melden.
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Asylsuchende und Leistungsberechtigte gemäß § 1 AsylbLG erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen sicherstellen können. Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.
Voraussetzung für die Gewährung ist eine Zuweisung durch die Bezirksregierung Köln zur Gemeinde Much und der Wohnsitz in Much.
- gültige Ausweisdokumente
- Nachweise über Einkommen und Vermögen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
Eine Aufenthaltsbescheinigung kann z. B. für die Eheschließung benötigt werden. Ausländische Mitbürger müssen bei Passangelegenheiten ihren Konsulaten eine Aufenthaltsbescheinigung vorlegen. Sie enthält z. B. Angaben über Familienstand, Konfession und Staatsangehörigkeit.
Die Vorsprache kann durch einen Bevollmächtigen erfolgen, Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Reisepass der oder des zu Vertretenden sind vorzulegen.
- Terminvereinbarung
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Antrag
Ausländer
Ausländer können im Bürgerbüro einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen oder dessen Verlängerung beantragen.
Der Antrag wird dann zuständigkeitshalber an das
Ausländeramt des Rhein-Sieg-Kreises
Kaiser-Wilhelm-Str. 1
53721 Siegburg
Tel : 02241 13-0
Fax: 02241 13-2179
www.rhein-sieg-kreis.de
weitergeleitet.
- Wohnraumbescheinigung
- Pass
- Bescheinigung des Arbeitgebers
- Nachweis über Schulabschlüsse
- Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate
- 3 Passbilder
Übermittlungssperre
Jeder Bürger hat gem. §§ 34 ff Meldegesetz NW das Recht, gegen die Weitergabe seiner Daten anläßlich von Alters- oder Ehejubiläen, an Adressbuchverlage oder an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen, Widerspruch einzulegen. Einwilligungen über die Weitergabe der persönlichen Daten zu den v. g. Zwecken können jederzeit schriftlich widerrufen werden.
Familienangehörige von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften, die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören, können von der Meldebehörde verlangen, dass ihre Daten nicht übermittelt werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgemeinschaft übermittelt werden.
Darüberhinaus besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre zu beantragen. Der Antrag auf Auskunftssperre muss schriftlich mit entsprechenden Nachweisen eingereicht werden. Vordrucke hierfür sind im Bürgerbüro erhältlich.
Der Bürger erhält aufgrund seines Antrags auf Auskunftssperre einen entsprechenden Bescheid.
Der Widerspruch zur Datenweitergabe an Adressbuchverlage etc. kann mündlich erfolgen.
- Beratung über Leistungsansprüche
- Zusammenarbeit mit dem Ausländeramt, anderen Dienststellen der Gemeinde, Arbeitsamt, Flüchtlingsinitiativen/Kirchen
Ausländerrechtliche Auskünfte erteilt
Ausländeramt des Rhein-Sieg-Kreises
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 13-0
www.rhein-sieg-kreis.de
Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Ratsauschüsse
Entsprechend den Regelungen der Gemeindeordnung kann der Rat zur Vorbereitung von Sachentscheidungen als auch in einem bestimmten Teilbereich zur Endentscheidung von Angelegenheiten der Gemeinde Ausschüsse bilden.
Die Bildung der Ausschüsse und die Wahl der Mitglieder bzw. der Ausschussvorsitzenden ist in der Gemeindeordnung geregelt (§ 58 GO NW).
Derzeit sind in der Gemeinde Much 10 Ratsausschüsse eingerichtet. Diese unterteilen sich in Pflichtausschüsse, sowie sondergesetzliche Ausschüsse und in freiwillige Fachausschüsse.
Im Einzelnen sind dies:
- Ausschuss für Jugend, Familie, Soziales und Schule
- Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Digitalisierung, Tourismus
- Kulturausschuss
- Betriebsausschuss
- Haupt- und Finanzausschuss
- Ausschuss für Planung, Verkehr, Straßen und Wege
- Rechnungsprüfungsauschuss
- Ausschuss für Klima- und Umweltschutz
- Verwaltungsrat Kommunalunternehmen Neunkirchen-Seelscheid
- Wahlausschuss
- Wahlprüfungsausschuss
Die Ausschussmitglieder sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse können Sie im Rats- und Bürgermeisterbüro erfragen. Außerdem steht Ihnen hier auch das Bürgerinformationssystem über den Internet-Zugang zur Verfügung. Hier können Sie außerdem die Sitzungstermine und die Tagesordnungen des Gemeinderates sowie seiner Ausschüsse einsehen:
Die Sitzungstermine sowie die Tagesordnungen werden rechtzeitig im Mitteilungsblatt und auf der Homepage der Gemeinde Much bekannt gemacht. In dieser Veröffentlichung ist ersichtlich, welche Tagesordnungspunkte für die Öffentlichkeit zugelassen sind.
Die Gemeinde Much hat für einige kleinere Orte, die im Außenbereich liegen, eine sogenannte Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Diese Satzung bezieht sich auf bestimmte bebaute Bereiche im Außenbereich und sieht als Rechtsfolge eine Modifizierung der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Wohnbauvorhaben und ggf. auch von kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben in der Weise vor, dass solche als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnende Vorhaben in bestimmter Weise begünstigt werden. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass ein in einer Außenbereichssatzung liegendes Grundstück grundsätzlich bebaubar ist.
Für weitere Fragen (z.B. für welche Orte diese Außenbereichssatzungen bestehen, wie die Bebaubarkeit dort aussieht) steht Ihnen der Fachbereich Gemeindeentwicklung und Bauen gerne zur Verfügung.
Das Foyer des Rathauses wird regelmäßig für die Präsentation von Kunst und Kultur genutzt. Vielleicht demnächst auch von Ihnen. Sprechen Sie uns gerne an!
Das gKU ist ein gemeinsames Unternehmen der beiden Gemeinden Much und Neunkirchen-Seelscheid. Das Kommunalunternehmen ist als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) organisiert. Es nimmt Aufgaben in den Bereichen Straßenunterhaltung, Grünflächenunterhaltung, Abfallentsorgung und Friedhofswesen sowie der Entwicklung, Vermarktung und Betreibung von Gewerbegebieten wahr.
Das Unternehmen ist in die Sparten Zentrale Dienste, Baubetriebshof und Gewerbegebiete gegliedert.
Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand geleitet. Den Vorstand bilden
- Johannes Hagen und
- Kerstin Zeilinger (1. Stellvertreterin)
Zurzeit beschäftigt das GKU 36 Mitarbeiter/innen.
Das gKU ist ein rechtlich selbstständiges, bilanzierungspflichtiges Unternehmen, das jedes Jahr einen Wirtschaftsplan und einen Jahresabschluss aufstellt und für seine Buchhaltung das moderne und leistungsfähige Buchhaltungssystem SAP ERP einsetzt.
Postanschrift:
Kommunalunternehmen der Gemeinden Much und Neunkirchen-Seelscheid
Hauptstr. 57
53804 Much
Standort:
Baubetriebshof der Gemeinden Much und Neunkirchen-Seelscheid
An der Senffabrik 3
53819 Neunkirchen-Seelscheid
Öffnungszeiten:
Mo-Do: 8.00 - 12.30 Uhr
Mo: 14.00 - 18.00 Uhr
Fr: 8.00 - 12.00 Uhr
Bauen
Vorhaben
Bei Fragen rund ums Bauen z.B. ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigen oder welche Grenzabstände einzuhalten sind, beantwortet Ihnen gerne die
Bauaufsichtsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 13-0
kreisverwaltungsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhein-sieg-kreisde
www.rhein-sieg-kreis.de
Für das Baugenehmigungsverfahren ist grundsätzlich ein formeller Bauantrag erforderlich, der 3-fach direkt bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen ist. Natürlich können Sie diesen auch bei der Gemeinde Much, zwecks Weiterleitung an die Bauaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises, abgeben. Die Gemeinde Much wird anschließend neben anderen Behörden zu dem Antrag von der Bauaufsichtsbehörde um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Je nach Art des Genehmigungsverfahren sind unterschiedliche Unterlagen notwendig. Hierüber enthält die Bauprüfverordnung detaillierte Anforderungen. Ihr Entwurfsverfasser / Planer ist mit den entsprechenden Vorschriften vertraut.
Für die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich ihrer Nebengebäude und –anlagen besteht gem. § 63 Landesbauordnung NW die Möglichkeit der Freistellung von der Baugenehmigungspflicht, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, keiner Ausnahme, Befreiung oder Abweichung bedarf sowie die Erschließung gesichert ist und sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegen stehen.
Fragen zu diesem Freistellungsverfahren beantwortet Ihnen gerne der Fachbereich 3 – Gemeindeentwicklung und Bauen der Gemeinde Much.
Lasten
Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen.
Die Erklärung ist schriftlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugeben. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.
Eine eingetragene Baulast kann nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde gelöscht werden. Die Eintragung der Baulast ist gebührenpflichtig.
Bauaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 13-0
BaulastsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhein-sieg-kreisde
www.rhein-sieg-kreis.de
Bau
Alle Aufstellungen und Bekanntmachungen von Flächennutzungsplänen sowie Bebauungsplänen finden Sie hier.
Baumschutzsatzung
Der Rat der Gemeinde Much hat in seiner Sitzung am 07.05.2002 eine Baumschutzsatzung beschlossen.
Geschützt nach dieser Satzung sind alle Bäume von ökologisch besonderer oder ortsbildprägender Bedeutung.
Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Much vom 14.05.2002
Anhang_Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Much vom 14.05.2002
Vor Einreichung eines Bauantrages kann über eine schriftliche Bauvoranfrage zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens Auskunft bei der Bauaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises eingeholt werden.
Bauaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 13-0
kreisverwaltungsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhein-sieg-kreisde
www.rhein-sieg-kreis.de
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel dann sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Baurecht überhaupt bebaubar ist oder ob die Vorstellungen des Bauherrn zur Lage, Größe und Umfang des Bauvorhabens realisierbar sind. Der Vorteil gegenüber dem Bauantrag besteht darin, dass für den Bauherrn möglichst frühzeitig Sicherheit über die Fragen bestehen, die gegebenenfalls einer Baugenehmigung entgegenstehen können und das in der Regel mit relativ einfachen Unterlagen. Zu beachten ist, dass der Vorbescheid (genehmigte Bauvoranfrage) keinesfalls eine Baugenehmigung ersetzt.
Die Bauvoranfrage ist unmittelbar bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Natürlich können Sie diesen auch bei der Gemeinde Much abgeben, zwecks Weiterleitung an die Bauaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises.
Vor Einreichung der konkreten Bauvoranfrage wird empfohlen, beim Fachbereich 3 Gemeindeentwicklung und Bauen eine Bauberatung durchzuführen. Hierfür sollte vorab eine Terminabsprache erfolgen.
- entsprechender Lageplan in dem das Vorhaben eingezeichnet ist
- ggf. Entwürfe einer Bauzeichnung.
Der Rat der Gemeinde Much hat am 10.11.2010 die Satzung über die Aufgaben und Befugnisse der/des ehrenamtlichen Beauftragten für Inklusion für die Gemeinde Much erlassen.
Seit dem 15.12.2022 übernimmt
Patrick Kelbch
Tel: 02245 9037003
inklusionsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde
das Amt des ehrenamtlichen Inklusionsbeauftragten!
Weiterhin steht Ihnen die stellvertretende Inklusionsbeauftragte Simone Siebert zur Verfügung: stv-inklusionsbeauftragtesWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde
Klicken Sie hier für mehr Informationen
Satzung über die Aufgaben und Befugnisse des/der ehrenamtlichen Beauftragten für Inklusion
Der Kontakt kann über das Kommunale Integrationszentrum des Rhein-Sieg-Kreises-Der Landrat
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 13-2107
integrationsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhein-sieg-kreisde
hergestellt werden.
Der Bebauungsplan enthält nach dem Baugesetzbuch (BauGB) die rechtsverbindlichen Festsetzungen über die städtebauliche Ordnung, wie z. B. Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Anzahl der Geschosse, Verkehrsflächen.
Im Gebiet der Gemeinde Much existieren insbesondere für die Hauptorte Much und Marienfeld zahlreiche Bebauungspläne mit unterschiedlichen Festsetzungen. Für die Bürgerinnen und Bürger sind die Festsetzungen dann interessant, wenn es konkret darum geht, ein Grundstück zu bebauen bzw. bauliche Veränderungen auf dem Grundstück vorzunehmen.
Hier empfiehlt sich vorher ein Abstimmungsgespräch, am besten nach fernmündlicher Terminabsprache, mit dem Fachbereich Gemeindeentwicklung und Bauen durchzuführen. Vieles, was nachher im Bauantragsverfahren Ärger bereitet, kann dann schon vorher ausgeräumt werden.
Bei Bedarf, z. B. zur Vorlage im Zusammenhang mit einem Bauantrag oder einer Bauvoranfrage, kann die planungsrechtliche Auskunft auch schriftlich gegen Gebühr erteilt werden. Dieser Auszug aus dem örtlichen Bau- und Planungsrecht umfasst die wichtigsten planungsrechtlichen Festsetzungen einschließlich Fotokopien eines ggfls. vorhandenen Bebauungsplanes, sowie Hinweise zu sonstigen Bestimmungen, die für die Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
Kopien
Urkunde
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen usw. werden im Bürgerbüro der Gemeinde Much vorgenommen.
Nicht beglaubigt werden:
- Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden
- Testamente
- Unterlagen über Erbrechtsangelegenheiten
- Grundbucheintragungen und Unterlagen über Grundstücksangelegenheiten
- von Gerichten gefertigte Entscheidungen
- Vereins- und Handelsregistersachen
- Eidesstattliche Versicherungen und Generalvollmachten
- Kopien mit ausländischen Textinhalten übersetzte ausländische Ausweisdokumente und ausländische Pässe
Öffentliche Beglaubigungen können nur von einem Notar vorgenommen werden. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können nur bei dem Standesamt angefordert werden, von dem sie ausgestellt worden sind.
- Terminvereinbarung
- Original und die entsprechende Anzahl an zu beglaubigenden Kopien (einseitig)
Behindertenangelegenheiten
Seit dem 1. Januar 2008 hat die Kreisverwaltung im Rhein-Sieg-Kreis Aufgaben für Behinderte und das Elterngeld übernommen. Der Aufgabenbereich Angelegenheiten von Schwerbehinderten beinhaltet die Feststellung von Behinderungen und Behinderungsgraden sowie die Ausstellung von Behindertenausweisen.
Anträge für die Erteilung von Schwerbehindertenausweisen und sogenannter Verschlimmerungsanträge erhalten Sie an der Bürgerinformation.
Beigeordneter der Gemeinde Much ist sei dem 15.02.2015 Herr Karsten Schäfer.
Zu erreichen ist der Beigeordneter über sein Vorzimmer in der
Gemeinde Much
Bövingen 148
Raum 20, 1. Obergeschoss
53804 Much
Tel: 02245 68-25
E-Mail
Persönliche Gespräche mit dem Beigeordneten können jederzeit nach Terminvereinbarung erfolgen. Termine sind telefonisch mit dem Vorzimmer des Beigeordneten, Frau Julia Switala, Tel. 02245 / 68 25 abzusprechen.
Sanfte Hügel, weit geschwungene Täler, große Wiesen und ausgedehnte Wälder sind es, die die malerische Landschaft rund um Much, Lohmar, Neunkirchen-Seelscheid, Overath und Ruppichteroth ausmachen.
Die Gemeinden sowie die Städte Lohmar und Overath liegen im Übergang von Rhein-Sieg-Ebene zum Bergischen Land, an der Grenze zum Oberbergischen Kreis.
Nicht verwunderlich, dass sich in dieser schönen Gegend – landschaftlich vergleichbar mit Südengland – viele Hobbygärtner und Künstler niedergelassen und sich ihr ganz privates Refugium geschaffen haben.
Seit 2004 öffnen im Juni eines jeden Jahres private Gartenbesitzer in Much und den Nachbarkommunen ihre Gartenpforten.
In der Tourist-Information der Gemeinde Much erhalten Sie ab März/April Mai den neuesten Flyer mit den Terminen und Adressen der geöffneten Gärten.
Fragen und Anträge zum Betreuungsgeld richten Sie bitte an den:
Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat
Sozialamt -Betreuungsgeld-Abteilung 50.11
Zimmer B5.19
Kaiser - Wilhelm - Platz 1
53721 Siegburg
Frau Müller von der Kreisverwaltung erreichen Sie wie folgt:
Tel: 02241 13 - 2973
Fax: 02241 13 - 3198
www.rhein-sieg-kreis.de
Bewerbung
Initiativbewerbung
Die Gemeinde Much stellt bei Bedarf neues Personal ein. Aktuelle Stellenausschreibungen werden auf der Homepage der Gemeinde Much veröffentlicht. Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen beim Personalamt der Gemeinde abzugeben.
- Bewerbungsanschreiben
- Lebenslauf
- Zeugnisse
- ggf. Zertifikate
Teilhabepaket
Teilhabe
Familien, die SGB II-Leistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, können für ihre Kinder Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten.
Bei der Gemeinde Much können allerdings nur die Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag Leistungen beantragen.
Bezieher von SGB II-Leistungen können die Anträge stellen bei:
Jobcenter Rhein-Sieg
53721 Siegburg
Tel: 02241 9433-113
www.jobcenter-rhein-sieg.com
Nähere Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket sowie Anträge zum download finden Sie hier.
- Wohngeldbescheid
- Nachweis über Kindergeldzuschlag
- entsprechend ausgefüllte Antragsformulare
Aufnahme, Prüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Blindengeld und Landeshilfe für hochgradig sehschwache Menschen.
Leistungsträger:
Landschaftsverband Rheinland-Sozialverwaltungsamt
Kennedy Ufer 2
50679 Köln
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
Der Bodenrichtwert ist ein aus Kaufpreisen ermittelter Bodenwert für ein Gebiet mit im wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen; er ist bezogen auf ein unbebautes Grundstück, dessen Eigenschaften für dieses Gebiet typisch sind (sog. Bodenrichtwertgrundstück). Abweichungen des einzelnen Grundstückes in den wertbestimmenden Eigenschaften wie Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Erschließungszustand und Grundstücksgestaltung (insbesondere Grundstückstiefe) bewirken Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert.
Aus der Bodenrichtwertkarte für die Gemeinde Much, die jährlich aktualisiert vom Gutachterausschuss des Rhein-Sieg-Kreises herausgegeben wird, können allgemeine mündliche und fernmündliche Auskünfte durch den Fachbereich Gemeindeentwicklung und Bauen der Gemeinde Much erteilt werden.
Nähere Einzelheiten bzw. schriftliche Auskünfte erteilt die
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim
Rhein-Sieg-Kreis
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 13-0
gutachterausschusssWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhein-sieg-kreisde
Der Mitarbeiter ist Ansprechpartner und Berater für Belange der örtlichen Feuerwehr bei Objekten mit Brandmeldeanlage. Er führt Feuerwehrabnahmen nach Errichtung und/oder Ertüchtigung von Brandmeldeanlagen durch.
Außerdem ist er verantwortlich für die Fortschreibung der Anforderungen der Feuerwehr Much an die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen auf die Leitstelle des Rhein-Sieg-Kreises
Beratung, Prüfung und Freigabe zur Erstellung von Lauf- und Linienkarten zur Auffindung von Brandmeldern bei Objekten mit Brandmeldeanlage (BMA). Fortschreibung des Leitfadens zur Erstellung von Lauf- und Linienkarten für Planersteller.
Brandsicherheitswachen
Bei Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet würde, dürfen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. Die Veranstaltungen sind rechtzeitig vorher dem Ordnungsamt anzuzeigen.
Die Brandverhütungsschau werden gemäß § 26 Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz (BHKG NRW) durchgeführt. Ebenso findet eine Begleitung wiederkehrender Prüfungen gemäß Sonderbauverordnung (SBauVO NRW) statt.
Es finden brandschutztechnische Beratungen von Bürgern, Bauherren, Planern und Architekten statt.
Brauchtum
Brauchtumsfeuer
Unter folgenden Voraussetzungen kann ein Oster-/Martinsfeuer abgebrannt werden:
Nachdem im Jahr 2003 die bisherige Pflanzen-Abfall-Verordnung außer Kraft gesetzt worden ist, ist die rechtliche Einordnung von Osterfeuer neu vorgenommen worden. Demnach ist folgendes zu beachten:
1. Nach § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind Feuer, die dem Zweck der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden.
2. Besteht der Zweck des Feuers demgegenüber eindeutig und zweifelsfrei nicht in der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern soll das Feuer als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum dienen, so richtet sich seine Zulässigkeit nach den Vorschriften des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz.
3. Von Brauchtumspflege kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn ein Osterfeuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und – im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung – für jedermann zugänglich ist.
Der o. g. § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetzes ist durch Gesetz vom 04. Mai 2004 neu gefasst worden. Die wesentliche Aussage dieses Absatzes besagt:
„Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zweck der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.“
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist ein Osterfeuer möglich, sofern Sie die o. g. Bestimmungen strikt einhalten. Sollten Sie also ein Osterfeuer abhalten, sind Sie in letzter Konsequenz für alle Folgen dieses Feuers verantwortlich.
Internet
Breitbandausbau in Much
Die Breitbandversorgung ist mehr denn je von besonderer Bedeutung für die regionale Wirtschaft sowie für die der privaten Haushalte.
Eine zukunftsfähige Breitbandversorgung stellt einen zentralen Faktor für eine Gemeinde als Wohn-, Schul- und Wirtschaftsstandort dar.
Wie steht es um den Breitbandausbau in Much?
Der Breitbandausbau in der Gemeinde Much befindet sich in vollem Gange. Aufgrund eines vom Rhein-Sieg-Kreis für die östlich gelegenen Kommunen initiierten Förderprogramms, sind am hiesigen Breitbandausbau mehrere Telekommunikationsanbieter beteiligt.
Das Gemeindegebiet ist in zwei Lose aufgeteilt.
Weitere Informationen zum geförderten Breitbandausbau finden Sie hier.
Wer ist grundsätzlich für den Ausbau von schnellem Internet zuständig?
In Artikel 87 f Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist geregelt, dass der Bund angemessene und ausreichende Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation gewährleistet.
Weiter heißt es in Absatz 2 des Artikels 87 f GG, dass diese Dienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht werden. Das wären neben der Deutschen Telekom AG auch private Telekommunikationsunternehmen.
Das bedeutet aber auch, dass der Breitbandausbau keine Pflichtaufgabe der Kommunen ist!
Wenn Kommunen, wie es beispielsweise die Gemeinde Much praktiziert, sich am Glasfaser-Breitbandausbau in Form von Leitungsverlegungen bei Straßenbauarbeiten oder ähnlichem beteiligten, sind dies unterstützende Maßnahmen zur Beschleunigung des Breitbandausbaus, um einen Ausgleich von infrastrukturellen Defiziten zum Wohle der Bürger der Gemeinde auf freiwilliger Basis zu erreichen.
Warum dauert der Ausbau so lange?
Der Breitbandausbau im ländlichen Raum bedeutet aufgrund der aus heutiger Sicht veralteten Technik und der weitläufigen Siedlungsstruktur im Grunde eine teilweise komplette Erneuerung des gesamten Telekommunikationsleistungssystems. Dies erfordert im Vorfeld lange Planungs- und Genehmigungsprozesse und bedeutet viele Tiefbaumaßnahmen, die mitunter sehr kostspielig sind. Im Anschluss an diese Baumaßnahmen folgt die technische Ausstattung der passiven Infrastruktur, welche nur von spezialisierten Firmen ausgeführt werden können. Dies in Summe führt dazu, dass von der Planung bis zur Umsetzung eine lange Zeit vergeht, da auch die dafür erforderlichen Kapazitäten oft gar nicht auf dem Markt verfügbar sind.
