Europawahlen
Wahlberechtigte
In § 6 Europawahlgesetz (EuWG) steht, wer wählen darf:
- Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, also spätestens am 09. Juni 2008 geboren ist
- Wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz ist
- Wer die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hat (sog. Unionsbürger)
- Wer seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik oder einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union seine Wohnung hat
- Wer nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die Europawahl am 09. Juni 2024 gesucht!
Sie haben Interesse, einmal "hinter die Kulissen" zu schauen und bei der Durchführung der Europawahl zu helfen? Dann melden Sie sich unter wahlen oder bei Frau Hofsümmer unter 02245 68-76. muchde
Für die Europawahl sind Wahlvorstände in den 14 Stimmbezirken im Gemeindegebiet zu berufen. In den Wahllokalen werden insgesamt rund 130 Personen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen sorgen. Außerdem werden 5 Briefwahlvorstände gebildet, hierfür werden ebenfalls Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht. Voraussetzung ist, dass Sie 16 Jahre alt sind und die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besitzen.
Die Wahlvorstände treffen sich morgens um 7.30 Uhr, besprechen den Tagesablauf und teilen die Einsatzzeiten ein. In der Regel wird ein Teil des Wahlvorstandes vormittags im Wahlbüro sein, der andere Teil nachmittags. Um 17.30 Uhr treffen sich dann wieder alle im Wahlraum um die Auszählung, die um 18 Uhr beginnt, vorzubereiten. Punkt 18 Uhr werden die abgegebenen Stimmen ausgezählt. Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten eine Aufwandsentschädigung von 50 €.
Die Briefwahlvorstände treffen sich um 14.30 Uhr und werden zunächst die abgegebenen Wahlbriefe auf Gültigkeit prüfen und die Auszählung wird vorbereitet. Auch hier beginnt um 18 Uhr die Auszählung der abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände erhalten eine Aufwandsentschädigung von 40 €.
Unionsbürger
Eine Besonderheit gilt für die Unionsbürger und Deutsche, die in einem der übrigen Mitgliedsstatten der Europäischen Union leben:
Sie dürfen nach § 6 Abs. 4 EuWG das Wahlrecht nur einmal ausüben. Sie können wählen, ob Sie dies in Ihrem Heimatland ausüben oder in dem Staat, wo Sie leben. Wenn Sie das Wahlrecht in einem Staat ausüben möchten, das nicht Ihr Heimatland ist, so müssen Sie einen rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser muss bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen.
Nähere Informationen für Unionsbürger finden Sie hier: www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in Deutschland
Auslandsdeutsche
Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Dieser Antrag muss bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl (=19. Mai 2024) bei der zuständigen Gemeinde (letzter gemeldeter Wohnort in Deutschland) eingehen.
Weitere Informationen sowie den Antrag auf Eintragung finden Sie unter: Deutsche im Ausland - Die Bundeswahlleiterin