Brauchtumsfeuer

Unter folgenden Voraussetzungen kann ein Oster-/Martinsfeuer abgebrannt werden:

Nachdem im Jahr 2003 die bisherige Pflanzen-Abfall-Verordnung außer Kraft gesetzt worden ist, ist die rechtliche Einordnung von Osterfeuer neu vorgenommen worden. Demnach ist folgendes zu beachten:

1. Nach § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind Feuer, die dem Zweck der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden.

2. Besteht der Zweck des Feuers demgegenüber eindeutig und zweifelsfrei nicht in der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern soll das Feuer als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum dienen, so richtet sich seine Zulässigkeit nach den Vorschriften des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz.

3. Von Brauchtumspflege kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn ein Osterfeuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und – im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung – für jedermann zugänglich ist.

 Der o. g. § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetzes ist durch Gesetz vom 04. Mai 2004 neu gefasst worden. Die wesentliche Aussage dieses Absatzes besagt:

„Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zweck der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.“

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist ein Osterfeuer möglich, sofern Sie die o. g. Bestimmungen strikt einhalten. Sollten Sie also ein Osterfeuer abhalten, sind Sie in letzter Konsequenz für alle Folgen dieses Feuers verantwortlich.

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