Was macht die Gemeinde Much in Sachen Breitbandausbau?
Die Gemeinde Much weiß um die Notwendigkeit zukunftsfähiger Telekommunikationsinfrastruktur und hat aus diesem Grunde bereits einen Masterplan für einen Glasfaserbreitbandausbau erstellt. Aufgrund der Tatsache, dass der Breitbandausbau keine Pflichtaufgabe einer Kommune ist und ein Glasfaserausbau äußerst kostenintensiv ist, versucht die Gemeinde Much neben den Bemühungen des geförderten Breitbandausbaus übrigbleibende Infrastrukturlücken mit der Verlegung moderner und zukunftsfähiger Glasfaserleerrohrtrassen (Microduct-Verbände) zu schließen. Ebenso ist es vorgesehen, Glasfaserleerrohre bei Straßen- und Kanalbaumaßnahmen mit zu verlegen, sofern nicht die dafür zuständigen privaten Firmen dort bereits gebaut haben oder entsprechend gut versorgen können und letztlich die finanziellen Mittel dafür zur Verfügung stehen.
Welche Telekommunikationsunternehmen bieten in Much ihre Dienste an?
Briefwahl
Die Briefwahl bietet die Möglichkeit, die Stimme zur Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahl schriftlich abzugeben, anstatt im Wahllokal zu wählen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Wahlbüro. Über die jeweiligen Voraussetzungen, die Antragstellung wird vor der jeweiligen Wahl durch eine öffentliche Bekanntmachung informiert.
Für die Anforderung von Briefwahlunterlagen beachten Sie bitte die Einträge auf den Wahlbenachrichtigungskarten (Rückseite). Briefwahlunterlagen müssen in jedem Fall persönlich oder schriftlich beantragt werden.
In der Gemeinde Much gibt es 60 Brücken und 20 Durchlässe. Die Unterhaltung von Brücken und Durchlässen beinhaltet zum einen die jährliche Begehung der sogenannten Ingenieurbauwerke zur Beurteilung von Zustand und Aufwendungen am Bauwerk.
Darüber hinaus werden in den gesetzlich vorgeschriebenen Abständen von 3 bzw. 6 Jahren sämtliche Brücken und Durchlässe durch ein Sachverständigenbüro einer Hauptprüfung und Wertermittlung der Bauwerke unterzogen.
Dokumentiert wird dies in den Bauwerksbüchern, die zu jeder Brücke angelegt sind.
Bücher
Auf dem Mucher Kirchplatz finden Sie die öffentliche Bücherei der kath. Kirchengemeinde Much. Dort können Sie regelmäßig Bücher ausleihen. Die Öffnungszeiten finden Sie unter www.buecherei-much.de.
Vor der VR Bank Rhein-Sieg in Much und der Bäckerei Funken in Marienfeld und finden Sie jeweils einen Bücherschrank.
In diesen finden Sie viele interessante Bücher zum Ausleihen. Gerne dürfen Sie die Bücherschränke auch dafür nutzen, Ihre Lieblingsbücher anderen zur Verfügung zu stellen.
Die Patinnen und Paten der Bücherschränke sorgen dafür, dass der Schrank nicht zu voll oder zu leer ist und sie mustern zerfledderte Bücher aus. Außerdem behalten sie die Angebote an Büchern im Blick.
Wahlen
Wahlen zum Deutschen Bundestag
Alle vier Jahre finden die Wahlen zum Deutschen Bundestag statt.
Auch Deutsche, die im Ausland leben, können an der Wahl teilnehmen. Dies ist aber nur möglich, wenn sie sich bis zum 21. Tage vor der Wahl im Wählerverzeichnis einer Gemeinde in der BRD haben eintragen lassen.
Mit dem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid (§ 26 Gemeindeordnung NRW -GO-) hat der Gesetzgeber ein neues Rechtsinstitut für die Bürger/innen geschaffen. Hierdurch soll das repräsentativ-demokratische System der GO (Vertretung durch den Rat und des Bürgermeisters) um ein Element unmittelbarer Demokratie ergänzt werden.
Das Verfahren nach § 26 GO ist zweistufig. Es gliedert sich in eine Antragsstufe (= Bürgerbegehren) und eine Abstimmungsstufe (= Bürgerentscheid).
Die Bürger können beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden.
Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens sind:
- Das Bürgerbegehren muss sich auf eine Angelegenheit der Gemeinde beziehen (Verbandskompetenz);
- Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. Die zur Entscheidung zu bringende Frage, muss so formuliert sein, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Ferner muss das Bürgerbegehren eine Begründung, sowie, wenn die Umsetzung Kosten verursacht, einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag über die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten;
- Das Bürgerbegehren muss bis zu 3 Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten;
Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderates, muss es
- innerhalb von 6 Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses, bzw. wenn der Beschluss nicht der Bekanntmachung bedarf, innerhalb von 3 Monaten nach Sitzungstag eingereicht werden;
- Das Bürgerbegehren muss in einer Gemeinde zwischen 10.000 - 20.000 Einwohnern von mindestens 9 % der Bürger unterzeichnet sein. Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 2 GO).
Zu beachten ist, dass jede Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens (= die zur Entscheidung zu bringende Frage, die Begründung jedenfalls in einer aus sich heraus verständlichen Kurzfassung, den Kostendeckungsvorschlag -soweit erforderlich-, die vertretungsberechtigte/n Person/en), enthalten muss. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.
Das Bürgerbegehren darf sich nicht auf eine der in §26 Abs. 5 GO genannten Angelegenheiten beziehen. Dies sind:
- die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
- die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
- die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
- die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,
- Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
- die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
- Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
- Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat,
- Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,
- Angelegenheiten über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist
Der Gemeinderat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen die ablehnende Entscheidung
können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens Widerspruch einlegen.
Entspricht der Gemeinderat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid.
Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern.
Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Um zu verhindern, dass sich ggf. die Interessen einer kleinen Minderheit durchsetzen, muss die Mehrheit allerdings mind. 20 % der Bürger betragen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von 2 Jahren kann er nur auf Initiative des Gemeinderates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
Der Gemeinderat hat eine Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen.
Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 20.12.2004
Bürgermeister der Gemeinde Much ist seit dem 25.05.2014 Herr Norbert Büscher.
Zu erreichen ist der Bürgermeister über sein Vorzimmer in der
Gemeinde Much
Zimmer 35 des Rathauses
Hauptstr. 57
53804 Much
Tel: 02245 68-11
buergerhotlinesWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde
Persönliche Gespräche mit dem Bürgermeister können jederzeit nach Terminvereinbarung erfolgen. Termine sind telefonisch mit dem Vorzimmer des Bürgermeisters, Frau Hannah Heiden, Tel. 02245 68-11 abzusprechen.
Die stellvertretenden Bürgermeister sind:
- Frau Jutta Manstein (CDU)
- Herr Heinz Willi Ruiters (SPD)
In der Gemeinde Much sind Fragen des Datenschutzes durch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Datenschutzgesetz NW, Meldegesetz etc.) sowie durch eine Dienstanweisung geregelt.
Die Dienstanweisung legt fest, wie mit den vorhandenen technischen Geräten umzugehen ist und trifft Regelungen für den Umgang mit zu schützenden Daten, die die Verhältnisse in der Gemeindeverwaltung berücksichtigen.
Die Kontrolle, ob die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Dienstanweisung eingehalten werden, erfolgt durch die gemeinsame kommunale Datenzentrale des Rhein-Sieg-Kreises und den örtlichen Datenschutzverantwortlichen.
Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen.
Bewegliche Denkmäler sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen die Denkmäler den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.
Die Denkmalliste wird von der Gemeinde -Untere Denkmalbehörde- geführt. Die Eintragungen erfolgen in Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amtswegen, auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.
Über die Eintragung in die Denkmalliste wird ein Bescheid erteilt. Die Eintragungen sind zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorlegen. Die Denkmalliste steht hinsichtlich der Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern allen Bürgerinnen und Bürgern zur Einsicht offen. Hinsichtlich der Eintragungen von beweglichen Denkmälern ist die Einsicht nur dem Eigentümer und den sonst dinglich Berechtigten oder von ihnen besonders Ermächtigten gestattet.
Denkmalschutz
Entsprechend der Aufgabenstellung des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen, und wissenschaftlich zu erforschen. Ferner sollen sie der Öffentlichkeit im Rahmen des zumutbaren zugänglich gemacht werden.
Was sind Denkmäler?
Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dieses öffentliche Interesse wird grundsätzlich dann unterstellt, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen, oder für ihre Entwicklungen, für Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Die Denkmäler werden unterteilt in Baudenkmäler -also bauliche Anlagen- bewegliche Denkmäler und Bodendenkmäler -d.h. bewegliche oder unbewegliche Denkmäler die sich im Boden befinden oder befanden-.
Neben diesen Denkmalbegriffen, die auf einzelne Sachen abstellen, gibt es auch Denkmalbereiche. Das sind Mehrheiten von baulichen Anlagen also insbesondere Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder, Silhouetten, Stadtteile etc. Der wohl bedeutendste Denkmalbereich in der Stadt ist der Denkmalbereich "Stadt Blankenberg".
Denkmäler können von der Unteren Denkmalbehörde unter Schutz gestellt werden. Dies gilt neben einzelnen Anlagen auch für gesamte Denkmalbereiche. Die Denkmalbereiche werden durch so genannte "Denkmalbereichssatzung "unter Schutz gestellt.
Häuser oder sonstige Denkmäler, die dem Denkmalschutz unterliegen, dürfen nicht uneingeschränkt verändert werden. Eine Vielzahl von Maßnahmen ist erlaubnispflichtig. Auf der anderen Seite gibt es für die Instandhaltung von Denkmälern auch Zuschüsse der öffentlichen Hand. In jedem Fall ist jedoch eine genaue und individuelle Beratung des betroffenen Grundstückseigentümers notwendig.
Jegliche Maßnahmen, welche an Denkmälern vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde.
Um im Rahmen von Renovierungs-/ Sanierungsarbeiten steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, besteht die Möglichkeit Steuerbescheinigungen gemäß §§ 7i, 10f, 11b des Einkommenssteuergesetzes (EstG) bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen.
Bei Fragen rund um das Thema Denkmalschutz beantwortet Ihnen gerne die Untere Denkmalbehörde im Fachbereich 3 – Gemeindeentwicklung und Bauen der Gemeinde Much.
Neben den förmlichen Rechtsbehelfen (Widerspruch / Klage vor dem Verwaltungsgericht) stehen den Bürgern eine Reihe weiterer, so genannter formloser Rechtsbehelfe zur Verfügung, die unabhängig von Widerspruch und Klage sind und daher neben diesen oder auch alleine erhoben werden können.
Einen solchen formlosen Rechtsbehelf stellt die Dienstaufsichtsbeschwerde dar, mit der, anders als bei der Fachaufsichtsbeschwerde, nicht eine sachliche Entscheidung, sondern das persönliche Verhalten eines Bediensteten überprüft werden soll.
Sie wendet sich an den Dienstvorgesetzten. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeindeverwaltung.
Ehefähigkeit
Für eine Ehe im Ausland wird in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt, dass beim Standesamt der Heimatgemeinde beantragt werden kann.
Die erforderlichen Unterlagen sind beim Standesbeamten zu erfragen.
Die Brautpaare melden die beabsichtigte Eheschließung beim Standesbeamten des Wohnortes an. Diese Anmeldung hat eine Gültigkeit von 6 Monaten, in denen die Ehe geschlossen werden kann.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin zur Anmeldung der Eheschließung.
Standesamtliche Trauungen sind nach Absprache mit dem Standesamt während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses möglich, und zwar
dienstags bis donnerstags: 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 15.00 Uhr (nach Absprache)
freitags: 08.00 bis 12.00 Uhr
standesamtsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde
Trauungen sind neben den Räumlichkeiten im Rathaus auch an folgenden Örtlichkeiten möglich:
Einmal monatlich wird Brautpaaren die Möglichkeit geboten, auch Freitagnachmittag (14.00 - 17.00 Uhr) oder samstags ganztägig (9.00 - 17.00 Uhr) zu heiraten.
Bitte beachten Sie, dass für Eheschließungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten zusätzliche Gebühren und Kosten anfallen.
Über die genaue Höhe informiert Sie das Standesamt.
Alle Trauungstermine finden Sie hier.
Ehrenamtskarte
Tag des Ehrenamtes
Ehrenamtlich tätige Menschen machen die Gesellschaft lebendig und stärken das Gemeinschaftsgefühl. In Much gibt es viele Menschen, die sich in den Vereinen und Gemeinschaften oder auch einfach nur für die eigene Ortschaft ehrenamtlich engagieren.
Die Gemeinde Much unterstützt und würdigt dies:
- durch eine Ehrenamtsbörse
- durch die Aushändigung der Ehrenamtskarte NRW
- durch Ehrungen am Tag des Ehrenamtes
Die ehemalige Eichverwaltung in Nordrhein-Westfalen ist zum 01.01.2001 in einen Landesbetrieb mit Behördencharakter überführt worden. Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW) mit 10 Betriebsstellen nimmt die gleichen hoheitlichen Aufgaben wahr.
Für den Rhein-Sieg-Kreis ist die Betriebsstelle Eichamt Köln des LBME NRW zuständig und unter folgender Anschrift zu erreichen:
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen
Betriebsstelle Eichamt Köln
Hugo-Eckener-Str. 14
50829 Köln
Telefon: 0221 5 97 78-0
Telefax: 0221 5 97 78-205
poststellesWGjliKepC7yZ1oMcXkw9lbme-k.nrwde
www.lbme.nrw.de
Die Nutzung von Eigenversorgungsanlagen oder von Regenwasser ist in den zulässigen Bereichen ökologisch sinnvoll und führt zu einer Kostenersparnis. Der Betrieb von Eigenversorgungsanlagen ist anzeigepflichtig. Sofern betriebene Anlagen bei mir noch nicht gemeldet sind, bitte ich Sie, dies nachzuholen.
Diese Wassernutzung ist je nach Einsatz (z. B. Toilettenspülung, Waschmaschinenbetrieb etc.) bei der Berechnung der Abwassergebühren zu berücksichtigen. Die Wassermengen aus bei mir angezeigten Eigenversorgungs- und Regenwassernutzungsanlagen werden im Rahmen der Jahresveranlagung abgerechnet. Zur Förderung der Regenwassernutzung verzichtet die Gemeinde bei neu erstellten Regenwassernutzungsanlagen jedoch auf Antrag für einen Zeitraum von 5 Jahren auf die Festsetzung von Entwässerungsgebühren für die Abwassermengen, die aus der Regenwassernutzung stammen.
Eine Kontrolle der Eigenversorgungsanlagen ist auch im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge von erheblicher Bedeutung. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass die Eigenversorgung nicht mit der Installation der öffentlichen Wasserversorgung in Verbindung kommt, um Rückverkeimungen auszuschließen.
Die Unterlagen für die Einbürgerung erhalten Sie bei unserem Ordnungsamt. Für die Abgabe der Unterlagen zur Einbürgerung wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten.
Die Einbürgerungsurkunden werden durch den
Landrat des Rhein-Sieg-Kreises
Kaiser - Wilhelm - Platz 1
53721 Siegburg
Tel. 02241 13 - 0
www.rhein-sieg-kreis.de ausgehändigt.
Ein Einbürgerungsantrag wird zur Entscheidung an den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet. In Einzelfällen ist auch der Regierungspräsident in Köln hinzuzuziehen.
Die wichtigsten Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen, den Unterlagen/Nachweisen, welchen dem Einbürgerungsantrag beizufügen sind sowie allgemeine Informationen über den Ablauf des Einbürgerungsverfahrens finden Sie im Internetauftritt der Kreisverwaltung Siegburg unter: https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_30/Abteilung_30.3/Einbuergerung.php
Bitte nehmen Sie diesbezüglich vor Antragstellung Kontakt mit dem Sachbearbeiter auf.
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres (§35 des Schulgesetzes NRW). Kinder, die nach dem 30. September geboren sind, können auf Antrag der Eltern, nach Entscheidung durch das Gesundheitsamt und der Schulleitung, eingeschult werden.
Die schulpflichtigen Kinder werden von der jeweiligen Grundschule, in dessen Schulbezirk es grundsätzlich gehört, angeschrieben und zum Anmeldetermin eingeladen.
Weitere Informationen erteilt die zuständige Grundschule.
Kasse
Rechnung
Die Einziehung bzw. Entwidmung einer Straße ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Der Allgemeinheit steht die Straße dann zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung.
Darüber hinaus entfallen mit der Entwidmung alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers für die Straße. Für das Straßengrundstück gelten dann grundsätzlich nur noch die Rechtsvorschriften, die für private Grundstücke gelten.
Teileinziehung
,,Von einer Teileinziehung wird gesprochen, wenn der Widmungsumfang, also die öffentliche Nutzung einer Straße, nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt wird."
Schülerbetreuung
Für Much als kreisangehörige Gemeinde ohne eigenes Jugendamt, ist im Bereich der Kindertagesstätten das Kreisjugendamt des Rhein-Sieg-Kreises zuständig. Unabhängig vom Träger der Kindertageseinrichtung werden daher die Elternbeiträge vom Kreisjugendamt erhoben.
Alle Informationen zu den Elternbeiträgen stehen Ihnen auf der Internetseite des Kreisjugendamtes zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch die dort ausführlich beantworteten FAQs.
OGS
Ganztag
An den Mucher Grundschulen wird eine Ganztagsbetreuung durch die Offenen Ganztagsschulen (OGS) angeboten. Die Trägerschaft der OGS liegt bei Betreute Schulen e.V., ein korporatives Mitglied der AWO Bonn/Rhein-Sieg e.V. Die Elternbeiträge werden in der "Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der OGS" festgelegt.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der OGS
Auf Antrag erhalten Sie eine Bescheinigung über die ein Grundstück betreffende Erschließungssituation sowie die Frage nach bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Erschließungsbeiträgen, Straßenbaubeiträgen oder Kanalanschlussbeiträgen.
Die Bescheinigung wird auf schriftlichen formlosen Antrag hin gegen einen Kostenbeitrag von 24,00 € erteilt. Der Antrag ist vom Grundstückseigentümer zu stellen. Andernfalls ist eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beizufügen.
Die Bescheinigungen haben keine Rechtsbindungswirkung im Sinne einer Zusage bzw. Zusicherung.
Erschließungsbeiträge werden von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erhoben für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage. Erschließungsanlagen sind Straßen, Fußwege, Wohnwege, Sammelstraßen, Parkflächen und Grünanlagen sowie Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen.
Die Höhe des Erschließungsbeitrages richtet sich nach den Vorschriften des BauGB in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Much.
Es können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist §§ 127 ff. BauGB und die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch.
Rechtsgrundlage:
BauGB
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch
Zu den Aufgaben der Gemeinde gehört u. a. die Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen, wie Straßen, Wege und Plätze, aber auch die Versorgung mit Wasser- und Abwasserleitungen. Diese sind erforderlich, um die die Nutzung von Grundstücken zu ermöglichen.
Zu den Erschließungskosten gehören im Wesentlichen:
- Erschließungsbeiträge
- Kanalanschlussbeiträge
- Straßenbaubeiträge
- Wasseranschlussbeiträge
Kita
Essen
In allen Schulen und Kindertageseinrichtungen, in denen eine ganztägige Betreuung stattfindet, wird ein warmes Mittagessen angeboten.
Die Abrechnung für das Mittagessen an den kommunalen Kindertagesstätten Hetzenholz und Wellerscheid wird von der Gemeindeverwaltung als Träger der Kitas übernommen.
Die Anmeldung zur Übermittagsbetreuung können Sie gerne direkt in der Kita vornehmen. Sollten sich Fragen zur Abrechnung ergeben, wenden Sie sich gerne an o. a. Kontakte.
Die Mensa der Gesamtschule wird von der Firma "Die Kette KochWerk gGmbH" betrieben. Das Essen wird direkt in der Mensa bezahlt. Gerne steht den Schüler*innen das Personal vor Ort helfend zur Seite.
Die offenen Ganztagsschulen an den Grundschulen in Marienfeld und Much werden von Betreute Schulen e.V. betrieben. Die Kosten für das Mittagessen werden zusammen mit den Elternbeiträgen erhoben. Sollten sich dennoch Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte direkt an die Mitarbeiter von Betreute Schulen.
Europa
Die Abgeordneten des Europäischen Parlamentes werden alle 5 Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen sowie EU-Bürger, die in anderen Ländern leben.
Feinstaub
Plakette
Seit 01.01.2008 sind in vielen Städten Europas inzwischen Umweltzonen entstanden beziehungsweise geplant. Um in die Umweltzone fahren zu dürfen, benötigen Sie eine Feinstaubplakette in rot, grün oder gelb oder eine Ausnahmegenehmigung.
Die Zuordnung der Plakette für das jeweilige Fahrzeug erfolgt über den jeweiligen Emissionsschlüssel. Diesen finden Sie in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).
Sie erhalten die Feinstaubplakette nach Vorlage Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) in unserem Bürgerbüro.
- Terminvereinbarung
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
In den Oster-, Sommer- und Herbstferien wird vom Jugendzentrum Much ein umfangreiches Ferienprogramm angeboten.
Informationen hierzu erhalten Sie über die Homepage des Jugendzentrums unter www.juzemuch.de oder direkt über die Mitarbeiter/Innen des Jugendzentrums Much.
Sollte die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nicht zustande kommen, so muss die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr einrichten. Zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr kann jeder männliche Einwohner vom 18. bis zum 60. Lebensjahr herangezogen werden.
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Brandschutz
Im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes finden Beratungen, Prüfungen und Freigaben zur Erstellung von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 statt.
Das Abbrennen von Feuerwerken (Silvester ausgenommen) ist nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Ordnungsverwaltung der Gemeinde Much erlaubt.
Dies gilt auch für pyrotechnische Gegenstände, die z.B. auf Bühnen zum Einsatz kommen.
Die Ausstellung eines Fischereischeines umfasst im Einzelnen folgende Leistungen:
- Ausstellung des Jugendfischereischeins,
- Ausstellung des 5-Jahres-Fischereischeins,
- Ausstellung des Jahresfischereischeins,
- Ausstellung eines Sonderfischereischeins (z. B. für behinderte Menschen).
Beantragt werden kann im Einzelnen:
- Jugendfischereischein für Jugendliche zwischen 10 - 16 Jahre,
- Jahresfischereischein nur mit Prüfung,
- 5-Jahresschein nur mit Prüfung.
Die persönliche Vorsprache in der Dienststelle ist erforderlich
Entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) ist im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen darzustellen.
Der Flächennutzungsplan hat als vorbereitender Bauleitplan nur verwaltungsinterne Rechtswirkung. Die Gemeinde hat ihre Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Das Ziel dieser grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeinde liegt darin, die Gemeinde anzuhalten, ihre städtebauliche Entwicklung auf der Grundlage einer in sich stimmigen Grundkonzeption für das Gemeindegebiet zu steuern.
Gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern erzeugt der Flächennutzungsplan ebenfalls keine unmittelbare Rechtswirkung. Nähere Auskünfte zum Flächennutzungsplan erteilt der Fachbereich Gemeindeentwicklung und Bauen; eine Terminabsprache wird empfohlen.
