Steuern

Die Gemeinde Much erhebt auf der Grundlage des Gewerbesteuergesetzes von den in der Gemeinde tätigen Gewerbebetrieben eine Gewerbesteuer.

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag und der daraus vom zuständigen Finanzamt ermittelte Gewerbesteuermessbetrag.

Auf den Gewerbesteuermessbetrag wendet die Gemeinde einen Steuerhebesatz (v. H.-Satz) an, der jedes Jahr in der Haushaltssatzung festgesetzt wird.

Aktuell beträgt der Hebesatz für die Gewerbesteuer: 500 v.H.

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze

SEPA-Lastschriftmandat

Die Grundsteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern. Rechtsgrundlage ist das Grundsteuergesetz. Unterschieden wird zwischen

  • der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen sowie
  • der Grundsteuer B für sonstige und unbebaute Grundstücke.

Die Besteuerungsgrundlagen werden durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes Siegburg ermittelt und festgestellt. Die Feststellung des Einheitswertes und Berechnung des Grundsteuermessbetrages erfolgt zum 01.01. des auf das Ereignis (Anschaffung oder Änderung) folgenden Jahres. Der Grundsteuermessbetrag bildet die Grundlage des Grundsteuerbescheides der Stadt.

Zur Berechnung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Stadt vervielfacht. Den aktuellen Hebesatz erfahren Sie in der Haushaltssatzung. Steuerpflichtig für das lfd. Jahr ist derjenige, dem am 01.01. des betreffenden Jahres vom Finanzamt das steuerliche Eigentum zugerechnet ist.

Aktuell beträgt der Hebesatz

  • für die land - und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 400 v.H
  • für die Grundstücke (Grundsteuer B) 650 v.H.

Die Steuerpflicht für die Grundsteuer richtet sich ausschließlich nach dem Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres. Änderungen, wie z.B. Veräußerung des Grundstücks, die während des Kalenderjahres eingetreten sind, werden vom nächsten Kalenderjahr an berücksichtigt (Stichtagsprinzip 01.01.).

Die Grundsteuer wird durch Bescheid festgesetzt und jeweils mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

SEPA-Lastschriftmandat

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze 

Antrag auf vorzeitige Umschreibung Grundbesitzabgaben

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtiger ist der Hundehalter. Die Höhe der Steuer ergibt sich aus der Hundesteuersatzung der Gemeinde Much.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung aufgegeben worden ist. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme beim Ordnungsamt der Gemeinde, Tel. 02245 68-23 anzumelden.

Im Rahmen der Anmeldungen sind u. a. Angaben zur Herkunft, Alter, Rasse, Gewicht und Größe des Hundes zu machen. Nach Anmeldung erhält der Hundehalter eine Steuermarke, welche sichtbar am Hund zu tragen ist.

Die Hundemarke wird nach Vorlage der Anmeldung ausgehändigt oder zugesandt. Die Steuer wird im Abgabenbescheid festgesetzt.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Steuerermäßigungen oder –befreiungen erteilt. Das Steueramt informiert Sie über die dafür festgelegten Bedingungen.

Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde Much, Ordnungsamt (Tel. 02245 68-23, Fax. 02245 6850-23) abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

Hundesteuersatzung

SEPA-Lastschriftmandat

Die Gemeinde Much erhebt eine Zweitwohnungssteuer nach der gemeindlichen Zweitwohnungssteuersatzung. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat.

Wer eine Zweitwohnung bezieht, vorhält oder aufgibt, ist verpflichtet, der Gemeinde dies innerhalb eines Monats bekannt zu geben.

Einzelheiten können der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Much entnommen werden.

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

SEPA-Lastschriftmandat

Die Gemeinde erhebt für das Halten von Spielautomaten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit und ähnlichen Unterhaltungsgeräten in Spielhallen oder Gastwirtschaften eine Vergnügungssteuer.

Die jeweiligen Steuersätze ergeben sich aus der Vergnügungssteuerstatzung der Gemeinde Much.

Der Halter muss die Aufstellung der Apparate sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Monats schriftlich beim Steueramt anzeigen.

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer

SEPA-Lastschriftmandat

Straßenreinigungsgebühren werden von Grundstückeigentümern für Grundstücke erhoben, die an einer zu reinigenden Straße liegen oder von ihr erschlossen werden (Hinterlieger/Teilhinterlieger).

Als Maßstab zur Berechnung der Gebühr gilt die Länge der Grundstücksseite, die an der Straße liegt oder die der Straße zugewandt ist.

Die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren erfolgt mit dem Grundbesitzabgabenbescheid. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Sie sind differenziert für Anliegerstraßen, innerörtliche Verbindungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen. Außerdem bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach dem Umfang der Leistung (Schmutzreinigung und Winterdienst, nur Schmutzreinigung, nur Winterdienst).

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

SEPA-Lastschriftmandat

Jahresabschlüsse