Auszug - Festlegung eines Sanierungsgebietes (Sanierungssatzung) für den Ortskern Much gem. § 142 BauGB Satzungsbeschluss  

   
TOP: Ö 10
Gremium: Rat der Gemeinde Much Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 12.12.2018    
Zeit: 18:03 - 19:50 Anlass: Sitzung
Raum: Gesamtschule
Ort: Schulstr. 12, 53804 Much
 
Beschluss


Beschluss:
 

Über die eingegangenen Stellungnahmen beschließt der Rat wird wie folgt:

 

  1. LVR-Amt Immobilienmanagement vom 23.10.2018

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Es werden keine Bedenken vorgebracht.

 

einstimmig

 

  1.   Westnetz GmbH vom 25.10.2018

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Hochspannungsleitungen verlaufen nicht durch das Sanierungsgebiet. Planungen in diesem Bereich sind nicht vorgesehen. Daher keine Bedenken.

 

einstimmig

 

  1.   Wahnbachtalsperrenverband vom 30.10.2018

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die entsprechenden Erlaubnisse oder Genehmigungen werden bei Umsetzung der einzelnen Maßnahmen eingeholt.

 

Gegen die Festlegung des Sanierungsgebietes bestehen keine Bedenken. Es werden Hinweise auf die Schutzgebietsfestlegungen gemacht. Diese sind bei der Planung und der Umsetzung von Maßnahmen zu berücksichtigen. Ggf. sind wasserrechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen erforderlich.

 

eistimmig

 

  1.   Aggerverband vom 06.11.2018

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Gegen die Festlegung eines Sanierungsgebietes bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

 

eistimmig

 

  1.   Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis vom 09.11.2018

 

Die Stellungnahme ist bei der Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen zu berücksichtigen.

 

Die Maßnahmen 1.1.5 und 1.1.6 reichen bis an den Wahnbach. Es wird um Einhaltung des Schutzstreifens von 5m gebeten. Außerdem soll die Zugänglichkeit für evtl. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gewährleistet bleiben.

 

einstimmig

 

  1. Rhein-Sieg-Kreis vom 13.11.2018

 

Die Stellungnahmen zu den einzelnen Schutzgütern und Belangen des Rhein-Sieg-Kreises werden zur Kenntnis genommen und bei der Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen je nach Betroffenheit berücksichtigt. Eine Berücksichtigung findet dann in den entsprechenden Bauleitplan- bzw. Genehmigungsverfahren statt. 

 

Natur-, Landschafts- und Artenschutz

Einzelne Bereiche der geplanten Maßnahmen liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Weiterhin sind auch Biotopverbundflächen von einzelnen Maßnahmen betroffen. Bei evtl. Bauleitplanverfahren oder Baugenehmigungsverfahren sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

 

Gewässerschutz

Sofern Bereiche des Kutzbaches, des Wahnbaches und des Gibbinghausener Baches bei der Umsetzung von Einzelmaßnahmen betroffen sind, ist der Gewässerrandstreifen von 5m einzuhalten.

Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Wahnbaches sind die Vorschriften § 78 WHG zu beachten.

 

Trinkwasserschutz/Wasserschutzgebiet

Gegen die Festlegung eines Sanierungsgebietes bestehen bei Beachtung der Trinkwasserschutzgebietsverordnung der Wahnbachtalsperre keine Bedenken.

 

Altlasten

Im Bereich des Sanierungsgebietes sind einige Verdachtsfälle erfasst. Im Rahmen der nachgelagerten Bauleitplan- bzw. Baugenehmigungsverfahren ist die Altlastenthematik zu berücksichtigen. Das Amt für Umwelt- und Naturschutz ist zu beteiligen.

 

Bodenschutz

Sofern Bauleitplanverfahren erforderlich werden, sind die Eingriffe in das Schutzgut Boden zu erfassen und den ausgleichsmaßnahmen gegenüber zu stellen. Dies gilt nicht für Verfahren nach §§ 13, 13a und 13b.

 

Erneuerbare Energien

Es wird angeregt, die Energieeffizienz möglicher Baumaßnahmen zu berücksichtigen.

 

ÖPNV

Es werden Fragen zu den Ausführungen zur Maßnahme Schnellbus gestellt. Diese haben keinen Einfluss auf die Festlegung eines Sanierungsgebietes.

 

einstimmig

 

  1.   RSAG vom 15.11.2018

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Es werden keine Bedenken geäußert.

 

einstimmig

 

  1.   LVR-Amt für Bodendenkmalpflege vom 20.11.2018

 

Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Bei Maßnahmen, die Erdeingriffe zur Folge haben, sind  die Belange des Bodendenkmalschutzes angemessen zu berücksichtigen.

 

Es ist davon auszugehen, dass sich gerade innerhalb des Denkmalbereiches Bodendenkmäler im Untergrund erhalten haben, die als letzte Reste der mittelalterlichen Besiedlung von Much zu werten sind. Weiterhin können auch Reste der mittelalterlichen Straßentrassen erhalten haben. Bei öffentlichen Planungen sind die Belange des Denkmalschutzes und der -Pflege - auch für vermutete Bodendenkmäler - angemessen zu berücksichtigen. Bei der Umsetzung von Einzelmaßnahmen, die Erdeingriffe zur Folge haben, sind die Belange der Bodendenkmalpflege betroffen. Daher ist in diesen Fällen das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege zu beteiligen.

 

einstimmig

 

  1.   Landesbetrieb Wald und Holz vom 21.11.2018

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Seitens des Regionalforstamtes Rhein-Sieg-Erft bestehen keine Bedenken.

 

einstimmig

 

Abschließender Satzungsbeschluss

 

Der Rat der Gemeinde Much beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes für den Ortskern Much (Sanierungssatzung).

 

einstimmig