Die Flüchtlingshilfe ist aufgrund eines Aufrufes der Kirchengemeinden und des Bürgermeisters Ende 2015 entstanden. Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Much unterstützen die in Much lebenden Flüchtlinge ehrenamtlich bei Behörden- und Arztbesuchen, beim Erwerb der Sprache und durch das sog. „Kleine Warenhaus“.
Näheres erfahren Sie hier.
Die Schule in der Geisbach ist eine städtische Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Sie bietet Kinder und Jugendlichen, die die Bildungsziele der Regelschulen (Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I) nicht in den vorgegebenen Zeiten bewältigen können, die Möglichkeit, ihre individuelle Lernbeeinträchtigung aufzuarbeiten. Für Mucher Schüler*innen der Schule in der Geisbach ist ein Schülerspezialverkehr eingerichtet. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Schule/Schülerbeförderung.
Schule in der Geisbach
Förderschule der Stadt Hennef mit dem Förderschwerpunkt Lernen
Hanftalstraße 31
53773 Hennef
Tel: 02242 9339030
155007sWGjliKepC7yZ1oMcXkw9schule.nrwde
www.schule-in-der-geisbach.de
Öffnungszeiten Sekretariat:
Montag - Freitag: 8.30 - 12.30 Uhr
Das für Much zuständige Forstamt ist wie folgt zu erreichen:
Wald und Holz NRW
Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft
Krewelstraße 7
53783 Eitorf
Tel: 02243 9216-0
Fax: 02243 9216-85
rhein-sieg-erftsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9wald-und-holz.nrwde
www.wald-und-holz.nrw.de/
Servicezeiten
Mo-Do: 09:00 - 15:00 Uhr
Fr.: 09:00 - 14:00 Uhr
Waldfreibad Much
Bockemsweg 7
53804 Much
Für mehr Informationen:
Tel: 02245 911106
infosWGjliKepC7yZ1oMcXkw9waldfreibad-muchde
www.waldfreibad-much.de
Ansprechpartner rund um das Waldfreibad ist:
Bürgerstiftung Waldfreibad Much
1. Vorsitzender Holger Friedrich
Tel: 0157 30757789
Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Much besteht aus insgesamt 77 aktive Feuerwehrfrauen und -männer. Diese versehen hier ehrenamtlichen Dienst. 11 Mädchen und Jungen sind Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Die Mitgliederzahl der Alters- und Ehrenabteilung beträgt z. Zt. 23 Personen. Zur Erfüllung ihrer umfangreichen Aufgaben stehen den Einsatzkräften 8 Fahrzeuge und 2 Anhänger zur Verfügung.
Die Freiwillige Feuerwehr ist Ansprechpartner und Verantwortlicher für die Installation von Feuerwehrschlüsseldepots und Pflege der feuerwehreigenen „Feuerwehrschließung“.
Außerdem berät und beurteilt sie bei den Feuerwehraufstellflächen und übernimmt die regelmäßige Prüfung von Aufstellflächen für die Kraftfahrdrehleiter, die als zweiter Rettungsweg dienen (§ 5 BauO NRW).
Die Freiwillige Feuerwehr ist Ansprechpartner für die Belange des Brandschutzes bei ausgewählten Veranstaltungen und berät Sie hier gerne.
Was ist die Freiwilligenhilfe?
Die Freiwilligenhilfe hilft Mitmenschen, die in besonderer Weise auf Rat, Hilfe, Unterstützung, Zuspruch, Trost, Anteilnahme oder soziale Kontakte angewiesen sind.
Zuhören, miteinander reden, anpacken und helfen - das ist Freiwilligenhilfe. Sie darf kein Ersatz für hauptberufliche Aufgaben sozialer Fachkräfte sein. Sie muss für die freiwillig Tätigen überschaubar und zeitlich planbare Aufgaben erhalten, über deren Rahmen und Inhalte sie selbst mitentscheiden.
Die Freiwilligenbörse bildet die Kontaktstelle zwischen Hilfesuchenden und freiwillig Tätigen und versucht, das Angebot ständig zu erweitern.
Sie möchten sich als Organisation oder Träger in den Freiwilligen-Katalog eintragen lassen, weil auch Sie ein interessantes und abwechslungsreiches ehrenamtliches Engagement zu vergeben haben? Die Freiwilligen-Agenut bietet auch Organisationen, Vereinen und Verbänden kostenlose und unverbindliche Beratung.
Kontakt:
Freiwilligen-Agentur in Siegburg
Tel: 02241 1462-871
www.diakonie-sieg-rhein.de
Beerdigung
Grab
Die Gemeinde Much verfügt über insgesamt fünf Friedhöfe. Der größte Friedhof sowie die „Waldruhe Much“ befinden sich im Hauptort. Die drei weiteren Friedhöfe liegen in den Ortsteilen Marienfeld, Kreuzkapelle und Hetzenholz.
Nutzen Sie gerne auf den Friedhöfen Much, Marienfeld und Kreuzkapelle die friedhofseigenen Trauerhallen. Hier haben Sie die Möglichkeit, bei jedem Wetter würdevoll Abschied nehmen zu können. Gerne können Sie diese vorher z. B. mit Blumenschmuck hübsch herrichten (lassen). Eine Bestuhlung für ca. 15 Personen ist in jeder Halle vorhanden. Bei Fragen zu den Trauerhallen und allgemeinen Fragen wenden Sie sich gerne an die Friedhofsverwaltung unter der Rufnummer 02245-6825.
Allgemeine Informationen:
Neue Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung vergeben. Je nach Grabart können die Hinterbliebenen diese nach Terminvereinbarung mit den Friedhofsgärtnern (Die Telefonnummer erfahren Sie bei der Friedhofsverwaltung.) frei wählen. Es werden folgende Grabarten angeboten:
- Erdwahlgräber
- Erdreihengräber
- Rasenreihengräber
- Grabkammern
- Urnenwahlgräber
- Urnenreihengräber
- Rasenurnenreihengräber
- Bestattungsgarten für Urnengräber (Pflegevertrag mit Garten- und Landschaftsbau Stinn)
- Baumbestattungen für Urnen (im Wald und auf den Friedhöfen in Much, Marienfeld und Kreuzkapelle)
- Anonyme Urnengräber
- Tot- und Fehlgeburtengräber
Genaue Beschreibungen zu den Grabfeldern und Bestattungsarten, Informationen über die Ruhefristen sowie über die Gestaltung der Gräber finden Sie in der Friedhofssatzung der Gemeinde Much.
Die Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen, die Nutzung der Trauerhallen etc. ergeben sich aus der gemeindlichen Friedhofsgebührenordnung.
Sie haben weitere Fragen? Natürlich helfe ich Ihnen auch telefonisch oder im persönlichen Gespräch weiter!
Formulare:
Antrag auf Einebnung einer Grabstätte
Antrag zur Errichtung eines Grabmales / einer Grabeinfassung
Friedhofsatzung der Gemeinde Much
Fahrerlaubnis
Anträge auf Erteilung eines Führerscheines sind, zwecks Weiterleitung an die zuständige Stelle, in Zimmer 6 u. 9 des Rathauses abzugeben.
Zuständig für die Ausstellung der Führerscheine ist:
Rhein-Sieg-Kreis
Straßenverkehrsamt
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 130
Informationen zum "Begleitenden Fahren ab 17" erhalten Sie hier.
- Terminvereinbarung
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Fahrerlaubnisantrag, ausgefüllt und unterschrieben mit Stempel der Fahrschule
- biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm), nicht älter als 6 Monate
- Sofortmaßnahmen am Unfallort (bis 20.10.2017) oder Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
- aktueller Sehtest einer amtlich anerkannten Sehteststelle (zum Beispiel durch Optiker)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Vorstrafen
Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt für Justiz, Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt und informiert über eventuelle Vorstrafen.
Es gibt vier Arten von Führungszeugnissen:
- Für private Zwecke (Belegart N). Der Versand erfolgt zu Ihnen nach Hause.
- Zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O). Der Versand erfolgt direkt an die entsprechende Behörde. Die genaue Anschrift der Behörde ist für die Antragstellung erforderlich.
- Erweitertes Führungszeugnis (für Personen im Rahmen der Kinder- und Jugendbetreuung, Belegart NE und NG für private Zwecke, OE u. PE für behördliche Zwecke). Die schriftliche Aufforderung der anfordernden Stelle (Behörde oder private Organisation) muss bei der Beantragung vorgelegt werden.
- Europäisches Führungszeugnis (in Deutschland lebenden EU-Bürgern wird ein Europäisches Führungszeugnis erteilt)
Seit dem 31. August 2018 werden aufgrund einer Änderung des § 30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für EU-Bürgerinnen und –Bürger, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, verpflichtend Europäische Führungszeugnisse ausgestellt.
Die Bearbeitungsdauer für diesen Personenkreis kann bis zu 6 Wochen betragen, da die Mitteilung aus dem Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates angefordert werden muss. Die dem Informationsaustausch innerhalb der EU zugrunde liegenden europäischen Vorschriften sehen für den angefragten Mitgliedstaat eine Antwortfrist von 20 Arbeitstagen vor, hinzukommen ggf. Bearbeitungszeiten im Bundesamt für Justiz und Postlaufzeiten.
Das Führungszeugnis kann ab dem 14. Lebensjahr persönlich bei der Meldebehörde beantragt werden. Eine Vertretung (auch mit beglaubigter Vollmacht) durch Dritte ist nicht möglich!
Ist eine Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt. Wird der Antrag schriftlich gestellt, muss die Unterschrift auf dem Antrag beglaubigt sein. Der Antrag kann auch online mit dem neuen Personalausweis, oder einem elektronischen Aufenthaltstitel mit jeweils freigeschalteter Online-Funktion, direkt beim Bundesamt für Justiz gestellt werden. Voraussetzung für die Online-Identitätsprüfung ist ein zugelassenes Kartenlesegerät an Ihrem Computer.
Aus dem Ausland kann ein Führungszeugnis nur direkt beim
Bundesamt für Justiz
Bundeszentralregister
53094 Bonn beantragt werden.
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Art des Führungszeugnisses 2-6 Wochen betragen.
- Terminvereinbarung
- gültiges Ausweisdokument
Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Fundbüro
Fundsachen
Fundsachen werden beim Fundamt der Gemeinde Much registriert, aufbewahrt und nach 6 Monaten entweder versteigert oder an den Finder herausgegeben. Der Finder hat Anspruch auf Finderlohn und Auslagenersatz, den der Verlierer zu zahlen hat.
Fundtiere melden Sie bitte bei
THEA e.V. (Tierschutz Hilfe Ermittlung Aufklärung)
Herbertshagener Str. 1
51597 Morsbach
Mobil: 0171 6073542
www.thea-ev.de
Die Entsorgung von Gartenabfällen erfolgt über die Biotonne.
Grünabfälle werden nur dann abgefahren, wenn sie gebündelt (Maße: 100x50x50 cm), Astdurchmesser max. 8 cm, max. 3 Bündel, zur Abfuhr der Biotonne bereitgelegt werden. Größere Mengen müssen telefonisch bei der RSAG, Tel. 0 22 44 306-0 angemeldet werden.
Immer noch ist es zu beobachten, dass es insbesondere am Übergang von Gartengrundstücken zur freien Landschaft zu nicht unbeträchtlichen Ablagerungen von Gartenabfällen kommt. Das geht sogar so weit, dass der „Entsorgungsteil“ des Gartens vollständig außerhalb des eigenen Grundstücks angelegt wird.
Größere Haufen mit Gehölz- und Rasenschnitt, gejähtetem Unkraut und Küchenabfälle an Waldrändern, Hecken und Wegrainen sehen nicht nur hässlich aus, sondern belasten diese Lebensräume auch über Gebühr. Insbesondere die naturnahen Rand- und Saumbiotope wie Waldränder, Hecken und Wegraine sind mit dem Abbau von Gartenabfällen überfordert.
Rasenschnitthaufen bilden luftdichte, faulende Polster, die nicht mehr viel mit natürlichem humosem Waldboden gemein haben. Selbst ein konzentrierter Rotteprozess wie ein Komposthaufen, ist unter solchen Bedingungen nicht mehr möglich. Bei Schnittgut aus nichtheimischen Nadelgehölzen (v.a. Lebensbaum und Scheinzypresse) dauert der Zersetzungsvorgang schon deswegen sehr viel länger, weil hierzulande kaum Organismen zum Abbau dieser Koniferenarten entwickelt sind.
Zudem tragen diese Bio-Abfälle erhebliche Mengen von Nährstoffe in die Lebensräume ein. So hat z.B. Rasenschnitt ein extrem ungünstiges C:N-Verhältnis (12:1), enthält also im Verhältnis zur sonstigen Biomasse außerordentlich viel Stickstoff, der letztendlich zur Überdüngung führt. Da im Gegensatz zum Haus- und Gemüsegarten in den natürlichen Saumbiotopen keine Ernte, d.h. Nährstoffentzug stattfindet, lagern sich die Nährstoffe Jahr für Jahr an. Allenfalls mastig wachsende Brennesselfluren bewältigen solche Standortvoraussetzungen noch.
Rechtlich sind solche Ablagerungen übrigens als illegale Abfallentsorgung zu werten, die mit der Erstattung der anfallenden Entsorgungskosten und beachtlichem Bußgeld belegt werden können. Es gibt entgegen vereinzelt geäußerter Ansicht auch keine Plätze, an denen Ablagerungen diese Art als geduldet oder gewohnheitsmäßig etabliert gelten. Weder in Steinbrüchen, Kiesgruben, Wäldern, noch auf Parkplätzen und Friedhöfen haben Garten- und sonstige Abfälle etwas zu suchen.
Bei außergewöhnlich hohem Anfall von Schnittgut hält die RSAG entspr. Biosäcke zur Abholung bereit. Auch diverse private Entsorgungsfachbetriebe nehmen Bio-abfälle an und verarbeiten diese zu Kompost und anderen kulturfähigen Substraten. Damit trägt die Aufbereitung von Bio-Abfällen wesentlich zur Vermeidung des Torfabbaus bei, der immer mit der Entwässerung und Zerstörung von Hochmooren einhergeht.
Wer einen Müllsünder bei der illegalen Müllablagerung beobachtet, sollte dies der Gemeinde Much melden.
Gaststättengewerbe
Nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen aus besonderen Anlässen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Ein besonderer Anlass wäre z.B. Sportfest, Weinfest, Schützenfest, Karnevalsveranstaltung etc.
Zustimmung des Grundstückseigentümers
Die gemeindeeigenen Gebäude wie Schulen, Rathaus, Feuerwehrhaus, Kindergärten, etc. werden durch das Hochbauamt verwaltet. Hierzu zählt auch die Gebäudeunterhaltung.
Urkunde
Die Geburt eines Kindes in der Gemeinde Much muss innerhalb einer Woche beim Standesamt Much angezeigt werden. Ein auswärtig geborenes Kind muss bei dem Standesamt beurkundet werden, in dessen Bezirk es zur Welt gekommen ist.
Aufnahme, Prüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Gehörlosengeld
Leistungsträger:
Landschaftsverband Rheinland
Sozialverwaltungsamt
Kennedy Ufer 2
50679 Köln
Das Gemeindearchiv ist die zentrale Dokumentationsstelle für die Geschichte der Gemeinde Much. Es ist das „Gedächtnis der Verwaltung“, denn hier werden die historischen Aktenbestände und das in der Verwaltung entbehrlich gewordene Schriftgut erfasst, geordnet, erschlossen und aufbewahrt.
Besuchszeiten des Gemeindearchivs
Anmeldungen für die Einsichtnahme richten Sie bitte per E-Mail an archivsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde . Aus organisatorischen Gründen ist eine Anmeldung vorab erforderlich.
Konzept
Marketing
Die Gemeinde Much hat unter reger Beteiligung der Bürgerschaft, Politik und unter Mitwirkung eines externen Beraters ein Marketing- und Entwicklungskonzept für den Ort erarbeitet. Die städtebauliche Entwicklung und die Gewerbeflächenentwicklung orientieren sich an den gemeinsam erarbeiteten Zielen.
Das Marketing- und Entwicklungskonzept für die Gemeinde Much kann gegen Kostenersatz angefordert werden.
Unterschiedliche Gemeindepläne erhalten Sie in der Tourist-Information der Gemeinde Much.
Das gKU ist ein gemeinsames Unternehmen der beiden Gemeinden Much und Neunkirchen-Seelscheid. Das Kommunalunternehmen ist als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) organisiert. Es nimmt Aufgaben in den Bereichen Straßenunterhaltung, Grünflächenunterhaltung, Abfallentsorgung und Friedhofswesen sowie der Entwicklung, Vermarktung und Betreibung von Gewerbegebieten wahr.
Das Unternehmen ist in die Sparten Zentrale Dienste, Baubetriebshof und Gewerbegebiete gegliedert.
Die Beschäftigten haben ihren Arbeitsplatz in den beiden Baubetriebshöfen Much und Neunkirchen. Der Baubetriebshof Much ist am 09.04.2018 übergangsweise nach Much-Kreuzkapelle umgezogen. Für 2020 ist der Umzug beider Standorte in den am 15.11.2016 endgültig beschlossenen neuen Standort in Nackhausen vorgesehen.
Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand geleitet. Den Vorstand bilden
- Johannes Hagen und
- Kerstin Zeilinger (1. Stellvertreterin)
Zurzeit beschäftigt das GKU 36 Mitarbeiter/innen.
Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens kontrolliert als zuständiges politisches Gremium, besetzt durch von den Räten beider Gemeinden bestellte Vertreter, die Aufgabenerfüllung des Unternehmens. Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Bürgermeister der Gemeinde Much, Norbert Büscher, seine Stellvertreterin ist die Bürgermeisterin der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, Nicole Sander. Zusammen mit den übrigen Mitgliedern besteht der Verwaltungsrat aus 12 Personen.
Das gKU ist ein rechtlich selbstständiges, bilanzierungspflichtiges Unternehmen, das jedes Jahr einen Wirtschaftsplan und einen Jahresabschluss aufstellt und für seine Buchhaltung das moderne und leistungsfähige Buchhaltungssystem SAP ERP einsetzt.
Für Anregungen und Verbesserungsvorschläge zum Thema „gKU“ sind wir jederzeit dankbar. Gerne beantworten wir auch Ihre Fragen.
Wegeplan
Der Generalverkehrswegeplan hat die Prioritäten für die zukünftigen Investitionen in das gemeindliche Straßenverkehrsnetz festzulegen. Notwendig wird dies, um das z.Zt. engmaschige Verkehrsnetz mit 178 km gewidmeten Straßen für 114 Ortschaften auf das erforderliche Maß zu reduzieren, so dass der finanzielle Aufwand für die Straßenunterhaltung von der Gemeinde Much getragen werden kann.
Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat der Gemeinde attestiert, dass sie eines der längsten Straßennetze in NRW in der Gemeindegrößenklasse bis 25.000 Einwohner zu unterhalten hat.
Dem Plan liegen insbesondere folgende grundsätzliche Kriterien zugrunde:
Wichtig für die Ausweisung einer Straße im Generalverkehrswegeplan ist die Höhe der Fahrzeugfrequentierung. Jeder Ort muss mit einer gut ausgebauten Straße an eine klassifizierte Straße (Bundes-, Landes- bzw. Kreisstraße) angeschlossen sein. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Anbindungen aller Einzelanwesen an das klassifizierte Straßennetz ebenfalls in den Generalverkehrswegeplan aufgenommen werden. Gemeindeverbindungsstraßen werden genauso berücksichtigt wie die erforderlichen Strecken der Feuerwehr.
Für Fragen zum Plan können Sie Herrn Sven Sönthgerath ansprechen.
Tel: 02245 68-30
sven.soenthgerathsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde
Abitur
Die Gesamtschule Much bietet allen Schüler*innen ab der 5. Klasse die Möglichkeit, vom Hauptschulabschluss bis zum Abitur alle Abschlüsse zu erlangen. Es handelt sich um eine Ganztagsschule mit drei verbindlichen Unterrichtsnachmittagen pro Woche. Für den Schulweg stehen den Mucher Schüler*innen Schulbusse zur Verfügung. Für Schüler*innen , welche nicht in Much wohnen, wird unter Beachtung der Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) ein VRS SchülerTicket gestellt. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Schule/Schülerbeförderung.
Kontakt
Schulstr. 12-14
53804 Much
Tel: 02245 6191-50
infosWGjliKepC7yZ1oMcXkw9gesamtschule-muchde
www.gesamtschule-much.de
Sekretariat:
Montag, Mittwoch und Donnerstag: 7.30 - 15.30 Uhr
Dienstag und Freitag: 7.30 - 13:00 Uhr
Im unmittelbaren Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung, steht der Gewässerschutz. Hierunter versteht man in erster Linie die Einhaltung der Maßgaben und Richtwerte aus der Erlaubnis zur Gewässerbenutzung.
Die Überwachung führt ein eigens für diese Aufgabe verpflichteter Gewässerschutzbeauftragter in Form von Kontrollen in regelmäßigen Abständen durch. Hierbei werden alle genehmigten Ableitungen von Abwässern aus dem öffentlichen Kanalsystem in oberirdische Gewässer in Augenschein genommen und auf mögliche Verschmutzungen hin untersucht.
Als Ergebnis dieser Kontrollen können Falschanschlüsse an den öffentlichen Kanal festgestellt werden, die dann umgehend beseitigt werden.
- Landeswassergesetz NRW
- Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan
- Selbstüberwachungsverordnung kommunal - SüwV-kom
Gewerbe
Gewerbeanmeldung
Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO). Aus diesem Grund sind Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung zwingend vorgeschrieben (Gewerbliche Anzeigepflicht).
Zweck der An- und Ummeldung eines Gewerbes ist es, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher sowie den der übrigen Gewerbetreibenden zu ermöglichen.
In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, Namensänderungen beziehungsweise Umfirmierungen, Veränderungen in der Geschäftsführung bei im Handelsregister eingetragenen Firmen, Veränderungen der Privatanschriften der Gewerbetreibende sowie der Geschäftsführer, der hiesigen Dienststellen formlos mitzuteilen.
Mit diesen kostenfreien Angaben ermöglichen Sie uns einen schnelleren und reibungslosen Schriftwechsel, der sich für Sie in kürzeren Bearbeitungszeiten auswirken kann.
Eine Gewebeummeldung hat in jedem Fall
• bei Verlegung des Betriebes,
• bei Verlegung der Zweigniederlassung oder der Zweigstelle innerhalb des Stadtgebietes
• und/oder Wechsel beziehungsweise Ausdehnung des Gewerbegegenstandes
zu erfolgen.
Die Gewerbemeldungen können persönlich abgegeben, übersandt oder online gemeldet werden.
Online-Gewerbemeldung
Sie möchten Ihre Gewerbeanmeldung online einreichen? www.gewerbe.nrw
• Für die Gewerbeanmeldung und Gewerbeummeldung:
Kopie des Personalausweises oder des Passes mit letzter Meldebescheinigung (bei auswärtigen Antragstellern) sowie Miet- bzw. Pachtvertrag
• Bei ausländischen Gewerbetreibenden:
Zusätzlich Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (Freizügigkeitsbescheinigung)
• Bei juristischen Personen (zusätzlich):
bei Eintragung im Handelsregister Kopie eines Handelsregisterauszuges, bei einer GmbH & Co. KG wird auch der Handelsregistereintrag der Komplementär GmbH benötigt
• Bei ausländischen juristischen Personen:
eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache
• Bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben (zusätzlich):
Kopie der Handwerkskarte oder der Nebenrolleneintragung
• Für die Gewerbeabmeldung
Gültiger Personalausweis
Firma
Die Rechtsgrundlage für Gewerbeauskünfte bildet die Gewerbeordnung. Das Gewerberegister ist nicht öffentlich. Die Auskunft kann daher nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
Gerne vereinbaren wir einen persönlichen Termin mit Ihnen, um Ihnen die konkreten Planungen vorzustellen.
