Kanalanschlussbeiträge

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Die Gemeinde ist nach dem Landeswassergesetz zur ordnungsgemäßen Beseitigung der Abwässer auf ihrem Gebiet verpflichtet. Aufgrund dieser Verpflichtung ist es erforderlich, die entsprechenden Einrichtungen wie Verbindungssammler, Pumpstationen und die Kanalleitungen einschließlich der Anschlussstutzen bis zur Grundstücksgrenze zu bauen.

Zur teilweisen Deckung der hierfür entstandenen Kosten erhebt die Gemeinde einen einmaligen Kanalanschlussbeitrag. Dieser Beitrag wird in unterschiedlicher Höhe je nach Anschlussmöglichkeit (z.B. Vollanschluss Schmutz- und Regenwasser, Teilanschluss - Schmutzwasser - oder Teilanschluss - Regenwasser -) und abhängig von der Grundstücksfläche erhoben.

Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche ist in Bebauungsplangebieten grundsätzlich von der gesamten Grundstücksfläche auszugehen. Außerhalb eines Bebauungsplanes ist jedoch eine Grundstückstiefe von höchstens 40 m zugrunde zu legen, es sei denn, dass das Grundstück über diese Tiefe hinaus baulich genutzt werden kann.

Grundstücke im Außenbereich hingegen unterliegen erst der Beitragspflicht, wenn sie bebaut und tatsächlich an den Kanal angeschlossen sind.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen ist § 8 Kommunalabgabengesetz NRW und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

 

Allgemeine Rechtsgrundlage:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Much

Kommunalabgabengesetz NRW