Wildschäden

Bei Wild- und Jagdschäden muss der entstandene Schaden innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Schadenfalles schriftlich beim Ordnungsamt der Gemeinde Much ordnungsamtsWGjliKepC7yZ1oMcXkw9muchde angezeigt werden. Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn die Anmeldung zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde erfolgt.

Im Anschluss an die Anzeige wird ein Ortstermin mit dem Ziel der Abschätzung des entstandenen Schadens und der gütlichen Einigung vereinbart. An diesem Termin nehmen der Geschädigte, der zuständige Jagdpächter, der amtliche Schätzer und ein/e Mitarbeiter/in des Ordnungsamtes teil.

Sollte im Falle des Feldfruchtschadens bei diesem Termin keine abschließende Einigung erzielt werden können, so erfolgt ein weiterer Abschätzungs- und Einigungstermin zum Zeitpunkt der Ernte. Die vereinbarte Entschädigung wird durch den zuständigen Jagdpächter entweder in Geld- oder in Naturalleistung entrichtet. Bei Forstschäden wird bei Nichteinigung durch die Gemeinde eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens erstellt. Danach besteht für den Waldbesitzer binnen zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift die Möglichkeit der Klageerhebung.

Notwendige Unterlagen

  • Formloser schriftlicher Antrag innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Schadens unter Benennung des Schadenereignisses, des Schadensortes und der geschätzten Schadenshöhe
  • Formular Wildschaden