Steuer
Hebesatz
Die Gemeinde Much erhebt auf der Grundlage des Gewerbesteuergesetzes von den in der Gemeinde tätigen Gewerbebetrieben eine Gewerbesteuer.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag und der daraus vom zuständigen Finanzamt ermittelte Gewerbesteuermessbetrag.
Auf den Gewerbesteuermessbetrag wendet die Gemeinde einen Steuerhebesatz (v. H.-Satz) an, der jedes Jahr in der Haushaltssatzung festgesetzt wird.
Gewerbe
Im Gewerbezentralregister sind Bußgeldentscheidungen gegen Gewerbetreibende sowie die Versagung und der Widerruf von Gewerbeerlaubnissen eingetragen. Per Antrag können Sie Auskunft über die Sie betreffenden Eintragungen im Gewerbezentralregister bekommen.
Für sich selbst als natürliche Person muss der Antrag bei der zuständigen Meldebehörde gestellt werden.
Der Antrag kann nur von Ihnen persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Passes gestellt werden. Die Antragstellung durch eine andere (bevollmächtigte) Person, telefonisch oder schriftlich ist nicht möglich!
Bei der Beantragung muss der Verwendungszweck angegeben werden.
Benötigen Sie eine Auskunft unmittelbar für eine Behörde, bei der ein Gewerbeerlaubnisantrag gestellt worden ist, dann geben Sie bitte den Antragsgegenstand, das Aktenzeichen und die Anschrift dieser Behörde an. Ihr Gewerbezentralregisterauszug wird dann automatisch dorthin geschickt.
Die Bearbeitung dauert ca. 2 - 3 Wochen.
- Terminvereinbarung
- Personalausweis oder Reisepass zur Vorlage bei einer Behörde: deren genaue Anschrift
Container
Wie es das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die nachgeordnete Verpackungsvorordnung sowie hierauf aufbauende Verträge vorsehen, wird Altglas als wertvoller Sekundärrohstoff gesammelt und einer Wiederverwertung zugeführt.
Für die Glassammlung ist das Duale System Deutschland (DSD) verantwortlich, die eigenständig in Abstimmung mit der Gemeinde Much Sammelcontainer aufstellt und regelmäßig leert.
Bei der Auswahl der Standorte ist zum einen gute Erreichbarkeit und Verbrauchernähe, aber auch ein hinsichtlich Emission und Erscheinungsbild möglichst konfliktreduziertes Umfeld von Bedeutung, was naturgemäß nicht immer einfach ist. Um insbesondere die Lärmbelastungen für die Anlieger zu reduzieren, sind die angegebenen Einwurfzeiten unbedingt einzuhalten:
Werktags 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 19.00 Uhr
Sonn- und Feiertags Einwurf verboten
Im Gemeindegebiet sind an folgenden Stellen Glascontainer aufgestellt:
- Berghausenstraße
- Schmerbachstraße,
- Sommerhausener Weg
- Alefeld – Fa. Höller, hinter Wartehalle
- Birrenbachshöhe – Ortsausgang Richtung
- Bröleck Bövingen – Gewerbegebiet / Lindner Gerlinghausen – K 46, Wartehalle
- Henningen – ca. 15 m vor Ortstafel
- Herrenteich – Busbucht, Richtung Much
- Hevinghausen – an der Straße in Richtung Siefen
- Kranüchel – Rothenkreuz / Sackgasse
- Marienfeld – Thelenstr./Altenheim
- Werschtalstraße
- Markelsbach – vor Lagerhalle (Landschaftsverband)
- Neßhoven – Dorfstraße Ortsmitte
- Niederbonrath – Gemeindestraße / K 35
- Ophausen - Campingplatz
- Weißenportz – Gemeindestraße gegenüber Haus-Nr. 17
- Wellerscheid – an der alten Schule
Das Hauptaufgabenfeld der Gleichstellungsbeauftragten besteht in der politischen Bewußtseinsbildung und der Arbeit an Strukturveränderungen bis die Gleichstellung von Frauen zur Selbstverständlichkeit im öffentlichen und privaten Leben wird. Neben verwaltungsinterner Gleichstellungsarbeit der Gleichstellungsbeauftragten gibt es auch frauenpolitische Ansatzpunkte mit Außenwirkung.
Erfolgreiche Gleichstellungsarbeit setzt Informations-, Kooperations- und Öffentlichkeitsarbeit voraus, d.h. die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet mit Frauengruppen und anderen Organisationen zusammen, gibt Informationsmaterial weiter oder erstellt eigene Broschüren. Frauenpolitisch wirksame Veranstaltungen, z.B. Seminare, Ausstellungen, oder Info-Börsen werden initiiert oder es werden Veranstaltungen anderer Organisationen bekannt gemacht.
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeindeverwaltung mit, die die Belange von Frauen berühren, z.B. Kinderbetreuung, berufliche Orientierung von Mädchen, beruflicher Wiedereinstieg. Eigeninitiativen und Informationen der Gleichstellungsbeauftragten werden in Zusammenarbeit mit anderen Ämtern (z.B. Sozialamt) oder anderen öffentlichen Einrichtungen durchgeführt.
Die Gleichstellungsbeauftragte steht - nach vorheriger telefonischer Terminabsprache - den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zu Beratungsgesprächen zur Verfügung, wobei der Beratungsanteil nicht in erster Linie der Lösung von Einzelfällen, sondern im wesentlichen der Information über rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten, sowie der Vermittlung zu den kommunalen, öffentlichen und privaten Beratungseinrichtungen dient.
Die Grillhütte der Freizeitanlage "Fatima-Kapelle" kann für private Veranstaltungen gemietet werden. Eine Toilette steht zur Verfügung.
Die Grillhütte kann wahlweise für 6 Stunden oder für einen ganzen Tag gemietet werden. Die Vermietung erfolgt vom 01.04. - 31.10. eines jeden Jahres.
Mucher Schulen, Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen können den Grillplatz montags bis donnerstags kostenlos nutzen. Dies gilt auch für Gruppen mit Menschen mit Behinderungen.
Private Abwasserbehandlungsanlagen, abflusslose Gruben oder sonstige Abwasseranlagen müssen regelmäßig, bzw. nach Bedarf entleert werden. Diese Aufgabe darf im Gebiet der Gemeinde Much nur das von der Gemeinde zugelassene Fachunternehmen durchführen. Die anfallenden Kosten für den Pflichtigen richten sich nach den Richtlinien der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Much.
Allgemeine Rechtsgrundlage:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Much
OGS
Mit den beiden Gemeinschaftsgrundschulen Much-Klosterstraße und Marienfeld wird den jüngsten Schüler*innen in der Gemeinde Much die besten Voraussetzungen für einen gelungenen Schulstart geboten. Jede Grundschule nimmt dabei grundsätzlich die Schüler*innen des ihr zugewiesenen Schulbezirks auf. Wird die Einschulung in einer anderen Schule gewünscht, ist dies zunächst mit der jeweiligen Schulleitung der gewünschten Schule abzustimmen. Für den Schulweg stehen den Grundschüler*innen der Mucher Grundschulen Schulbusse zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Schule/Schülerbeförderung.
Gemeinschaftsgrundschule Much
Klosterstraße 1
53804 Much
Tel: 02245 610930
Fax: 02245 890747
ggs.muchsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9t-onlinede
www.grundschule-much.de
Öffnungszeiten Sekretariat:
Montag – Donnerstag: 8.00 – 12.00 Uhr
Freitag: 8.00 – 11.00 Uhr
Janusz-Korczak-Schule
Gemeinschaftsgrundschule Marienfeld
Dorfstr. 25
53804 Much
Tel: 02245 2246
Fax: 02245 610749
infosWGjliKepC7yZ1oMcXkw9janusz-korczak-grundschulede
www.janusz-korczak-grundschule.de
Öffnungszeiten Sekretariat:
Montag - Mittwoch: 8.00 - 12:00 Uhr
Donnerstag - Freitag: 8.00 - 11.00 Uhr
Grundsicherung
Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB XII, 4. Kapitel, für Personen im Alter zwischen 18 und 65 Jahren, die auf Dauer erwerbsunfähig sind oder in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt sind, sowie Leistungen für Personen über 65 Jahre, deren Einkommen und Vermögen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt
- Alle Unterlagen über Einkommen, Vermögen, Mietkosten, Versicherungen usw.
- Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) Viertes Kapitel
Grundbesitzabgaben
Grundsteuer
Die Grundstückseigentümer werden auf der Grundlage des Grundsteuergesetzes durch einen Steuerbescheid der Gemeinde Much zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen. Die Grundsteuer A wird für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen, die Grundsteuer B für sonstige unbebaute und bebaute Grundstücke erhoben.
Besteuerungsgrundlage ist der vom Finanzamt Siegburg ermittelte Grundsteuermessbetrag. Dieser wird aus dem so genannten Einheitswert des Grundbesitzes ermittelt.
Auf den Grundsteuermessbetrag wendet die Gemeinde einen Steuerhebesatz (v. H.-Satz) an, der jedes Jahr in der Haushaltssatzung für die jeweiligen Steuerarten festgesetzt wird.
Einheitswert
Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken
Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.
Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Siegburg unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02241 105-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de
Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:
- Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
- Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
- Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.
- Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de
Die Gemeinde kauft für ihren Bedarf (z. B. Straßenlanderwerb) Grundstücke an. Sie verkauft Grundstücke an Bauwillige oder sonstige Nutzer und tauscht im Bedarfsfall Grundstücke.
Das Liegenschaftsamt bewertet Grundstücksflächen, führt mit Grundstückseigentümern bzw. –interessenten Kauf- oder Verkaufsverhandlungen und bereitet die entsprechenden Kaufverträge für eine notarielle Beurkundung vor.
Der Haushaltsplan ist eine Anlage zur Haushaltssatzung und enthält alle im Haushaltsjahr vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde Much.
Der Entwurf der Haushaltssatzung liegt nach der Einbringung in den Gemeinderat und nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Much während des Haushaltsplanberatungsverfahrens zur Einsichtnahme im Rathaus aus. Einwohner und Abgabepflichtige können innerhalb einer Frist von 14 Tagen, die in der öffentlichen Bekanntmachung festgelegt wird, Einwendungen gegen den Entwurf erheben
Über diese Einwendungen beschließt der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die endgültige Haushaltssatzung der Gemeinde Much wird - ebenfalls nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Much - bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme im Rathaus ausgelegt.
Die Einsichtnahme in den Entwurf bzw. in die beschlossene Haushaltssatzung mit Haushaltsplan kann während der Öffnungszeiten im Rathaus erfolgen.
Hausnummer
Gemäß § 126 Absatz 3 des Baugesetzbuches hat jeder Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen.
Gemäß der Satzung über die Nummerierung der Häuser im Gebiet der Gemeinde Much muss jedes öffentliche Gebäude und jedes Haus oder jedes zum Aufenthalt von Menschen dienende sonstige Gebäude eine von der Gemeinde festgesetzte Hausnummer tragen.
Die Hausnummer ist von dem Hauseigentümer nach Bezugsfertigkeit des Hauses beziehungsweise binnen eines Monats, nachdem die Nummerierung angeordnet und ihm die Hausnummer bekannt gegeben worden ist, für jedermann von der Straße aus erkennbar an der Straßenfront des Hauses anzubringen und zwar unmittelbar neben dem Eingang (Haustüre, Toreinfahrt) in Haustürhöhe.
Befindet sich der Zugang seitlich des Hauses, so ist die Hausnummer in Haustürhöhe an der Straßenfront anzubringen und zwar an der Seite des Hauses, an der sich der Zugang befindet. Die Sichtbarkeit der Hausnummer darf durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder, Markisen oder auf andere Weise nicht verhindert oder erschwert werden.
Die deutliche Erkennbarkeit der Hausnummer liegt letztlich im Interesse des Hauseigentümers selbst – insbesondere wenn es darum geht, dass Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge schnell und zügig im Einsatzfalle das richtige Haus finden.
Sofern eine Umnummerierung der Häuser aus ordnungsbehördlichen Gründen erforderlich ist, sind die Hauseigentümer verpflichtet, die Abänderungen der an ihrem Haus befindlichen Nummern binnen eines Monats, nachdem die Umnummerierung von der Gemeinde angeordnet und ihnen mitgeteilt ist, auf ihre Kosten vorzunehmen.
Zur Vermeidung größerer Umnummerierungen können für einzelne nachträglich errichtete Häuser außer der Nummer auch noch Buchstaben festgesetzt werden.
Für Personen, die sich in akuten Notlagen befinden (z.B. hilflose, verwirrte, obdachlose Personen usw.) vermitteln die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ordnungsverwaltung geeignete Hilfen.
Diese Hilfen werden in der Regel von behördlichen Fachdiensten, freien Sozialleistungsträgern oder medizinischen Diensten angeboten.
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde Much, Ordnungsamt abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Gerne können Sie hier Ihren Hund auch an- oder abmelden.
Steuer
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtiger ist der Hundehalter. Die Höhe der Steuer ergibt sich aus der Hundesteuersatzung der Gemeinde Much.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung aufgegeben worden ist. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme beim Ordnungsamt der Gemeinde, Tel. 02245 68-72 anzumelden.
Im Rahmen der Anmeldungen sind u. a. Angaben zur Herkunft, Alter, Rasse, Gewicht und Größe des Hundes zu machen. Nach Anmeldung erhält der Hundehalter eine Steuermarke, welche sichtbar am Hund zu tragen ist.
Die Hundemarke wird nach Vorlage der Anmeldung ausgehändigt oder zugesandt. Die Steuer wird im Abgabenbescheid festgesetzt.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Steuerermäßigungen oder –befreiungen erteilt. Das Steueramt informiert Sie über die dafür festgelegten Bedingungen.
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde Much, Ordnungsamt (Tel. 02245 68-23, Fax-Nr. 02245 1068-50) abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Hundesteuersatzung der Gemeinde Much
Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche schädliche Umwelteinflüsse, die Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft herbeiführen.
Aufgabe des Immissionsschutzes ist es, insbesondere die Menschen und die Natur vor derartigen schädlichen Einflüssen zu schützen.
Sofern der Verdacht von schädlichen Immissionen besteht, können sich ratsuchende Bürger/innen an das zuständige Ordnungsamt wenden.
Das Ordnungsamt geht dann -ggf. unter Einschaltung weiterer Behörden- dem geäußerten Verdacht nach.
Wenden Sie sich bitte an:
Rhein-Sieg-Kreis, Der Landrat
- Untere Jagdbehörde -
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 13-0
www.rhein-sieg-kreis.de
In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
Die Jahresrechnung wird vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister festgestellt. Der Bürgermeister leitet sie dem Rat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu.
Die Jahresrechnung der Gemeinde Much liegt mit dem Rechenschaftsbericht nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme im Rathaus aus.
Zum 01.01.2011 tritt das Jobcenter Rhein-Sieg als gemeinsame Einrichtung von Rhein-Sieg-Kreis und Agentur für Arbeit Bonn die Nachfolge der ARGE Rhein-Sieg an.
Arbeitsuchenden soll durch Vermittlungstätigkeit die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Existenzgründung ermöglicht werden. Während der Zeit der Hilfebedürftigkeit sichern wir durch die Gewährung von Arbeitslosengeld II den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen und ihrer Familien.
An sieben Standorten im Kreisgebiet bieten wir sowohl unseren Kundinnen und Kunden, als auch den Arbeitgebern in der Region, umfassende Beratung und Betreuung an. Im Vordergrund steht dabei immer der einzelne Mensch und seine individuelle Situation.
Für Bürger aus der Gemeinde Much ist folgender Standort zuständig:
Anschrift:
Frankfurter Str. 110, 53721 Siegburg
Tel: 02241 3978-0 (Kunden-Telefon)
Fax: 02241 9433-399
Jobcenter-Rhein-Sieg-Kreis.SiegburgsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9jobcenter-gede
Öffnungszeiten:
Montag 14:00 bis 18:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 bis 11:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Weitere Infos erhalten Sie hier: www.jobcenter-rhein-sieg.com
Juze
Die Gemeinde ist nach dem Landeswassergesetz zur ordnungsgemäßen Beseitigung der Abwässer auf ihrem Gebiet verpflichtet. Aufgrund dieser Verpflichtung ist es erforderlich, die entsprechenden Einrichtungen wie Verbindungssammler, Pumpstationen und die Kanalleitungen einschließlich der Anschlussstutzen bis zur Grundstücksgrenze zu bauen.
Zur teilweisen Deckung der hierfür entstandenen Kosten erhebt die Gemeinde einen einmaligen Kanalanschlussbeitrag. Dieser Beitrag wird in unterschiedlicher Höhe je nach Anschlussmöglichkeit (z.B. Vollanschluss Schmutz- und Regenwasser, Teilanschluss - Schmutzwasser - oder Teilanschluss - Regenwasser -) und abhängig von der Grundstücksfläche erhoben.
Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche ist in Bebauungsplangebieten grundsätzlich von der gesamten Grundstücksfläche auszugehen. Außerhalb eines Bebauungsplanes ist jedoch eine Grundstückstiefe von höchstens 40 m zugrunde zu legen, es sei denn, dass das Grundstück über diese Tiefe hinaus baulich genutzt werden kann.
Grundstücke im Außenbereich hingegen unterliegen erst der Beitragspflicht, wenn sie bebaut und tatsächlich an den Kanal angeschlossen sind.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen ist § 8 Kommunalabgabengesetz NRW und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
Allgemeine Rechtsgrundlage:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Much
Kommunalabgabengesetz NRW
Bei den meisten Baugrundstücken in der Gemeinde Much besteht die Möglichkeit eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation. Je nach Ortslage erfolgt der Anschluss an einen Mischwasserkanal (Schmutz- u. Regenwasser in einem Kanal) oder an einen Schmutzwasserkanal und ggfls. an einen Regenwasserkanal (Trennsystem).
Jeder Anschluss eines Neubaus an die öffentliche Kanalisation muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vom Grundstückseigentümer beantragt Antrag auf Erteilung einer Kanalanschlussgenehmigung und durch die Gemeinderwerke genehmigt werden.
Grundstücksanschlussleitungen (Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks) gehören zur öffentlichen Abwasseranlage. Bei Grundstücken, für die die Kanalanschlussbeitragspflicht nach dem 30.06.1996 entstanden ist oder entsteht, gehört auch der Kontrollschacht an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Abwasseranlage.
Bei der Erstellung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DIN-Normen, das DWA-Regelwerk und die Entwässerungssatzung der Gemeinde Much zu beachten.
Bevor die Rohrgräben verfüllt werden, ist eine Abnahme durch die Gemeindewerke erforderlich.
Zeitweise können Hauptkanäle überlastet sein, z.B. bei extrem starken Niederschlägen. Ein Rückstau in den Kanälen kann sich dann bis auf die angeschlossenen Grundstücke auswirken.
Schutz gegen Rückstau
Die Ursachen für Rückstau können extreme Niederschläge aber auch verstopfte Kanäle sein. Da das öffentliche Kanalnetz aus wirtschaftlichen Gründen nicht für jeden Extremregen ausgelegt wird, kann es bei besonders starken Niederschlägen zu Rückstau kommen. Aber auch unabhängig vom Wetter kann Rückstau im Kanal entstehen, wenn der Abfluss im öffentlichen Kanal oder in der privaten Leitung durch Verstopfung gestört ist.
In beiden Fällen kann das Abwasser durch unverschlossene Öffnungen Grundstücke und Gebäude überfluten. Das zurückgestaute Abwasser kann durch alle unterhalb der Rückstauebene liegenden Öffnungen (z.B.: Bodenabläufe, Waschbecken, Toiletten, Duschen und Waschmaschinenanschlüsse) austreten. Besonders gefährdet sind Räume unterhalb des Straßenniveaus. Daher müssen rückstaugefährdete Bereiche (Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene) gegen Rückstau geschützt sein. Dies liegt in der Verantwortung des Eigentümers.
In der Regel sind die rückstaugefährdeten Bereiche durch automatisch arbeitende Abwasserhebeanlagen mit Rückstauschleife gegen Rückstau zu sichern.
Die Rückstausicherung muss auf der Grundlage der konkreten baulichen Verhältnisse geplant und erstellt werden (DIN 1986-100).
Dabei ist insbesondere auf folgende Aspekte zu achten:
- Welches Abwasser fällt an (Schmutz-, Regen- oder Mischwasser)?
- Wie werden die rückstaugefährdeten Räume genutzt
Weitere Informationen erfahren Sie auf folgender Internetseite: www.buergerinfo-abwasser.de
Ich empfehle Ihnen, sich eingehend fachlich beraten zu lassen (Architekt, Fachplaner, Fachbetrieb für Heizung, Lüftung, Sanitär, Ingenieurbüro für Wasserwirtschaft).
Vor der Herstellung oder Änderung des Anschlusses eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage (Schmutz-, Regen- oder Mischwasserkanal) ist ein Antrag auf Erteilung einer Kanalanschlussgenehmigung beim Entsorgungsbetrieb der Gemeindewerke Much zu stellen. Mit der erteilten Genehmigung erhält der Antragsteller Unterlagen über die Lage des eventuell bereits vorhandenen Anschlussstutzens bzw. Kontrollschachtes.
Erst im Anschluss an die Kanalanschlussgenehmigung kann mit den Arbeiten für den Kanalanschluss begonnen werden.
Dem Entwässerungsantrag sind beizufügen:
- Lageplan im Maßstab 1:250,
- Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Entwässerungsanlage,
- Grundriss des Kellers im Maßstab 1:100 und zugehörige Schnitte mit Darstellung der Grundleitung
- bei überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken eine Beschreibung des Betriebes, der Art und der Menge des voraussichtlich anfallenden Abwasser.
Für die Erteilung der Genehmigung wird eine Gebühr erhoben.
Formular: Antrag Kanalanschlussgenehmigung
Katasteramt des Rhein-Sieg-Kreises
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Telefon: 02241 13-0
kreisverwaltungsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhein-sieg-kreisde
www.rhein-sieg-kreis.de
Katasterauszüge können von jedem Grundstückseigentümer angefordert werden; andere Interessenten müssen ihr berechtigtes Interesse nachweisen.
Auszüge aus dem Karten- und Buchwerk (Lageplan, Eigentümernachweis) können per Mail (katasterauskunftsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhein-sieg-kreisde) unter Angabe der Rechnungsadresse sowie Gemarkung, Flur, Flurstück oder auch vom Fachbereich Gemeindeentwicklung und Bauen der Gemeinde Much auf persönliches Erscheinen ausgehändigt werden. Hierzu sollte am besten vorab eine Terminabsprache erfolgen. Die Gebühr ist die Gleiche, Sie haben somit die Fahrtkosten nach Siegburg gespart.
- Genaue Grundstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück)
Seit dem 1. März 2007 ist die „Fahrzeugzulassungsordnung“ (FZV) in Kraft getreten. Wesentliches Änderungsmerkmal dieser an Europarecht angeglichenen Verordnung ist, dass es keinen Unterschied mehr gibt zwischen einer „vorübergehenden“ und „endgültigen“ Stilllegung. Ab sofort sind die Kfz lediglich „außer Betrieb“ zu setzen.
