Hundesteuer

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtiger ist der Hundehalter. Die Höhe der Steuer ergibt sich aus der Hundesteuersatzung der Gemeinde Much.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung aufgegeben worden ist. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme beim Ordnungsamt der Gemeinde, Tel. 02245 68-72 anzumelden.

Im Rahmen der Anmeldungen sind u. a. Angaben zur Herkunft, Alter, Rasse, Gewicht und Größe des Hundes zu machen. Nach Anmeldung erhält der Hundehalter eine Steuermarke, welche sichtbar am Hund zu tragen ist.

Die Hundemarke wird nach Vorlage der Anmeldung ausgehändigt oder zugesandt. Die Steuer wird im Abgabenbescheid festgesetzt.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Steuerermäßigungen oder –befreiungen erteilt. Das Steueramt informiert Sie über die dafür festgelegten Bedingungen.

Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde Much, Ordnungsamt (Tel. 02245 68-23, Fax-Nr. 02245 1068-50) abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

Rechtsgrundlagen nach Ortsrecht