Spielautomatensteuer

Die Gemeinde erhebt für das Halten von Spielautomaten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit und ähnlichen Unterhaltungsgeräten in Spielhallen oder Gastwirtschaften eine Vergnügungssteuer.

Die jeweiligen Steuersätze ergeben sich aus der Vergnügungssteuerstatzung der Gemeinde Much.

Der Halter muss die Aufstellung der Apparate sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Monats schriftlich beim Steueramt anzeigen.