Früher war das Kennzeichen eines Fahrzeuges nach der Abmeldung für 18 Monate an das Fahrzeug gebunden und konnte nicht anderweitig verwendet werden. Auch diese Regelung fällt nun weg. Ein Kennzeichen muss nun extra reserviert werden, falls das Fahrzeug unter gleichem Nummernschild wieder zugelassen werden soll.
Die Außerbetriebsetzung wird in den Fahrzeugdokumenten eingetragen und die Kennzeichen entwertet. Sie erhalten Dokumente und Kennzeichen direkt wieder zurück.
- Terminvereinbarung
- Kfz-Brief und Kfz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II
- Kfz-Kennzeichenschilder
Bei der Außerbetriebsetzung durch Bevollmächtigte oder durch die Erwerberin/den Erwerber des Fahrzeuges ist neben den vorgenannten Unterlagen zusätzlich eine Verfügungsberechtigung vorzulegen. Als Verfügungsberechtigung werden anerkannt:
- Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugbrief und
- eine Vollmacht sowie der Ausweis des Fahrzeughalters bzw.
- ein vollständiger Kaufvertrag, der den Antragsteller als neuen Eigentümer ausweist.
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Bitte beachten - Gesetzesänderung:
Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.
Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.
Alternativ kann jederzeit ein Personalausweis oder Reisepass ausgestellt werden.
Tagespflege
Tagesmutter
Die Kindertagespflege („Tagesmutter“) bietet Kindern eine familiennahe Betreuung, bei der die individuellen Bedürfnisse der Kinder besonders berücksichtigt werden können. Die Tagespflegekinder werden in der Regel im Haushalt der Tagespfleger*in betreut. Grundsätzlich werden dabei die Betreuungszeiten zwischen den Eltern und den Tagespfleger*innen flexibel ausgehandelt.
Als kreisangehörige Gemeinde ist für Much im Bereich der Kindertagespflege das Kreisjugendamt des Rhein-Sieg-Kreises zuständig. Dieses unterhält die Tagespflegevermittlungsstelle im Jugendhilfezentrum (JHZ) in Neunkirchen. Alle Informationen rund um Kindertagespflege, Pflegeerlaubnis, Elternbeiträge, Förderleistungen sowie die Kontaktdaten der Vermittlungspersonen für die Kindertagespflege finden Sie auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises.
Eine vielfältige Trägerlandschaft unterhält in der Gemeinde Much insgesamt neun Kindertagesstätten. Für Much als kreisangehörige Gemeinde ohne eigenes Jugendamt, ist im Bereich der Kindertagesstätten das Kreisjugendamt des Rhein-Sieg-Kreises zuständig.
Um Ihr Kind in einer Mucher Kindertagesstätte anzumelden, steht Ihnen das KitaPortal des Rhein-Sieg-Kreises zur Verfügung. Mit dem KitaPortal bietet der Rhein-Sieg-Kreis die Möglichkeit, sich über alle Betreuungsangebote in Kindertagesstätten zu informieren und die für Sie passende Einrichtung nach Lage, Träger oder speziellen Angeboten auszusuchen. Es ist jedoch auch möglich, die Anmeldung Ihres Kindes direkt in der Kita vorzunehmen.
Alle Informationen zum Anmeldeverfahren, den Elternbeiträgen und der Bedarfsanzeige stellt Ihnen der Rhein-Sieg-Kreis auf der Internetseite des Kreisjugendamtes zur Verfügung. Bitte beachten Sie die dort ausführlich beantworteten FAQs.
Eine Liste aller Mucher Kindertagesstätten finden Sie hier.
KitaPlus ist eine Verwaltungssoftware für Kitas mit deren Hilfe der Rein-Sieg-Kreis sein KitaPotal betreibt.
Um Ihr Kind in einer Mucher Kindertagesstätte anzumelden, steht Ihnen das KitaPortal des Rhein-Sieg-Kreises zur Verfügung. Mit dem KitaPortal bietet der Rhein-Sieg-Kreis die Möglichkeit, sich über alle Betreuungsangebote in Kindertagesstätten zu informieren und die für Sie passende Einrichtung nach Lage, Träger oder speziellen Angeboten auszusuchen. Es ist jedoch auch möglich, die Anmeldung Ihres Kindes direkt in der Kita vorzunehmen.
Alle Informationen zum Anmeldeverfahren, den Elternbeiträgen und der Bedarfsanzeige stellt Ihnen der Rhein-Sieg-Kreis auf der Internetseite des Kreisjugendamtes zur Verfügung. Bitte beachten Sie die dort ausführlich beantworteten FAQs.
Sollen Grundstücke, die nicht von öffentlicher Kanalisation tangiert werden, bebaut werden oder sind sie bebaut und bewohnt, so muss zur Sicherung der Entwässerung eine Grundstücksentwässerungsanlage erstellt und betrieben werden.
Gängige Anlagen sind derzeit z.B. die Dreikammer-Kleinkläranlage mit nachgeschaltetem Tropfkörper und mit Anschluss an ein Gewässer oder die Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung und Anschluss an ein Gewässer.
In jedem Fall muss die Anlage mit einer gültigen Genehmigung und die Gewässerbenutzung mit einer gültigen Erlaubnis versehen sein.
Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die untere Wasserbehörde des Rhein-Sieg Kreises. Dort oder aber auch im Abwasserwerk der Gemeinde Much werden Sie ausführlich beraten
Das gKU ist ein gemeinsames Unternehmen der beiden Gemeinden Much und Neunkirchen-Seelscheid. Das Kommunalunternehmen ist als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) organisiert. Es nimmt Aufgaben in den Bereichen Straßenunterhaltung, Grünflächenunterhaltung, Abfallentsorgung und Friedhofswesen sowie der Entwicklung, Vermarktung und Betreibung von Gewerbegebieten wahr.
Das Unternehmen ist in die Sparten Zentrale Dienste, Baubetriebshof und Gewerbegebiete gegliedert.
Die Beschäftigten haben ihren Arbeitsplatz in den beiden Baubetriebshöfen Much und Neunkirchen. Der Baubetriebshof Much ist am 09.04.2018 übergangsweise nach Much-Kreuzkapelle umgezogen. Für 2020 ist der Umzug beider Standorte in den am 15.11.2016 endgültig beschlossenen neuen Standort in Nackhausen vorgesehen.
Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand geleitet. Den Vorstand bilden
- Johannes Hagen und
- Kerstin Zeilinger (1. Stellvertreterin)
Zurzeit beschäftigt das GKU 36 Mitarbeiter/innen.
Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens kontrolliert als zuständiges politisches Gremium, besetzt durch von den Räten beider Gemeinden bestellte Vertreter, die Aufgabenerfüllung des Unternehmens. Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Bürgermeister der Gemeinde Much, Norbert Büscher, seine Stellvertreterin ist die Bürgermeisterin der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, Nicole Sander. Zusammen mit den übrigen Mitgliedern besteht der Verwaltungsrat aus 12 Personen.
Das gKU ist ein rechtlich selbstständiges, bilanzierungspflichtiges Unternehmen, das jedes Jahr einen Wirtschaftsplan und einen Jahresabschluss aufstellt und für seine Buchhaltung das moderne und leistungsfähige Buchhaltungssystem SAP ERP einsetzt.
Für Anregungen und Verbesserungsvorschläge zum Thema „gKU“ sind wir jederzeit dankbar. Gerne beantworten wir auch Ihre Fragen.
Pflege
Sie pflegen jemanden und haben Fragen, Gesprächsbedarf oder Nöte rund um das Thema Pflege und Betreuung? Sie möchten sich mit anderen Betroffenen austauschen, über Ihre spezielle Situation ins Gespräch kommen?
Die Kontaktgruppe möchte Angehörigen und Freunden von pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen den Rücken stärken, den persönlichen Erfahrungsaustausch ermöglichen, Fragen beantworten und fachlichen Rat geben.
Jedes Treffen entwickelt sich individuell nach den mitgebrachten Themen und Wünschen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen. Die Themen reichen von Gesprächen in der Partnerschaft, Familie und Freundeskreis über Möglichkeiten der Entlastung und Entspannung bis hin zu weitergehenden Unterstützungsangeboten.
Die Kontaktgruppe wird geleitet von Stefanie Baus, Seniorenarbeit Gemeinde Much und Sandra Engels, Senioren Assistenz Engels. Das Angebot wird unterstützt vom SPZ Eitorf, dem ambulanten Hospizdienst Much sowie der Caritas Much.
Interessierte sind herzlich eingeladen unverbindlich an einem Treffen teilzunehmen. Die Gruppe trifft sich jeden zweiten Montag von 16.00 – 18.00 Uhr in der Orangerie der ev. Kirchengemeinde Much, Schulstraße.
Für Steuer- und Abgabenpflichtige führt die Gemeindekasse so genannte Personenkonten, auf denen die Forderungen und Zahlungseingänge gebucht werden.
Der Abgabepflichtige kann für sein Personenkonto jederzeit bei der Gemeindekasse eine Kontenauskunft erhalten und sich damit über den aktuellen Kontenstand informieren.
Kostenersatz
Die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der den Gemeinden nach FSHG obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern durch Gesetze, Verordnungen oder Gebührensatzungen nicht etwas anderes bestimmt ist.
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
Für Personen, die keine Möglichkeit haben, in einer gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen zu werden und die nicht in der Lage sind, die Kosten für eine private Krankenversicherung aus eigenem Einkommen und Vermögen zu tragen, kann Krankenhilfe gewährt werden.
Die Leistung wird auf Antrag gewährt.
- Nachweise über Einkommen und Vermögen
- Mietzahlungen oder Hausbelastungen etc.
Veranstaltungskalender
Kulturprogramm
MuchKultur führt Veranstaltungen und Ausstellungen in Much durch, berät und betreut Künstler*innen, die in der Gemeinde aktiv sein möchten und ist Anlaufstelle für unsere Bürger*innen bei Themen rund um Kunst, Kultur und Musik.
Wir freuen uns über kulturelle Angebote von Künstlern, Vereinen und Bürgerinnen/Bürgern etc., die die gemeindliche Kulturlandschaft bereichern und bitten darum, sich mit uns insbesondere dann in Verbindung zu setzen, wenn Sie ins gemeindliche. Kulturprogramm aufgenommen werden wollen.
Viele interessante Termine finden Sie in unserem Veranstaltungskalender.
Bei der technischen Betriebsabteilung der Gemeindewerke Wasserversorgung können Bestandsnachweise (Lagepläne) über Wasserversorgungsleitungen angefordert werden.
Diese Nachweise werden insbesondere von Tiefbauunternehmern, Grundstückseigentümern und anderen Versorgungsträgern benötigt, um vorhandene Versorgungsleitungen bei Tiefbauarbeiten nicht zu beschädigen.
Regionalverband
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) ist als Regionalverband der rheinischen kreisfreien Städte und Kreise im wesentlichen für regionale Aufgaben und nur in bestimmten Angelegenheiten für Einzelfälle zuständig. Wesentliche Aufgaben des Landschaftsverbandes sind die Unterhaltung der Autobahnen und Bundesstraßen, Hauptfürsorgestelle, die Unterhaltung der Landeskrankenhäuser und die Aufgaben im Sozial- und Jugendhilfebereich.
Dem Landschaftsverband steht der Landesdirektor vor, dem so genannte Landesräte bei der Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zur Seite stehen.
Das "parlamentarische Gremium" des Landschaftsverbandes ist die Landschaftsversammlung, die aus entsandten Vertretern der Kreistage und Stadträte besteht.
Der Landschaftsverband finanziert sich in erster Linie aus der Landschaftsverbandsumlage, die von den Kreisen und kreisfreien Städten zu zahlen ist. Diese wiederum refinanzieren sich zum großen Teil aus den Haushalten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, so dass letztlich auch jede(r) Bürger/in vor Ort durch seine Abgaben den Landschaftsverband mit unterhält.
Die Kontaktadresse:
Landschaftsverband Rheinland
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln-Deutz
Tel: 0221 809-0
Fax: 0221 2200
Weitere bedeutende Einrichtungen erreichen Sie wie folgt:
Rheinisches Straßenbauamt Bonn
Villemombler Str. 159
Postfach 16 01 47
53060 Bonn
Tel: 0228 91840
Rheinische Landesklinik Bonn
Kaiser-Karl-Ring 20
53111 Bonn
Tel: 0228 5511
Landeskonservator
Abtei Brauweiler
50259 Pulheim
Tel: 02234 98540
Fax: 02234 9854349
Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
Endenicher Straße 129
53115 Bonn
Tel: 0228 98340
Archivberatungsstelle des Landschaftsverbandes
Ehrenfriedstraße 19
50259 Pulheim
Tel: 02234 98540
Fax: 02234 9854349
Nachtruhe
Die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr steht nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) unter besonderem Schutz.
Dies gilt nicht bei Baustellen, Ernte- und sonstigen gewerblichen Tätigkeiten.
Sofern Sie sich durch ruhestörenden Lärm belästigt fühlen, stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes zur Entgegennahme Ihrer Beschwerden und zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung.
- Terminvereinbarung
- Formloses Schreiben mit Benennung des Störers, der Tatzeit und der Art der Lärmbelästigung.
Ihr Dienstleister "Rund um Grundstücksangelegenheiten" ist als Liegenschaftsamt dem Fachbereich 1 "Zentrale Dienste und Finanzen" zugeordnet.
Das Liegenschaftsamt ist unter anderem zuständig für die Vermietung der gemeindlichen Hallen und Veranstaltungsräumen.
Löschwassernachweis
Beratung, Beurteilung und Stellungnahmen bezüglich der Löschwasserversorgung (Löschwassernachweis) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Ansprechpartner und Berater für den Neubau und/oder bei Ertüchtigungen von unabhängigen Löschwasserversorgungs-Systemen. Durchführung von Feuerwehrabnahme.
Der Lyrikweg Much ist identisch mit dem Panorama-Rundweg, in der Landschaft mit einem weißen Kreissymbol gekennzeichnet und zusätzlich markiert durch grüne Holzstelen.
Die Lyrikinstallation entlang dieses etwa 9,5 km langen Wanderweges beginnt am Wandererparkplatz Walmwiese nördlich des Ortes. Im Uhrzeigersinn dem Kreissymbol folgend, begegnet man nach etwa 300 m der ersten Gedichttafel.
Zwölf Tafeln sind es insgesamt, die den Wanderer begleiten, der Charakter ihrer Standorte wird bestimmt von den Gegensätzen der Landschaft und dem ländlichen Leben in ihr: stille Waldwege, abgeschiedene Viehweiden, landwirtschaftliche Felder, Bäche und weite Ausblicke übers Land.
Jedes Gedicht an seinem eigenen Ort, mal im Einklang mit ihm, mal im Gegensatz zu ihm, mal im Winter vom Sommer, mal im Sommer vom Winter sprechend.
Gedichte am Weg - der Rhytmus von Gehen und Stehenbleiben, draußen in der Natur Gedichten begegnen, die ihrerseits wiederum von Mensch und Natur sprechen.
Weitere Informationen in der Tourist-Information Much.
Streitkräfte
Für die Anmeldung von Manöverschäden sind zwei Hinweise zu beachten:
Für Manöverschäden durch AUSLÄNDISCHE STREITKRÄFTE:
Stadt Köln
Amt für Verteidigungslasten
Holweider Str. 13, 51065 Köln
Tel: 0221 221-0
Fax: 0221 221-2211 anzumelden.
Für Manöverschäden, verursacht durch die BUNDESWEHR, ist der Schaden bei der Wehrbereichsverwaltung III
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
Tel: 0211 959-0
Fax: 0211 619-2382 anzumelden.
Mit dem Marketing- und Entwicklungsprozess hat sich die Gemeinde Much bewusst für eine stärkere Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger entschieden. Weiter war und ist es Zielsetzung Investoren, die von einer positiven Entwicklung der Gemeinde profitieren (z. B. Banken, Einzelhandel und Gastronomie), einzubinden und als Sponsoren für den Prozess zu gewinnen.
Nach der Pflicht folgt jetzt die Kür: Die Maßnahmen müssen um- und fortgesetzt werden. Wichtig ist hierbei, dass die Gemeinsamkeit zwischen Bürgerinnen und Bürger, Politik und Investoren fortesetzt wird.
Der Marketingverein Much übernimmt für die Fortsetzung eine wichtige Rolle: Er koordiniert, gibt Anstöße, bringt Interessen zusammen und übernimmt die Moderation einzelner Arbeitskreise und Veranstaltungen.
Weitere Infos unter www.muchmarketing.de
Trödelmarkt
Der Wochenmarkt der Gemeinde Much findet grundsätzlich donnerstags in der Zeit von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr auf dem Parkplatz Dr. Wirtz-Straße statt. Fällt der Tag des Wochenmarktes auf einen gesetzlichen Feiertag, so findet der Markt am Tag vorher statt. Ist auch dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag, so findet der Wochenmarkt nicht statt.
Die Trödelmärkte in Much finden in regelmäßigen Abständen auf dem Parkplatz am REWE-Markt statt. Die Termine finden Sie im Veranstaltungskalender unter www.much.de/veranstaltungen.
Zum Abschluß des Jahres findet alljährlich der traditionelle Mucher Weihnachtsmarkt statt.
Meldebescheinigungen werden gegen Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses ausgestellt.
Die Meldebestätigung beinhaltet lediglich, wer wo gemeldet ist. Einzelheiten wie z. B. Konfession oder Familienstand werden nicht aufgeführt.
Gebührenfrei sind Bescheinigungen:
- Arbeitsamt
- ARGE
- Rentenangelegenheiten
- Wohngeldangelegenheiten (Mietzuschuss)
- Haushaltsbescheinigung für die Kindergeldkasse
An eine/n Beauftragte/n mit eigenem Personalausweis oder Pass sowie mit Vollmacht und Personalausweis oder Pass des Vollmachtgebers kann die Meldebescheinigung ebenfalls erteilt werden.
- Terminvereinbarung
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Vollmacht
Auskunft
Melderegisterauskünfte sind grundsätzlich schriftlich bei der Meldebehörde zu beantragen.
Mit dem Mucher Pass soll Familien und Personen mit geringem Einkommen in verstärktem Maße die Möglichkeit gegeben werden, Einrichtungen der Gemeinde Much zu nutzen und Veranstaltungen der Gemeinde zu besuchen. Weiterhin ermöglicht der Mucher Pass die Förderung von Jugend- und Freizeitmaßnahmen sowie Schul- und Klassenfahrten und auf den Elternbeitrag beim Betreuungsangebot an den Grundschulen.
Der Mucher Pass wird allen in der Gemeinde Much lebenden Personen ausgestellt, die Leistungen nach dem SGB II oder XII oder Wohngeld erhalten oder deren Einkommen im Sinne des § 82 Sozialgesetzbuch Teil 12 (SGB XII) bestimmte Pauschalbeträge nicht übersteigt. Bei dieser Berechnung wird das Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen zugrunde gelegt.
Der Mucher Pass wird auf Antrag ausgestellt und ist in der Regel 1 Jahr gültig.
- Nachweise über Einkommen und Vermögen
- Mietzahlung bzw. Hausbelastung etc.
Die Mucher Tafel befindet sich in der Trägerschaft der AWO Bonn/Rhein-Sieg und wird in Zusammenarbeit mit der ev. Kirche und der Gemeinde Much von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern durchgeführt.
Ziel der Tafeln ist es, dass alle qualitativ einwandfreien Nahrungsmittel, die im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können, an Bedürftige verteilt werden. Die Tafeln helfen so diesen Menschen eine schwierige Zeit zu überbrücken und geben ihnen dadurch Motivation für die Zukunft.
Um Lebensmittel zu erhalten, benötigen Sie einen Tafelausweis. Dieser Ausweis wird Ihnen durch die AWO nach Vorlage eines Berechtigungsnachweises ausgestellt. Den Berechtigungsnachweis erhalten Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV Leistungen, Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem SGB XII (Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bzw. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Berechtigte Personen erhalten ihre Berechtigungsnachweise im Rathaus. Für die Ausstellung der Berechtigungsnachweise aufgrund von Leistungen nach dem SGB II müssen aktuelle Leistungsbescheide der Agentur für Arbeit vorgelegt werden.
Die Mucher Tafel kann nur von Bürgerinnen und Bürgern, die in Much gemeldet sind, in Anspruch genommen werden. Bewohnerinnen und Bewohner anderer Gemeinden wenden sich bitte an ihre örtliche Tafel. Bei der Lebensmittelhilfe durch die Mucher Tafel handelt es sich nicht um eine Leistung der Gemeinde Much, sondern um eine Hilfsmaßnahme eines freien Trägers der sozialen Arbeit zusammen mit engagierten ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, unterstützt durch in Much ansässige Firmen der Lebensmittelbranche, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Weitere Informationen:
Arbeiterwohlfahrt
Herr Peter Sieler
Tel. 02241 96924-33
peter.sielersWGjliKepC7yZ1oMcXkw9awo-bnsude
- Für die Ausstellung der Berechtigungsnachweise aufgrund von Leistungen nach dem SGB II müssen aktuelle Leistungsbescheide der Agentur für Arbeit bzw. bei Grundsicherungsleistungen der Bescheid des Sozialamtes vorgelegt werden.
Müll
Den Müllkalender erhalten Sie bei der
Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH
Pleiser Hecke 4
53721 Siegburg
Tel. 02241/306306
Fax: 02241/306101
www.rsag.de
Der Müllkalender wird von der RSAG kostenlos an alle Haushalte verteilt. Für Neubürger ist der Müllkalender an der Zentrale der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Streit
Die Regeln für Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze finden sich zunächst in dem für das gesamte Bundesgebiet geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und hier vor allem in den §§ 903 bis 924 und 1004. Weitere Fragen haben die Länder in Landesgesetzen geregelt, die nur für das Gebiet des jeweiligen Landes gelten und sich in Einzelheiten unterscheiden. In Nordrhein-Westfalen gilt das Nachbarrechtsgesetz vom 15. April 1969.
Da es sich beim Nachbarrecht um Privatrecht und nicht um öffentliches Recht handelt, ist die Zuständigkeit der Gemeinde Much nicht gegeben.
In Fragen der Grenzbebauung wenden Sie sich bitte an den Fachbereich 3 - Gemeindeentwicklung und Bauen.
Bei Rechtsstreitigkeiten kann evtl. der Schiedsmann helfen!
Personenstandsfälle von Deutschen im Ausland können auf Antrag beim Standesamt der Heimatgemeinde beurkundet werden.
- Die erforderlichen Unterlagen sind beim Standesamt zu erfragen.
Das Standesamt beurkundet Namensänderungen personenstandsrechtlicher Art, z. B. Einbenennung von Kindern, Annahme des Geburtsnamens nach Ehescheidung.
- Die erforderlichen Unterlagen sind beim Standesbeamten zu erfragen.
Schutzgebiete
Naturschutzgebiete werden durch Rechtsverordnungen oder über einen Landschaftsplan festgesetzt.
Mit diesem höchsten Schutzstatus des Naturschutzrechts werden Gebiete unterschutzgestellt,
- zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils.
Weitere Auskünfte erteilt auch die
Untere Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 13-2369
Fax: 02241 13-2179
Wohnungslos
Da die Gründe für Obdachlosigkeit meist vielschichtig sind, ist eine individuelle Beratung der Betroffenen notwendig. Aus diesem Grund wird empfohlen, sich rechtzeitig mit dem Ordnungsamt in Verbindung zu setzten, damit schnellstmöglich entsprechender Wohnraum in einer Obdachlosenunterkunft beschafft werden kann.
