Sondernutzung

Bei Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen ist eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 des Straßen- u. Wegegesetzes erforderlich. Hierzu zählen z.B. Pflasterung öffentlicher Flächen oder Aufstellen von Blumenkübeln.

Die Sondernutzung wird durch befristete Erlaubnis erteilt. Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit der Sondernutzung nicht begonnen werden.

Allgemeine Gebühren-Informationen

  • Mindestgebühr von 24,00 €