- Terminvereinbarung
- ggf. Räumungsurteil
An den Mucher Grundschulen wird eine Ganztagsbetreuung durch die Offenen Ganztagsschulen (OGS) angeboten. Die Trägerschaft der OGS liegt bei Betreute Schulen e.V., ein korporatives Mitglied der AWO Bonn/Rhein-Sieg e.V. Die Elternbeiträge werden in der "Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der OGS" festgelegt.
Offene Ganztagsgrundschule „Kule Bande“
an der Gemeinschaftsgrundschule Much
Schulstr. 1-3
53804 Much
Tel.: 02245 610253
ogs.muchsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9awo-betreuteschulende
www.grundschule-much.de/ogs-kule-bande.html
Offene Ganztagsschule „Villa Kunterbunt“
an der Gemeinschaftsgrundschule Marienfeld
Dorfstraße 25
53804 Much
Tel.: 02245 9156894
ogs.marienfeldsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9awo-betreuteschulende
www.janusz-korczak-grundschule.de/seite/237621/offene-ganztagsschule.html
Allgemeine Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: von 08:00 – 12:30 Uhr
Montag: von 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: von 08:00 - 12:00 Uhr
Besondere Sprechzeiten gelten für :
Bauamt und Sozialamt mittwochs geschlossen
Telefon-Nummer der Gemeinde: 02245 68-0
Telefax-Nummer der Gemeinde : 02245 68-50
E-Mail
www.much.de
Bürgermeister:
Persönliche Gespräche sind möglich nach vorheriger Terminvereinbarung unter 02245 68-18 (Vorzimmer des Bürgermeisters)
Tourist-Information
Hauptstr. 33
53804 Much
Tel: 02245 610-888
Fax: 02245 610-841
Montags geschlossen!
Di 10.00 - 13.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Mi 10.00 - 13.00 Uhr
Do 10.00 - 13.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Fr 10.00 - 13.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Sa 10.00 - 13.00 Uhr
Die Gemeinde Much hat für eine Vielzahl von Außenorten eine sogenannte Ortslagenabgrenzungssatzung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Satzung besteht meist lediglich aus einer Planzeichnung, die den Innen- vom Außenbereich trennt. Satzungen neueren Datums beinhalten dazu in der Regel noch textliche Festsetzungen (z.B. Baugrenzen, Pflanzgebote).
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit bestehende Ortslagenabgrenzungssatzung nach § 34 Baugesetzbuch zu erweitern oder Für Ortslagen ohne eine bestehende Satzung diese Aufzustellen
Im Innenbereich gelegene Grundstücke sind vom Grundsatz unter Einhaltung der in § 34 BauGB genannten Voraussetzungen planungsrechtlich bebaubar. Vor Einreichung des Bauantrages wird jedoch ein Bauberatungsgespräch zunächst bei der Gemeinde Much empfohlen.
Für eine planungsrechtliche Bauberatung* (wie die Bebaubarkeit dort aussieht) oder ob eine Erweiterung oder Neuaufstellung einer Satzung möglich ist, steht Ihnen der Fachbereich Gemeindeentwicklung und Bauen gerne zur Verfügung.
Was ist Ortsrecht?
Gemäß Artikel 78 Abs. 1 der Landesverfassung NRW sind die Gemeinden und Gemeindeverbände Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. § 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt, dass die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln können, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Über die Satzungen hinaus werden die Angelegenheiten der Gemeinde noch durch andere ortsrechtliche Bestimmungen (z. B. Verordnungen, Tarife) oder Flächennutzungspläne geregelt. Die Summe all dieser Vorschriften bezeichnet man als „Ortsrecht“.
Das Ortsrecht der Gemeinde Much besteht aus Satzungen und Ordnungsbehördlichen Verordnungen. Hinsichtlich der Einsichtnahme in Bebauungspläne, wenden Sie sich bitte an den Fachbereich 3 - Gemeindeentwicklung und Bauen.
Die Parkberechtigung auf Behindertenparkplätze kann nur Behinderte beantragen, deren Behindertenausweis folgende Zusatzeinträge aufweist:
- aG = außergewöhnlich Gehbehindert
- BL = Blind
- H = Hilflos
Diesen Antrag kann man nur beim Rhein-Sieg-Kreis stellen:
Rhein-Sieg-Kreis
- Versorgungsamt-
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Weitere Informationen finden Sie hier:
- gültigen Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
- ein Passbild
Persönliche Vorsprache des Antragsstellenden ist, auch bei Personen unter 18 Jahren, zwingend notwendig.
Der neue Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (eID) kann durch einen internen Datenchip auch elektronisch genutzt werden. Mehr Informationen finden Sie im Personalausweisportal oder hier. Die entsprechende App für Ihr Smartphone können Sie hier downloaden.
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2 Wochen. In dringenden Fällen kann ein vorläufiges Dokument mit verkürzter Gültigkeit ausgestellt werden.
- Terminvereinbarung
- bisheriger Personalausweis oder Reisepass (dieser wird eingezogen bzw. entwertet, wenn Sie Ihren neuen Ausweis abholen)
- aktuelles biometrisches Passfoto (nicht älter als 12 Monate)
- ggf. Geburts- oder Heiratsurkunde im Original
- ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht (Scheidungsurteil, Negativbescheinigung des Jugendamtes)
- ggf. Vollmacht des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen
- Vollmacht zur Abholung bei Abholung durch Dritte
Das Standesamt stellt
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunden
- Lebenspartnerschaftsurkunden
- Sterbeurkunden aus.
Das Standesamt Much kann nur von solchen Personenstandsfällen Urkunden ausstellen, die in Much standesamtlich beurkundet worden sind. Für auswärtig geborene Kinder müssen Geburtsurkunden bei dem Standesamt, dass für den Geburtsort zuständig ist, angefordert werden.
Personenstandsurkunden können bei Bedarf auch als international anerkannte Urkunden ausgestellt werden.
Außer den vorgenannten Urkunden können auch beglaubigte Abschriften aus den Personenstandsbüchern und -registern ausgestellt werden.
Beglaubigungen von Urkunden sind nicht möglich. Aus rechtlichen Gründen müssen Abschriften vom zuständigen Standesamt gefertigt werden.
Was bietet dieser Bürgerservice?
In der Familie oder im Bekanntenkreis ist abzusehen, dass eine Person zum Pflegefall wird oder ein Pflegefall ist unverhofft eingetreten. Und jetzt Fragen über Fragen:
- Wer ist für mich zuständig?
- Wer kann mir helfen?
- Welche Pflegedienste gibt es vor Ort?
- Betreuungsvollmachten? usw.
Alle diese Fragen führen gewöhnlich dazu, dass man sich nur noch im Kreis dreht.
Die Gemeinde Much bietet allen Pflegebedürftigen, von Pflegebedürftigkeit bedrohten und ihren Angehörigen an, sich über die erforderlichen ambulanten, teilstationären, vollstationären und komplementären Hilfen zu informieren. Die Beratungen erfolgen durch eine Mitarbeiterin des Sozialamtes der Gemeinde Much.
Eine vorherige Terminabsprache ist erforderlich.
Für weitere Informationen: www.rsk-gesundheitsportal.de
Entsprechend § 4a der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und in den Anlagen im Gebiet der Gemeinde Much ist die Plakat- und Spannbannerwerbung auf Verkehrsflächen nur an den dafür bestimmten Standorten und Einrichtungen zulässig. Sonstige Plakatwerbung auf Verkehrsflächen ist nur auf festen Paletten und Ständern zulässig.
Die Anzahl der Plakate und Spannbanner ist beschränkt.
Mit Plakat- und Spannbannerwerbemaßnahmen darf frühestens 14 Tage vor dem jeweiligen Anlass begonnen werden. Die Plakate und Spannbanner müssen spätestens 2 Tage nach dem Anlass entfernt werden.
Die Plakat- und Spannbannerwerbung ist mindestens 14 Tage vor Beginn dem Ordnungsamt anzuzeigen.
Die vorstehenden Ausführungen zur Plakat- und Spannbannerwerbung gelten nicht für die Plakatwerbung der Parteien und Wählergruppen aus Anlass von Parlaments- und Kommunalwahlen. Diese ist grundsätzlich innerhalb einer Zeit von acht Wochen vor dem Wahltag zulässig.
Die Erteilung einer Genehmigung für die Plakatwerbung ist gebührenpflichtig.
- Terminvereinbarung
- Formloser schriftlicher Antrag, aus dem die Dauer der Plakataktion,
- sowie die Anzahl der Plakate und die gewünschten Plakatstandorte hervorgehen.
Bauen
Beratung
Bei Fragen hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben auf dem Gebiet der Gemeinde Much, berät Sie der Fachbereich 3 Gemeindeentwicklung und Bauen gerne. Damit für die planungsrechtliche Bauberatung ausreichend Zeit zur Verfügung steht, ist wird zu einer vorherigen Terminabsprache geraten.
Die für das gesamte Gemeindegebiet zuständige Polizei befindet sich in Eitorf.
Die Polizeiwache ist zu erreichen:
Tel: 02241 5413-421
Fax: 02241 5413409
www.rhein-sieg-kreis.nrw
Daneben erreichen Sie die Polizei in dringenden Notfällen über die Notrufnummer 110.
Die Polizeiwache in Much befindet sich an der Hauptstr. 54, 53804 Much.
Hier wird die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde Much koordiniert. Das umfasst:
- Pressemitteilungen
- Presseanfragen
- Presseeinladungen und -gespräche
Die Gemeinde Much bei Facebook: www.facebook.com/much.de
Die Gemeinde Much bei Instagram: www.instagram.de/gemeindemuch
Politik
Mehr Transparenz in Politik und Verwaltung geschaffen.
Über das Rats- und Bürgerinformationssystem der Gemeinde Much können folgende Informationen eingeholt werden:
- Sitzungskalender einsehen
- Tagesordnungen
- Vorlagen und Beschlüsse einsehen
- Überblick über die Gremien und Ausschüsse erhalten
- Bekanntmachungen und Veröffentlichungen abrufen usw.
Das Online-Verfahren hat zusätzlich den Vorteil, dass dort eine Textrecherche möglich ist. Mit einem Stichwort können alle Vorlagen, Niederschriften oder Ähnliches gefunden werden.
Darüber hinaus werden durch den Online-Zugang für die Rats- und Ausschussmitglieder zum Teil erhebliche Kosten für Druck und Versand von Ratsunterlagen eingespart.
Allgemeines
Ratten treten dort auf, wo sie etwas zu fressen finden – vor allem, wenn sie in der Nähe unterkommen oder nisten können. Ratten werden meist mit Giftködern bekämpft. Damit die Ratten die Köder fressen, muss jedoch das sonstige Nahrungsangebot eingeschränkt werden.
Was Ratten anzieht und wie man dies vermeiden kann
- Essensreste keinesfalls über das Spülbecken oder die Toilette entsorgen. Denn dadurch wird in den Rohren der Grundstücksentwässerung und im Abwasserkanal buchstäblich der Tisch für Ratten gedeckt. Lebensmittel- und Speisereste gehören daher in die Biotonne, sofern sie nicht auf dem eigenen Kompost entsorgt werden können. Die Abfalltonnen sind stets geschlossen zu halten.
- Ratten interessieren sich auch für Futter für Haustiere oder Wildvögel. Den Futtervorrat sollte man daher nur in gut verschlossenen Behältern aufbewahren.
- Ein gefundenes Fressen für Ratten sind ebenso Brotreste und ähnliche Speisen, die gern einmal Enten oder Tauben hingeworfen werden. Nicht nur deshalb sollte man Enten und Tauben am besten gar nicht füttern. Denn Brot ist für Vögel völlig ungeeignet und kann sogar zum Erstickungstod der Tiere führen.
- Auch beim Kompostieren gilt es, einige Dinge beachten:
- So sollten Speisereste zunächst mit Erde, fertigem Kompost oder Gartenabfällen abgedeckt werden. Wenn sich Ratten über die Essensreste hermachen, sollte man diese besser in der Biotonne entsorgen. Wer keine Biotonne besitzt, kann sie stattdessen in die Restmülltonne werfen.
- Auch der Geruch von Fäulnis zieht Ratten an. Daher sollte man Obstreste locker auf der Oberfläche des Komposts verteilen, sodass sie sich zersetzen können, ohne zu faulen.
- Der Kompost sollte ständig feucht gehalten werden. Denn Ratten halten sich dann ungern darin auf. Zudem fördert dies die Verrottung.
- Und mit einem stabilen Drahtgitter mit engen Maschen rund um den Kompost kann man die unliebsamen Besucher aussperren.
Nur zwei Rattenarten bereiten dem Menschen Probleme
Übrigens bereiten nur zwei Rattenarten dem Menschen Probleme: die sogenannte Hausratte und die Wanderratte.
- Wanderratten kommen in Deutschland sehr viel häufiger vor. Für sie ist ein Zugang zum Wasser lebensnotwendig, weshalb sie oft auch Wasserratten oder Kanalratten genannt werden. Wanderratten leben häufig in Gärten.
- Sie besiedeln feuchte Lebensräume wie Abwasserkanäle, Kellerräume oder feuchte Erdlöcher.
- Die Hausratte ist in Deutschland bereits so selten geworden, dass sie auf der Roten Liste der vom Aussterben gefährdeten Tierarten steht. Hausratten dürfen daher in Deutschland nicht getötet werden.
Wer ist für die Rattenbekämpfung verantwortlich?
- Grundstückseigentümer sind für die Bekämpfung von Ratten verantwortlich und tragen auch die Kosten.
- Die Gemeinde Much bekämpft Ratten, wenn sie auf öffentlichen Flächen wie Grünanlagen oder in öffentlichen Gebäuden auftreten. Das Abwasserwerk spült das Kanalnetz regelmäßig und belegt es mit Rattenködern. An Bächen werden keine Rattenköder ausgelegt, weil Ratten dort nur auftreten, wenn in der Nähe Nahrungsquellen vorhanden sind. Die Bäche bieten dann zwar Unterschlupf, aber ohne Entzug des Nahrungsangebots wäre eine Bekämpfung nicht nachhaltig.
Rattenbefall – was nun?
- Wer einen Rattenbefall auf seinem privaten Grundstück bemerkt, ist gut beraten, einen Fachbetrieb mit der Bekämpfung zu beauftragen. Denn die Erfolgsquote der Fachbetriebe ist erfahrungsgemäß höher als bei eigenen Maßnahmen.
- Die eigene Bekämpfung ist zulässig, wenn dafür die zugelassenen Mittel verwendet werden. Diese sind im Fachhandel erhältlich. Die Gebrauchsanweisungen mit den jeweiligen Vorsichtsmaßnahmen und Warnungen sind unbedingt zu beachten. So dürfen sämtliche Wirkstoffe nur verdeckt in Sicherheitsköderstationen ausgelegt werden. Übrig gebliebene Köder oder Köderreste können am Schadstoffmobil der RSAG abgegeben werden.
- Wenn bei einer vermieteten Immobilie der Rattenbefall nachweislich auf den Mieter zurückzuführen ist, muss dieser auch die Kosten der Bekämpfung übernehmen.
- Wenn Ratten von einem Nachbargrundstück auf das eigene übersiedeln, sollte man Kontakt mit dem Nachbarn aufnehmen, um mit ihm die Bekämpfung zu besprechen. Weigert sich der Eigentümer eines von Ratten befallenen Grundstücks, die Ratten zu bekämpfen, wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt unter Tel. 02245-6823. Dieses kann nach Infektionsschutzgesetz die Bekämpfung anordnen. Wird die Anordnung missachtet, so kann die Behörde selbst die fachgerechte Bekämpfung beauftragen. Die entstandenen Kosten werden dann in Rechnung gestellt.
- Wenn die Ratten aus dem Kanal kommen, wenden Sie sich bitte an das Abwasserwerk der Gemeinde Much – Tel.: 02245-680
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne gewerbliche Niederlassung selbständig oder unselbständig Waren anbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
In diesen Fällen ist gemäß § 55 der Gewerbeordnung eine Reisegerwerbekarte erforderlich.
Da zahlreiche Tätigkeiten von der Reisegewerbekartenpflicht befreit sind, empfiehlt es sich, mit dem o.g. Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen. Bei ihm erhalten Sie auch den Antrag für eine Reisegewerbekarte.
- Terminvereinbarung
- Wegen der unterschiedlichen Sachverhalte ist eine generelle Aussage hier nicht möglich. Bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Sachbearbeiter.
Grundsätzlich benötigen Sie für Reisen außerhalb der europäischen Union einen Reisepass. Persönliche Vorsprache der Antragsstellenden Person ist, auch bei Personen unter 18 Jahren, zwingend notwendig!
Für Vielreisende gibt es die Möglichkeit, einen Reisepass mit 48 Seiten (gegenüber den üblichen 32 Seiten) gegen Aufpreis zu beantragen.
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 5-6 Wochen. In dringenden Fällen kann gegen Aufpreis ein Reisepass im Express-Verfahren beantragt werden, der innerhalb von 4 Werktagen abholbereit ist. In besonders Dringenden Fällen kann, gegen Vorlage von entsprechenden Nachweisen, ein vorläufiger Reisepass mit verkürzter Gültigkeit ausgestellt werden.
- Terminvereinbarung
- bisheriger Reisepass (soweit vorhanden) oder Personalausweis
- aktuelles biometrisches Passfoto (nicht älter als 6 Monate)
- ggf. Geburts- oder Heiratsurkunde (bei ausländischen Urkunden zusätzlich eine Übersetzung von einem staatl. anerkannten Übersetzer)
- ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht (Scheidungsurteil, Negativbescheinigung des Jugendamtes)
- ggf. Vollmacht der gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen
- Vollmacht zur Abholung bei Abholung durch Dritte
Nach vorheriger telef. Terminabsprache ist das Versicherungsamt montags bei der Beantragung folgender Rentenarten behilflich:
• Kontenklärung
• Erwerbsminderungsrente
• Witwen-/Witwerrente
• Waisenrente
• Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres
• Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres
• Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Schwerbehinderung
• Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres und Altersteilzeit
• Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres
Ebenso erhalten Sie hier kostenlos die notwendigen Übereinstimmungsvermerke auf Unterlagen und Dokumenten, die Sie als Nachweis dem Versicherungsträger vorlegen müssen. Bringen Sie bitte hierzu das Originaldokument und dessen Kopie mit.
Ansprechpartnerin/Terminvereinbarung
Terminvereinbarungen sind möglich, entweder telefonisch unter Nummer 02243- 89131 oder per Mail rentesWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde
Die Rentenanträge werden über die Gemeinde beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingereicht. Ebenso erhalten Sie hier kostenlos die notwendigen Übereinstimmungsvermerke auf Unterlagen und Dokumenten, die Sie als Nachweis dem Versicherungsträger vorlegen müssen. Bringen Sie bitte hierzu das Originaldokument und dessen Kopie mit.
Es findet KEINE Beratung statt, lediglich die Antragsannahme. Zwecks einer Beratung und Rentenauskunft wenden Sie sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung in Gummersbach unter der Rufnummer 02261 80501 .
Die Anschriften der Rententräger lauten:
Service-Zentrum Gummersbach
Singerbrinkstraße 41
51643 Gummersbach
Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin
Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Königsallee 71
40215 Düsseldorf
Bundesknappschaft
Pieperstr. 14 - 28
44781 Bochum
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hält in regelmäßigen Abständen im Rathaus der Gemeinde Much einen Rentensprechtag für Versicherte der Arbeiterrentenversicherung und Versicherte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Bundesknappschaft, Seekasse sowie Bahnversicherungsanstalt ab.
Es erfolgt keine Reha-Beratung und keine Aufnahme von Renten- und Kontenklärungsanträgen.
Die Beratung erfolgt einmal monatlich im Rathaus der Gemeinde Much nach Terminverbarung.
Die Termine können direkt unter der Telefonnummer 02261 805-01 vereinbart werden.
Sollten Sie keinen zeitnahen Termin in Much erhalten, können Sie auch einen Termin in der Geschäftsstelle in Gummersbach vereinbaren.
Rentenanträge und Kontenklärungsanträge können Sie bei der Rentenstelle Much stellen.
Die Rundfunkgebührenbefreiung richtet sich nach der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Diese sieht unterschiedliche Befreiungstatbestände vor; unter anderem werden bestimmte Behindertengruppen ( Ausweis mit 80% und Merkzeichen RF, Blinde mit Ausweis 60 % ) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
Die Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht werden direkt von "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Köln" bearbeitet. Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie unter www.rundfunkbeitrag.de.
Schaden
Regelmäßig kontrollieren Mitarbeiter der Gemeinde Straßen, Gehwege und Einrichtungen in den einzelnen Ortsteilen unserer Gemeinde. Dennoch können immer einmal Schäden auftreten :
Ob z.B. eine Straßenlaterne defekt ist, ein Bordstein oder eine Gehwegplatte abgesackt ist, wilder Müll abgelagert wurde oder ein Baum einen Waldweg blockiert - eine frühzeitige Reparatur oder Behebung kann Unfälle vermeiden und Folgekosten einsparen.
Trotz aller Kontrollen bemerken Sie Mängel in Ihrer Nachbarschaft oder auf Ihren regelmäßigen Wegen natürlich meist frühzeitiger.
Mit einer Schadensmeldung können Sie uns diese Schäden anzeigen und damit helfen, vorhandene Mängel schneller beseitigen zu können.
Wir danken für Ihre Mithilfe !
Hier können Sie den Schaden melden!
Schiedsmann für die Gemeinde Much ist:
Herr Holger Friedrich
Tel: 0157 30757789
schiedsamtsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde
Sprechstunde nach Vereinbarung
Stellvertretende Schiedsfrau ist:
Frau Katrin Schütterle
Tel: 02245 6000507
schiedsamtsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde
Weitere Infos unter www.bds-nrw.com
Die Schulaufsicht in Nordrhein-Westfalen ist dreistufig organisiert. Es gibt eine oberste, eine obere und eine untere Schulaufsichtsbehörde.
Oberste Schulaufsichtsbehörde
Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen ist oberste Schulaufsichtsbehörde. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr.
Unmittelbare Aufsichtsbehörden über die Schulen sind die Bezirksregierungen und die staatlichen Schulämter.
Obere Schulaufsichtsbehörde
Die Bezirksregierungen nehmen die Dienst- und Fachaufsicht u.a. über die Gesamtschulen und Förderschulen wahr. Die Bezirksregierungen sind zugleich obere Schulaufsichtsbehörde.
Untere Schulaufsichtsbehörde
Die staatlichen Schulämter nehmen die Dienst- und Fachaufsicht u.a. über die Grundschulen und die Fachaufsicht über bestimmte Förderschulen wahr. Das staatliche Schulamt wird als untere Schulaufsichtsbehörde von den Kreisen und kreisfreien Städten getragen.
Bezirksregierung Köln Abteilung 4 – Schulen
- als obere Schulaufsichtsbehörde -
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Tel: 0221 1470
poststelle@bezreg-koeln.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de
Schulamt des Rhein-Sieg-Kreise
- als untere Schulaufsichtsbehörde -
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 132795
kreisverwaltungsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhein-sieg-kreisde
www.rhein-sieg-kreis.de/Schulaufsicht
Gesamtschule
In der Gemeinde Much gibt es zwei Grundschulen für die je ein Schuleinzugsbereich gebildet wurde.
Die Zugehörigkeit der jeweiligen Ortschaften finden Sie in folgender Rechtsverordnung: Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschule Much und Marienfeld
In erster Linie ist die Schuldnerberatung dafür zuständig, dem Schuldner bei der Ordnung seiner Schulden zu helfen. Jeder kann diese Beratung in Anspruch nehmen. Die Beratung ist kostenlos!
Die Schuldnerberatung findet nach Terminvereinbarung jeden 2. Donnerstag im Monat im Rathaus statt.
Nähere Auskünfte erteilt:
Kath. Verein für Soziale Dienste im Rhein-Sieg-Kreis e.V. (SKM)
Bahnhofstr. 27
53721 Siegburg
Tel: 02241 1778-16
Die Gemeinde Much bietet Schüler*innen die Möglichkeit, den Schulunterricht von der ersten bis zur dreizehnten Klasse in einer dynamischen Bildungslandschaft vor Ort zu besuchen und dabei alle Abschlüsse zu erlangen.
Dieses bieten die Gemeinschaftsgrundschulen in Much und Marienfeld sowie die Gesamtschule Much, die in vorbildlicher Art und Weise zusammen kooperieren. Gemeinsame Projekte und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Schulen garantieren ein attraktives, transparentes und durchlässiges Schulangebot, so dass alle Voraussetzungen für einen guten Start in das spätere Berufsleben oder auch die Aufnahme eines anschließenden Studiums gegeben sind.
An den Grundschulen wird das Betreuungsangebot durch die angeschlossenen Offenen Ganztagsschulen ergänzt.
Darüber hinaus ist die Gemeinde an der Förderschule der Stadt Hennef beteiligt.
Die Gemeinde Much ist als Schulträger für die Übernahme der notwendigerweise entstehenden Schülerfahrkosten zuständig. Diese sind in der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) geregelt.
Schulbusse
Für die Mucher Schüler*innen, die eine der Schulen in Much besuchen, ist ein Schülerspezialverkehr eingerichtet. Dieser wird durch die Firma Willms ausgeführt und kann von den Schüler*innen für den Schulweg unentgeltlich genutzt werden. Eine Übersicht der Buslinien und Fahrpläne finden Sie hier: - Schulbuspläne Much
SchülerTicket
Schüler*innen der Gesamtschule, welche nicht in Much wohnen, wird unter Beachtung der Voraussetzungen der SchfkVO ein VRS SchülerTicket gestellt. Dieses muss über das Online-Portal der RSVG beantragt werden. Alle benötigten Informationen zum VRS SchülerTicket finden Sie in diesem Merkblatt. Da das SchülerTicket auch in der Freizeit genutzt werden kann, ist ein Eigenanteil zu zahlen.
Eine Übersicht des Busnetzes und der Fahrpläne stellt die RSVG zur Verfügung. Die wichtigsten Linien für die Schüler*innen der Gesamtschule Much sind die Linien: 576, 578, 594, SB 56, SB 54, 319.
Mucher Schüler*innen die die Schulbusse nutzen können, aber dennoch ein SchülerTicket zur Nutzung in der Freizeit wünschen, können dieses ebenfalls über das Online-Portal der RSVG beantragen. In diesem Fall sind die Kosten jedoch als Selbstzahler zu tragen.
Schülerbeförderung zur Förderschule
Für die Mucher Schüler*innen der Förderschule in der Geisbach ist ebenfalls ein Schülerspezialverkehr eingerichtet. Sie werden nach individuellen Fahrplänen mit der Firma May befördert. Auskunft hierzu erteilt das Schulsekretariat.
Grundschule
Gesamtschule
In der Trägerschaft der Gemeinde Much liegen die beiden Grundschulen in Much und Marienfeld sowie die Gesamtschule Much. Als Schulträger ist die Gemeinde Much verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten. Sie muss das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung stellen.
Der Rat der Gemeinde Much hat beschlossen, dass es ab der Kommunalwahl im September 2020 einen Seniorenbeirat in Much gibt. Dieser wurde von allen Mucherinnen und Muchern ab 55 Jahre gewählt, und zwar erstmalig am 13. September 2020 zusammen mit den Kommunalwahlen für fünf Jahre.
Der Seniorenbeirat ist ein politisches Gremium - aber parteineutral. Die Mitglieder sollen keine Feierlichkeiten oder Veranstaltungen organisieren, sondern bei der politischen Willensbildung, also bei allen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, beteiligt sein.
Mit dem demografischen Wandel wächst auch der Anteil der älteren Mitmenschen in der Gemeinde Much. Deshalb ist es uns ein besonderes Anliegen, dass sich in der Gemeinde ein adäquates Angebot rund um die Interessen und Bedürfnisse von Seniorinnen und Senioren widerspiegelt.
Das Seniorenbüro der Gemeinde Much ist eine Anlaufstelle für ältere Menschen und ihre Angehörigen, denn ältere Menschen sind häufiger auf Beratung und Hilfe angewiesen als Jüngere. Ob es um die aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Hilfe und Beratung für Gesundheit, Haushalt, Pflege und betreutes Wohnen oder praktische Hilfen für den Alltag wie Hausnotruf, Bürgerbus oder Barrierefreiheit geht – das Seniorenbüro versucht Ihnen neutral zu helfen oder entsprechende Kontakte zu vermitteln.
Durch unsere Vernetzung mit allen in Much für Seniorinnen und Senioren aktiven Vereinen, Gruppen und Organisationen wollen wir bestmöglichst beraten.
Denn neben dem Verständnis zwischen den Generationen und für ein seniorenfreundliches Much wollen wir dazu beitragen, dass ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger ihre Selbständigkeit möglichst lange aufrechterhalten können.
Unsere Ziele und Aufgaben
- Zur aktiven Lebensgestaltung im Alter anregen und Hilfestellungen anbieten
- Die Kontakte zwischen den Mucher Bürgern und den Generationen fördern
- Die Interessen und Belange älterer Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde vertreten
- Vielfältige Informationen und Serviceangebote bereitstellen
- Durch Angebote/Gesuche auf der Internetseite den Seniorinnen und Senioren eine Plattform anbieten
- Much zu einer seniorenfreundlichen Gemeinde gestalten
Zur Warnung der Bevölkerung und zur Alarmierung der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Much stehen Sirenen zur Verfügung. Die Sirenentöne sind:
- Brandfall: zweimal unterbrochener Dauerton von einer Minute
- Katastrophenalarm: eine Minute Heulton (an- und abschwellend)
Einmal im Monat werden die Feuerwehrsirenen zur Probe ausgelöst. Der Probealarm findet jeden zweiten Samstag im Monat zwischen 11.45 Uhr und 12.00 Uhr statt.
Für den Probealarm wird das einheitliche Signal für Feueralarm verwendet. Hierbei handelt es sich um den zweimal unterbrochenen Dauerton von einer Minute. Bei einem erforderlichen Feuerwehreinsatz während des Probealarms wird das Signal "Feueralarm" wiederholt bzw. zweimal hintereinander ausgelöst.
Der Probealarm wird rechtzeitig im Mitteilungsblatt der Gemeinde Much bekannt gegeben.
Was müssen Sie im Falle eines Katastrophenalarms tun:
- Geschlossene Räume aufsuchen
- Fenster und Türen schließen
- Radiogerät einschalten WDR 2 (100,4 MHz), Radio Bonn/Rhein-Sieg (91,2 MHz) auf Durchsagen achten
- Nachbarn informieren
- Auf Lautsprecherdurchsagen der Feuerwehr oder Polizei achten
Sondermüll sind Abfälle, die wegen ihrer hohen Schadstoffanteile die Umwelt stark belasten, wenn sie mit dem Hausmüll beseitigt werden oder in die Kanalisation gelangen, wie z. B. Medikamente Batterien, Farbe, Lacke Fotochemikalien, Leuchtstoffröhren, Lösungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Säuren etc.
Dieser Sondermüll kann kostenlos beim RSAG Umweltmobil abgegeben werden. Die Stellplätze des Umweltmobils entnehmen Sie bitte dem Müllkalender.
Batterien können in allen größeren Geschäften in den Batterie-Sammelbehältern entsorgt werden.
Auskunft erteilt:
Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH
Pleiser Hecke 4
53721 Siegburg
Tel: 02241 306-0
www.rsag.de
Bei Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen ist eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 des Straßen- u. Wegegesetzes erforderlich. Hierzu zählen z.B. Pflasterung öffentlicher Flächen oder Aufstellen von Blumenkübeln.
Die Sondernutzung wird durch befristete Erlaubnis erteilt. Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit der Sondernutzung nicht begonnen werden.
In der Gemeinde Much ist für die Sozialarbeit wie folgt zuständig:
- Kinder und Jugendliche: Jugendhilfezentrum Neunkirchen-Seelscheid
- Ggfls. finden Kinder und Jugendliche selbst auch Hilfe im Jugendzentrum Much
- Flüchtlinge: Sozialamt der Gemeinde Much
- Seniorinnen und Senioren: Seniorenbüro der Gemeinde Much
Das Kreisjugendamt bietet offene Sprechstunden durch den Sozialen Dienst an. Diese können Sie ohne vorherige Terminabsprache besuchen.
Die offene Sprechstunde für Much-Kranüchel, Much-Marienfeld und umliegende Ortschaften:
Frau Tina Nebel
Mittwochs von 14.00-15.00 Uhr im Kindergarten St. Mariä Himmelfahrt Much
Tel: 02247 92155522
tina.nebelsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhein-sieg-kreisde
Die offene Sprechstunde für Much und umliegende Ortschaften:
Frau Jasmin Grau
Mittwochs von 14.00-15.00 Uhr im Kindergarten St. Martinus
Tel: 02247 92155525
jasmin.grausWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhein-sieg-kreisde
In der Gemeinde Much gibt es eine Vielzahl von Sozialwohnungen. Dies sind Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln finanziert worden sind und grundsätzlich nur an Personen vermietet werden dürfen, die einen Wohnberechtigungsschein besitzen. Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Personen, die sozial bedürftig sind.
Für die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen ist zuständig:
Rhein-Sieg-Kreis
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 130
www.rhein-sieg-kreis.de
Die Gemeinde Much hat für die in ihrem Gemeindegebiet bestehenden Sozialwohnungen ein Vorschlagsrecht. Bedürftige Personen sollten sich daher bei der Gemeinde Much melden, damit diese dem Wohnungseigentümer als zukünftiger Mieter vorgeschlagen werden können.
- Wohnberechtigungsschein
Für Spenden unmittelbar an die Gemeinde Much (Schulen, Tourismus, Freiwillige Feuerwehr etc.) werden Spendenbescheingungen zur Erwirkung von Steuervergünstigungen von der Gemeinde Much ausgestellt.
Die Gemeinde erhebt für das Halten von Spielautomaten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit und ähnlichen Unterhaltungsgeräten in Spielhallen oder Gastwirtschaften eine Vergnügungssteuer.
Die jeweiligen Steuersätze ergeben sich aus der Vergnügungssteuerstatzung der Gemeinde Much.
Der Halter muss die Aufstellung der Apparate sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Monats schriftlich beim Steueramt anzeigen.
In Spielgruppen treffen sich Eltern mit Ihren Kindern. Dies kann in organisierten Gruppen oder im privaten Rahmen sein. In der Spielgruppe lernen sich Familien mit gleichaltrigen Kindern kennen. Den Eltern bietet sich dabei die Gelegenheit zum Austausch, während die Kinder spielen und sich so sanft von den engsten Bezugspersonen lösen.
In Much organisiert u.a. das katholische Familienzentrum regelmäßige Spielgruppen. Nähere Infos finden Sie hier.
Auch private Spielgruppen in den unterschiedlichsten Formaten finden sich regelmäßig zusammen. Hören Sie sich einfach mal bei anderen Eltern um oder nutzen Sie die einschlägigen Social Media Kanäle.
Seit dem Jahr 2001 werden jährlich aktive Mitglieder von Mucher Sportvereinen oder Einwohner der Gemeinde, die in auswärtigen Sportvereinen aktiv sind, sowie Schüler von Schulen der Gemeinde Much geehrt, wenn sie besondere sportliche Leitungen im Einzel- oder Mannschaftssport erbracht haben.
Die Ehrung wird in einer gemeinsamen Sportlerehrung durch den Bürgermeister durchgeführt. Die Ehrungsrichtlinien finden Sie hier:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Britta Rath.
Die Sportstätten der Gemeinde Much werden nach Schulschluss für Zwecke des Vereinssports (Sporthallen gegen Entgelt) zur Verfügung gestellt.
Das Liegenschaftsamt führt die Benutzungspläne, bearbeitet die Nutzungsverträge und setzt die Gebühren fest.
Bei der Servicestelle der rhenag können Standrohre mit Messeinrichtung für eine Wasserentnahme über einem Hydranten aus dem öffentlichen Versorgungsnetz angemietet werden.
Der Mietzins richtet sich nach der Dauer der Anmietung. Außerdem ist für die Dauer der Bereitstellung eine Kaution in Höhe von 250,00 € zu hinterlegen.
Platz
Satzung
Stellplatzsatzung
§ 48 Abs. 1 der Landesbauordnung (BauO NRW) geht u.a. davon aus, dass bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen Zugangs- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen und Fahrradstellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden.
Gem. § 48 Abs. 3 BauO NRW können die Gemeinden unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse festlegen, ob und in welchem Umfang und in welcher Beschaffenheit Stellplätze oder Garagen und Fahrradstellplätze errichtet werden müssen. Dies kann die Gemeinde im Rahmen einer Satzung festlegen ebenso wie Ablösung der Herstellungspflicht durch Zahlung eines in der Satzung festzulegenden Geldbetrages an die Gemeinde.
Die aktuelle Stellplatzsatzung der Gemeinde Much trifft für den Ortskern von Much Regelungen für die Fälle, in denen notwendige Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
Der Tod einer in der Gemeinde Much verstorbenen Person muss beim Standesamt Much angezeigt werden, und zwar spätestens am dritten Werktag, der auf den Todestag folgt.
Die Beurkundung kann erst erfolgen, wenn die ärztliche Todesbescheinigung vorliegt.
Sofern ein Bestattungshaus mit der Abwicklung des Sterbefalls beauftragt wurde, wird dieses in der Regel auch die Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt übernehmen. Der Bestatter kann auch Auskunft darüber geben, welche Unterlagen für Sterbefallbeurkundung benötigt werden.
Eine auswärtig verstorbene Person muss beim Standesamt beurkundet werden, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist.
Alten- und Pflegeheime sind zur schriftlichen Anzeige verpflichtet.
Aufbrüche in der öffentlichen Fläche von Straßen und Wegen dürfen nur von Fachfirmen durchgeführt werden und sind nur mit Genehmigung möglich. Für die gemeindlichen Straßen und Wege können die Auftraggeber (Ver- und Entsorger sowie private Bauherren) beim Tiefbauamt der Gemeinde Much einen entsprechenden Antrag stellen.
- schriftlicher Antrag
- amtlicher Lageplan
- Mitteilung über Baubeginn und Bauende
Für die Instandsetzung sowie den Neubau von gemeindlichen Straßen, Geh-, Wirschafts-, Wander, Reit- und Radwege ist das Tiefbauamt der Gemeinde Much zuständig.
Für die bauliche Herstellung von Verkehrsberuhigungen ist ein schriftlicher Antrag erforderlilch. Voraussetzungen hierfür ist eine durchgeführte Geschwindigkeitsmessung.
Genehmigungen für die Verrohrungen der Wegseitengräben und Bordsteinabsenkungen im Bereich der Eingänge und Zufahrten, Regenwasserleitungen und Durchlässe sind ebenfalls beim Tiefbauamt zu beantragen.
Straßenbaubeiträge werden von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erhoben
Durch die Gemeinde werden Straßenbaubeiträge erhoben, wenn öffentliche Straßen, Wege, Plätze und andere Erschließungsanlagen erneuert oder verbessert werden. In welcher Höhe die Beiträge erhoben werden, hängt von den jeweiligen Grundstücksgegebenheiten, der Art der Baumaßnahme sowie deren Kosten und der Hauptnutzen der Straße ab. So ist z.B. der Anteil bei Anliegerstraßen höher als bei Hauptverkehrsstraßen.
Die Straßenbaubeiträge richten sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Much.
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Much
Kommunalabgabengesetz NRW
In allen Fragen der Straßenbeleuchtung ist das Sachgebiet Tiefbau der Gemeinde Much zuständig.
Die Erstellung von Straßenbeleuchtungsanlagen ist schriftlich zu beantragen. Die Herstellungskosten sind je nach Hauslage in Höhe von 50 % bis 100 % von dem Antragsteller zu zahlen.
Unfallschäden oder defekte Straßenbeleuchtungen sind der Westenergie zu melden. Dies ist möglich über die Mitarbeiter der Information der Gemeinde Much unter 02245 - 68 0.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, defekte Straßenlaternen online bei der Westenergie zu melden.
Die Namensgebung für die gemeindlichen Straßen, Wege und Plätze orientiert sich meist an alten Flurbezeichnungen oder historischen Gegebenheiten oder Persönlichkeiten der Orte im Gemeindegebiet. Die Verwendung von Namen lebender Personen ist aufgrund des Gebotes zur Wahrung der Menschenwürde nur mit Zustimmung des Namensträgers zulässig.
Die Namensgebung wird im Planungs- und Verkehrsausschuss des Rates der Gemeinde Much entschieden.
Im Gemeindegebiet bestehen derzeit nur für die Orte Much, Marienfeld und Kranüchel Straßennamen. Alle anderen Orte sind durchnummeriert.
Alle Informationen hierzu finden Sie in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Much.
Straßenreinigungsgebühren werden von Grundstückeigentümern für Grundstücke erhoben, die an einer zu reinigenden Straße liegen oder von ihr erschlossen werden (Hinterlieger/Teilhinterlieger).
Als Maßstab zur Berechnung der Gebühr gilt die Länge der Grundstücksseite, die an der Straße liegt oder die der Straße zugewandt ist.
Die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren erfolgt mit dem Grundbesitzabgabenbescheid. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Sie sind differenziert für Anliegerstraßen, innerörtliche Verbindungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen. Außerdem bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach dem Umfang der Leistung (Schmutzreinigung und Winterdienst, nur Schmutzreinigung, nur Winterdienst).
Vor Durchführung von Straßensperrungen ist gemäß § 45 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung zur Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum sowie gemäß § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung für die Erteilung einer Erlaubnis für Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen beim Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises mind. 30 Tage vor Beginn der Sperrung eine Genehmigung einzuholen.
Weitere Informationen hierzu erteilt:
Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 13-0
kreisverwaltungsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhein-sieg-kreisde
www.rhein-sieg-kreis.de
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen (Verkehrsbeschilderung im Sinne der Straßenverkehrsordnung), und Verkehrseinrichtungen (z.B. Leitbaken oder Richtungstafeln in Kurven) sowie die Aufbringung von Fahrbahnmarkierungen ist beim Fachbereich 3 - Gemeindeentwicklung und Bauen - ein schriftlicher begründeter Antrag einzureichen.
Das Bauamt sendet den Antrag zusammen mit einer Stellungnahme an das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises.
Der Rhein-Sieg-Kreis entscheidet als sachlich zuständige Behörde, ob dem Antrag aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht zugestimmt werden kann.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen werden nur dort angeordnet, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
- Formloses Antragsschreiben mit Begründung
- ggf. mit kurzer handschriftlicher Skizze über die Begebenheit des Ortes
Die Teilung eines bebauten Grundstückes bedarf nach § 8 Landesbauordnung NRW der Genehmigung. Fragen hierzu beantwortet Ihnen die Bauaufsichtsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises.
Bauaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 13-0
kreisverwaltungsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhein-sieg-kreisde
www.rhein-sieg-kreis.de
Für den Rhein-Sieg-Kreis ist die Tierkörperbeseitigungsanstalt in Marl zuständig.
Die Abdeckerei (Fa. Secanim) erreichen Sie unter der Rufnummer 02306 92709-21 oder – 27.
Weitergehende Fragen zu der Problematik der Tierkörperbeseitigung können schriftlich, telefonisch oder per E-mail gestellt werden an den:
Rhein-Sieg-Kreis
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 13-0
Fax: 02241 13-3079
kreisverwaltungsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9rhein-sieg-kreisde
www.rhein-sieg-kreis.de
Jeder der Tiere hält oder betreut, ist gesetzlich verpflichtet, für diese zu sorgen und Verantwortung zu tragen. Tiere müssen so gehalten werden, dass sie ihre Bedürfnisse befriedigen können (artgemäße Ernährung, angemessene Pflege, verhaltensgerechte Unterbringung).
Das Veterinäramt des Rhein-Sieg-Kreises geht Hinweisen aus der Bevölkerung auf unsachgemäße Tierbehandlung nach, indem es die Sachverhalte erforscht und ggf. Maßnahmen gegen den oder die Tierquäler einleitet.
Hierzu sind möglichst genaue Informationen über Tierart, Tieranzahl, Tierhalter, Ort und Missstände anzugeben.
Wenden Sie sich daher bitte schriftlich an den
Rhein-Sieg-Kreis
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 13-0
Fax: 02241 13-3079
kreisverwaltung@rhein-sieg-kreis.de
Sie können Ihre Anzeige auch beim Ordnungsamt der Gemeinde Much abgeben. Diese wird dann zuständigkeitshalber an den Rhein-Sieg-Kreis weitergeleitet.
Außerhalb der Geschäftszeiten können Sie akute Notsituationen auch der Polizei melden.
Zweimal jährlich (im belaubten und im unbelaubten Zustand) werden die Bäume auf öffentlichen und privaten Grundstücken, deren Äste in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, einer äußeren Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit der Bäume, unterzogen.
Eine eingehendere Untersuchung ist dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten, wie etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, trockene Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall.
Jeder Bürger wird gebeten, Todholz oder Bäume mit Faulstellen, deren Äste in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, dem Bauhof, Ansprechpartner s. o., zu melden; denn obwohl die Bäume regelmäßig kontrolliert werden, kann es immer einmal vorkommen, dass der ein oder andere Baum übersehen wurde.
Es wird abschließend darauf hingeweisen, dass die Grundstückseigentümer für ihre Bäume verantwortlich sind.
Die Gemeinde Much erfreut sich aufgrund Ihrer reizvollen landschaftlichen Lage und der Nähe zu den Ballungszentren Köln und Bonn für Kurzurlauber großer Beliebtheit.
Besondere Sehenswürdigkeiten sind:
- Burg Overbach (15. Jh.)
- Kath. Kirche St. Martinus (12.Jh.)
- Skulpturenweg Lyrikweg (9,5 km)
- Böllweg (12 km)
- Offene Gartenpforte
Außerdem locken zahlreiche Wander- und Radwanderwege die Besucher an.
In der Tourist-Information der Gemeinde Much erhalten Sie Wander- und Radwanderkarten, Ausflugstipps und Informationen für den Gast.
In der Gemeinde Much gibt es über 100 Vereine und dementsprechend unzählige Feiern und Feste.
Desweiteren können Sie in dem Veranstaltungskalender der Gemeinde Much nachschauen.
Sobald Sie innerhalb der Gemeinde Much umziehen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen im Bürgerbüro der Gemeinde Much ummelden. Den für die Ummeldung erforderlichen Vordruck erhalten Sie im Bürgerbüro.
Eine Vollmacht und eine Wohnungsgeberbescheinigung für die Ummeldung können Sie sich hier downloaden:
- Terminvereinbarung
- Personalausweise aller umziehenden Personen
- Wohnungsgeberbescheinigung
- Vollmacht Kind
Für die Anmeldung eines Gewerbes werden oft Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Wohnsitzgemeinde gefordert.
Die Wohnsitzgemeinde bescheinigt dem Antragsteller, dass er keine Schulden oder Steuerrückstände bei der Wohnsitzgemeinde hat.
- Personalausweis
Unterhaltssicherungsleistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz werden Wehr- und Zivildienstleistenden gewährt . Als allgemeine Leistungen sollen die Zahlungen insbesondere verheirateten Wehr- bzw. Zivildienstleistenden den Unterhalt für Ehefrau und Kind(er) sicherstellen.
Daneben können Sonderleistungen gewährt werden:
- in Frage kommen Beiträge für Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Feuerversicherung, jedoch keine Kfz-Versicherung, außerdem Familienrechtsschutzversicherung, jedoch keine Verkehrsrechtsschutzversicherung, Ruhenbeiträge, Krankenversicherung
- Mietbeihilfen erhalten Wehrpflichtige, die alleinstehend u. Mieter von Wohnraum sind, wenn der Wohnraum bereits 6 Monate vor Einberufung angemietet wurde
- Wirtschaftsbeihilfen erhalten Wehrpflichtige zur Sicherung der Erwerbsgrundlage als Verdienstausfallentschädigung anläßlich der Ableistung einer Wehrübung
Die Entscheidung über Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz trifft der
Rhein-Sieg-Kreis
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel: 02241 13-0
Fax: 02241 1321-79
Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind Unterhaltsvorschussleistungen oder Unterhaltsausfallleistungen.
Diese erhält ein Kind, wenn es:
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung erhält
- und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sieht verschiedene ärztliche Untersuchungen für Auszubildende und Beschäftigte unter 18 Jahren beim Eintritt in das Berufsleben vor. Damit diese Untersuchungen bei einem Arzt gemacht und abgerechnet werden können, ist der Berechtigungsschein mitzubringen, der hier online beantragt werden kann.
Genehmigung
Wer Veranstaltungen im öffentlichen Raum - zum Beispiel Konzerte unter freiem Himmel, Straßenfeste, Sport-Events, Festumzüge - durchführen will, braucht dazu verschiedene Erlaubnisse.
Zentraler Ansprechpartner dafür ist das Ordnungsamt. Es berät die Veranstalter über alle Anforderungen und gibt Auskunft über Auflagen sowie die notwendigen Unterlagen.
Sie können uns gerne kontaktieren. In einem Telefongespräch können offene Fragen leicht im Vorfeld geklärt werden.
Formular Mitteilung einer Veranstaltung
Die Gemeinde Much erstellt für die Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Institutionen in der Gemeinde Much jedes Jahr für die Zeit vom 01.04 bis zum 31.03. des Folgejahres einen Veranstaltungskalender. Die Termine werden in einer Vereinsversammlung, zu dem die Vorsitzenden aller Vereine, Verbände und Institutionen Anfang eines jeden Jahres eingeladen werden, beraten und abgesprochen, damit die Termine nicht kollidieren.
Der Veranstaltungskalender ist kostenlos im Rathaus und in der Tourist-Information erhältlich. Desweiteren kann er online unter www.much.de/willkommen/veranstaltungen eingesehen werden. Hier werden auch unterjährig die aktuellen Änderungen sowie neugeplante Veranstaltungen aufgeführt.
Das Verbrennen von Abfall (auch Astwerk, Reisig, Schlagabraum oder Gartenabfällen) ist nicht gestattet. Abfälle müssen in der Regel der Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH zugeführt werden.
In besonderen Ausnahmefällen, etwa bei forstamtlich bestätigtem Befall mit bestimmten Schädlingsarten, kann die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Much eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Widerrechtliches Verbrennen kann zum kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr führen.
Die Vermietung und Verpachtung von gemeindlichen Immobilien erfolgt durch das Liegenschaftsamt. Hier erhalten Sie Auskunft über Miet- bzw. Pachtobjekte und über die Bedingungen der Nutzungsüberlassung.
Das Liegenschaftsamt erstellt die Miet- und Pachtverträge, setzt die Miet- bzw. Pachtzinsen fest und erstellt die Nebenkostenabrechnungen.
Die Versammlungsstätten der Gemeinde Much (Turnhalle Sülzberg -alt-, Sporthalle Schulzentrum, Aula und Mensa Schulzentrum sowie Turnhalle Marienfeld) können für die Durchführung von Veranstaltungen angemietet werden.
Das Liegenschaftsamt prüft die Voraussetzungen nach der Verordnung über Bau und Errichtung von Sonderbauten (Sonderbautenverordnung, -SBauVO-) und legt im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung die Nutzungsbedingungen fest.
Versicherungsschäden, für die die Gemeinde haftet, sind schriftlich oder zur Niederschrift geltend zu machen.
- Angaben über Schadenstag und -uhrzeit
- Beteiligte Zeugen
- Art und Höhe des Schadens (wenn möglich per Foto dokumentiert)
Verwarnungsgelder werden von Mitarbeitern des Ordnungsamtes bei Verkehrsverstößen im Bereich des ruhenden Verkehrs ausgesprochen.Die Höhe der Verwarnungsgelder richtet sich nach der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit und ist in Verwarnungs- und Bußgeldkatalogen zum Straßenverkehrsrecht festgelegt.
Der Verkehrsverstoß wird in einem mobilen Datengerät festgehalten, nach etwa 14 Tagen erhalten Sie dann von der Gemeinde den entsprechenden Verwarnungsgeldbescheid.
Die Gemeinde Much ist Mitglied im VHS-Zweckverband Rhein-Sieg, der das kommunale Weiterbildungszentrum der Volkshochschule Rhein-Sieg unterhält.
Dies ermöglicht allen Mucher*innen das umfangreiche Fort- und Weiterbildungsangebot der Volkshochschule zu nutzen.
Alle Information zum Angebot und den Kursen der Volkshochschule Rhein-Sieg finden Sie unter www.vhs-rhein-sieg.de. Das aktuelle VHS-Kursprogramm erhalten Sie u. a. im Rathaus.
VHS Rhein-Sieg
Geschäftsstelle
Ringstraße 24
53721 Siegburg
Tel: 02241 30970
www.vhs-rhein-sieg.de
infosWGjliKepC7yZ1oMcXkw9vhs-rhein-siegde
Mit dem Vorkaufsrecht tritt die Gemeinde in ein zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag als Käufer ein und übernimmt dessen Rechte und Pflichten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag.
Das Vorkaufsrecht bzw. die Ausübung des Vorkaufsrechtes richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches.
Das Vorkaufsrecht kann von Seiten der Gemeinde binnen 2 Monaten nach Mitteilung eines Grundstücksübereignungsvertrages (Kaufvertrages) durch Verwaltungsakt gegenüber dem Käufer ausgeübt werden.
Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten (in der Regel ist das der Notar) darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis (sogenanntes Negativattest) gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes und ist Voraussetzung für die Grundstücksumschreibung beim Grundbuchamt.
Wahlhelfer
Ehrenamt
Die Organisation von Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kommunal- und Seniorenbeiratswahlen in der Gemeinde Much erfolgt durch das Wahlamt. Die Wahlen finden - je nach Wahlart - im Abstand von 4 bis 5 Jahren statt.
Gewählt werden kann neben der unmittelbaren Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal unter bestimmten Voraussetzungen auch per Briefwahl. Das für die Stimmabgabe vorgesehene Wahllokal ist der Wahlbenachrichtigungskarte zu entnehmen. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist jedoch die generelle Eintragung in einem Wählerverzeichnis. Hierauf sollten Sie als Wähler achten.
Für die Abwicklung jeder Wahl sucht die Gemeindeverwaltung auch Wahlhelfer, die bereit sind, gegen einen kleinen Obolus in einem der Mucher Wahllokale am Wahltag Dienst zu versehen.
Wanderkarten der Gemeinde Much sind erhältlich in der Tourist-Information.
Jeder Grundstückseigentümer in der Gemeinde Much kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen und mit Trink- und Gebrauchwasser beliefert wird. Nähere Einzelheiten erhalten Sie hier.
Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Gemeindewasserwerks. Sie werden ausschließlich von der Rhenag AG oder deren Beauftragten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein.
Den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung hat der Anschlussnehmer nach den Maßgaben der Abgabensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Much zu ersetzen.
Ein neuer Wasseranschluss ist bei der Servicestelle der Rhenag AG in Much, Frau Sandra Bonrath, Zanderstr. 30, Tel. 02245 6119017, sandra.bonrath@rhenag.de zu beantragen.
- Lageplan
- Kellergrundriss
Abgabensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Much
Die Gemeinde ist verpflichtet baulich nutzbare Grundstücke mit Trinkwasser zu versorgen. Aufgrund dieser Verpflichtung ist es erforderlich, die entsprechenden Einrichtungen wie Wasserleitungen, Einrichtungen zur Druckerhöhung und Druckminderung, sowie Wasserspeicherung und -messung zu bauen.
Zur teilweisen Deckung der hierfür entstandenen Kosten erhebt die Gemeinde einen einmaligen Wasseranschlussbeitrag. Dieser Beitrag beinhaltet nicht die Kosten für Grundstücksanschlüsse.
Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche ist in Bebauungsplangebieten grundsätzlich von der gesamten Grundstücksfläche auszugehen. Außerhalb eines Bebauungsplanes ist jedoch eine Grundstückstiefe von höchstens 40 m zugrunde zu legen, es sei denn, dass das Grundstück über diese Tiefe hinaus baulich genutzt werden kann.
Grundstücke im Außenbereich unterliegen erst der Beitragspflicht, wenn sie tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Wasseranschlussbeiträgen ist § 8 Kommunalabgabengesetz NRW und die Abgabensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Much.
Allgemeine Rechtsgrundlage:
Abgabensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Much
Kommunalabgabengesetz NRW
Das Wasserwerk versorgt die Haushalte und Betriebe in der Gemeinde Much mit Trinkwasser. Dafür erhebt der Versorgungsbetrieb eine Verbrausgebühr (Wassergeld), die aus einer Grundgebühr (Zählergebühr) und einer verbrauchsabhängigen Gebühr (m³-Preis) besteht. Die jeweiligen Gebührensätze ergeben sich aus der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Much.
Die Gebührenfestsetzung erfolgt nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres (Kalenderjahr) auf der Grundlage der gemessenen Wasserverbräuche. Auf das voraussichtliche Wassergeld werden monatliche Abschläge erhoben.
Zur Ermittlung des Wasserverbrauchs werden die Kunden am Jahresende zur Selbstablesung der Wasserzähler gebeten.
Alljährlich bietet das Mucher Kulturleben zum Abschluss des Jahres ein besonderes Highlight, den traditionellen Weihnachtsmarkt. Besinnliches Beisammensein, Verzehr von köstlichen Leckereien, ungezwungene Gespräche, Glühweinduft und Unbeschwertheit, so dürfen Sie unseren Mucher Weihnachtsmarkt erleben. Das Besondere sind die abwechslungsreich gestalteten Verkaufsstände von Vereinen, Bürger*innen und professionellen Händlern.
Wollen auch Sie sich mit einem Stand auf dem Weihnachtsmarkt präsentieren, dann sprechen Sie uns gerne an!
Durch die Widmung wird eine Straße „öffentlich“ im Sinne des Wegerechts. Sie erhält damit die Eigenschaft einer öffentlichen Sache.
Nur der Eigentümer der Straße, der sog. Straßenbaulastträger, kann die Erklärung abgeben, dass eine Straße als Sache im Gemeingebrauch jedermann zum Verkehr offen steht.
Bei Gemeindestraßen liegt die Straßenbaulast bei der Gemeinde Much, bei Kreisstraßen trägt der Rhein-Sieg-Kreis die Baulast, bei Landesstraßen das Land Nordrhein-Westfalen und bei Bundesstraßen und Autobahnen die Bundesrepublik Deutschland. Mit der Widmung wird gleichzeitig die jeweilige Straßenklasse (z.B. Fußweg, Anliegerstraße, oder Hauptverkehrsstraße) festgelegt sowie ggfls. auch zu beachtende straßenrechtliche Beschränkungen, die in Verkehrszeichen später den Einwohnern gegenüber sichtbar werden. Erschließungsbeiträge können im übrigen nur bei bereits gewidmeten Straßen erhoben werden.
Die jeweilige Widmung kann auch wieder zurückgenommen werden, wenn sie beispielsweise nicht mehr benötigt wird. Die Straße wird dann „eingezogen“. Ändern sich die Eigentumsverhältnisse an einer Straße, z.B. wenn der Kreis eine seiner Straßen in das Eigentum der Gemeinde überträgt, ist auch eine sog. Umstufung möglich.
In den letzten Jahren wurden wilde Müllablagerungen im Waldbereich entsorgt.
Die Kosten sind oft sehr hoch und beinhalten u. a.
- Arbeitskosten für Säuberungen
- Transportkosten* Deponiekosten
- evtl. Analyseuntersuchungen
- Rekultivierung des Geländes (Abpflanzungen, Abdeckungen, Abzäunungen)
- Aufstellung von Hinweisschildern
- im Bereich von Wasserläufen evtl. Steinschüttungen
Leider ist nicht auszuschließen, dass schon geräumte Kippen weiterhin widerrechtlich genutzt werden oder sich auf Grund der Müllgebühren neue wilde Müllgebühren bilden.
Aus diesen Gründen ist nachdrücklich auf folgende Tatsachen hinzuweisen: Auch Biomüll ist Abfall im Sinne des Abfallgesetzes und muss ordnungsgemäß entsorgt werden. Die verschiedenen Möglichkeiten der Kompostierung sollten viel stärker genutzt werden. Letztendlich muss jeder Steuerzahler für die Beseitigung und Entsorgung wilder Müllkippen zahlen. Durch den sogenannten Biomüll kann es zu unerwünschten Eutrophierungen kommen. Weiterhin kann das Oberflächenwasser besonders im Bereich von Siefen stark belastet werden.
Schließlich wird auf das Abfallgesetz für das Land NRW verwiesen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Rhein-Sieg-Kreis (Tel:02241 13-0) oder an die Gemeinde Much, die auch gerne Meldungen über Müllablagerungen entgegennimmt.
Abfallgesetz NRW (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
Bei Wild- und Jagdschäden muss der entstandene Schaden innerhalb von einer Woche ab Kenntnis des Schadenfalles schriftlich beim Ordnungsamt der Gemeinde Much ordnungsamtsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde angezeigt werden. Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn die Anmeldung zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde erfolgt.
Im Anschluss an die Anzeige wird ein Ortstermin mit dem Ziel der Abschätzung des entstandenen Schadens und der gütlichen Einigung vereinbart. An diesem Termin nehmen der Geschädigte, der zuständige Jagdpächter, der amtliche Schätzer und ein/e Mitarbeiter/in des Ordnungsamtes teil.
Sollte im Falle des Feldfruchtschadens bei diesem Termin keine abschließende Einigung erzielt werden können, so erfolgt ein weiterer Abschätzungs- und Einigungstermin zum Zeitpunkt der Ernte. Die vereinbarte Entschädigung wird durch den zuständigen Jagdpächter entweder in Geld- oder in Naturalleistung entrichtet. Bei Forstschäden wird bei Nichteinigung durch die Gemeinde eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens erstellt. Danach besteht für den Waldbesitzer binnen zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift die Möglichkeit der Klageerhebung.
- Formloser schriftlicher Antrag innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Schadens unter Benennung des Schadenereignisses, des Schadensortes und der geschätzten Schadenshöhe
- Formular Wildschaden
Nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW und der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Much ist insbes. bei Anliegerstraßen, aber auch bei überörtlichen Straßen die Räum- und Streupflicht für die Gehwegbereiche, teilweise auch für die Fahrbahnen auf die Anlieger der von der jeweiligen Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen.
Die Anlieger sind somit während der Winterzeit für die Verkehrssicherheit der Gehwege etc. verantwortlich und haben diese in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr schnee- und eisfrei zu halten. Die Überwachung, ob die Räum- und Streupflicht eingehalten wurde, obliegt der Gemeinde Much, die in der Regel auf Beschwerden hin tätig wird.
Eine unterlassene Räum- und Streupflicht kann neben einem empfindlichen Bußgeld und der Aufforderung, den Gehweg verkehrssicher zu machen, auch im Falle eines Schadens von Verkehrsteilnehmern zu Schadensersatzforderungen gegenüber dem Anlieger führen.
Die Straßen und Gehwege, die von den Anliegern zu räumen und zu streuen sind, können der gemeindlichen Straßenreinigungssatzung und der Prioritätenliste entnommen werden.
Die Förderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie z.B. die Verbesserung der Infrastruktur, sowie die Förderung von Ansiedlungen, Umsiedlungen und der Erweiterung wirtschaftlicher Unternehmen auf deren Erhaltung zählen ebenso zu den Aufgaben Mucher Wirtschaftsförderung wie auch die Kontaktpflege mit den Unternehmen vor Ort.
Mieter, die eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung beziehen wollen, benötigen eine Wohnberechtigungsbescheinigung.
Diese Bescheinigung kann ausgestellt werden, wenn das gesamte Brutto-Familieneinkommen des Mieters nach Personenzahl gestaffelte Einkommensgrenzen nicht übersteigt und die gewünschte Wohnung der Größe nach angemessen ist.
Zuständig ist der Rhein-Sieg-Kreis
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Tel. 02241 13-0
Anträge bekommen Sie an der Information im Bürgerbüro der Gemeinde Much.
Lastenzuschuss
Mietwohnung
Bei Wohngeld handelt es sich um eine finanzielle Hilfe des Staates für Personen mit geringem Einkommen zur Entlastung bei den Wohnkosten. Die Wohngeldleistungen werden für den gesamten Haushalt gezahlt, wobei die Höhe des Wohngeldes von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, Höhe der Miete oder Belastung und Höhe der Einnahmen aller Haushaltsmitglieder abhängt.
Als Mieter*in, Untermieter*in oder Bewohner*in eines eigenen Mehrfamilienhauses, welches mehr als zwei Wohnungen hat, verwenden Sie bitte das Antragsformular für den Mietzuschuss. Bewohner*innen eines Heimes oder einer besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen können ebenfalls den Mietzuschuss beantragen.
Wenn Sie Eigentümer*in von Wohnraum sind und diesen selbst nutzen, verwenden Sie bitte den Wohngeldantrag für den Lastenzuschuss.
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen: www.wohngeldrechner.nrw.de.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der tatsächliche Wohngeldanspruch von der Berechnung im Internet abweichen kann.
Von der Antragstellung bis zur Erteilung des Wohngeldbescheides vergehen in der Regel 6 bis 8 Wochen.
Anträge auf Wohngeld oder Lastenzuschuss können ohne persönliche Beratung während der Öffnungszeiten des Rathauses an der Information abgegeben werden. Außerdem können Sie die Unterlagen im PDF-Format per E-Mail an wohngeldstellesWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde schicken.
Für eine Beratung durch die Wohngeldstelle vereinbaren Sie bitte einen Termin, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden.
Kasse
Zahlung
Bei Fragen rund um Zahlungen wenden Sie sich bitte an die Gemeindekasse der Gemeinde Much.
Der Bund setzt jedes Jahr einen Zeitraum zur Erfassung der Wehrpflichtigen fest. In der Regel sind jeweils die Wehrpflichtigen zu erfassen, die in dem besagten Zeitraum das 18. Lebensjahr vollenden (bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann die Erfassung erfolgen).
Die Wehrpflichtigen erhalten ohne Aufforderung einen Fragebogen zur Erfassung. Sollte jemand des Jahrganges keinen Frageborgen erhalten haben, so ist er verpflichtet, sich selbst bei der Erfassungsbehörde zu melden.
Anträge auf Zurückstellung vom Wehrdienst oder auf Ableistung des Zivildienstes können bei Bedarf beim Kreiswehrersatzamt gestellt werden.
Die Anschrift des Kreiswehrersatzamtes lautet:
Kreiswehrersatzamt
Königswinterer Str. 556
53227 Bonn
Tel: 0228 947-0
Fax: 0228 947-1217
ZWAR steht für „Zwischen Arbeit und Ruhestand“ und ist das landesweit seit 1979 geförderte Konzept der ZWAR Zentralstelle NRW www.zwar.org zur Gründung von sozialen Netzwerken in den Städten und Gemeinden in NRW.
Es richtet sich vorwiegend an die Menschen, die sich in der Übergangsphase von der Arbeit zum Ruhestand befinden, also die Menschen im Alter zwischen 55 und 65 Jahre. Für manche kommt der Ruhestand sehr plötzlich und die Änderung vom aktiven, oft stressigen Arbeitsalltag in das ruhige Leben wird als so manchesmal als belastend empfunden.
Hier sollen die ZWAR-Gruppen helfen, Gleichgesinnte zu treffen, sich auszutauschen und den Einstieg in den Ruhestand zu erleichtern.
ZWAR-Gruppen entwickeln nach den eigenen Bedürfnissen Aktivitäten und eigene Projekte zur Freizeitgestaltung. Bürgerinnen und Bürger können Gleichgesinnte kennenlernen und sich eigene Netzwerke aufbauen. ZWAR-Gruppen sind offen für jede/n Interessierte/n und haben keine Vereinsstruktur, sie bestimmen ihr Programm und Aktivitäten selbst.
Hierzu trifft man sich alle zwei Wochen zwanglos um neue oder bewährte Aktivitäten zu besprechen. Oft bilden sich hieraus kleinere Gruppierungen wie z. B. wandern, kegeln, singen. Die ZWAR-Gruppen sind so bunt wie die Menschen, die sich auf das „Abenteuer“ der Selbstorganisation und der Offenheit im Prozess einlassen.
Die Basisgruppentreffen in Much finden alle zwei Wochen montags, um 18.30 Uhr im Jugendzentrum Much, Klosterstr. 4a, statt.
Dort werden neue Aktivitäten geplant, geklönt und einander kennengelernt. Die Gruppe freut sich immer über neue Teilnehmer.
Die ZWAR-Gruppe in Much ist ein Kooperationsprojekt der Gemeinde Much, der Caritas Siegburg, der ZWAR Zentralstelle NRW sowie der evangelischen und katholischen Kirchengemeinde Much. Bürgermeister Norbert Büscher hat die Schirmherrschaft übernommen. Das Gründungstreffen fand am 30. Juli 2018 mit über 50 Interessierten statt.
Caritas Siegburg
Claudia Gabriel
Tel: 02241 1209-307
Claudia.gabrielsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9caritas-rhein-siegde
Die Gemeinde Much erhebt seit dem 01.01.1992 eine Zweitwohnungssteuer.
Steuerpflichtig ist, wer gemäß §3 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Much neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung im Gemeindegebiet unterhält. Auch Mobilheime, Wohn- und Campingwagen sind zweitwohnsteuerpflichtig, wenn diese zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs außerhalb des Grundstücks der Hauptwohnung auf eigenem oder fremdem Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden.
Das Innehaben einer Zweitwohnung ist nicht von der Anmeldung einer Nebenwohnung im Sinne des Melderechts abhängig. Eigentümer oder Mieter einer Zweitwohnung, die keine Nebenwohnung gemeldet haben, sind nach § 7 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung verpflichtet, diese Wohnung von sich aus bei der Gemeinde anzuzeigen..
Die Steuer beträgt jährlich 12% des Mietwertes.