Auszug - Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14.1 "Kleverhof" hier: Abwägung der Anregungen aus der Frühzeitigen Beteiligung sowie der Offenlage und Satzungsbeschluss  

   
TOP: Ö 11
Gremium: Rat der Gemeinde Much Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 27.09.2022    
Zeit: 18:00 - 19:22 Anlass: Sitzung
Raum: Gesamtschule- Mensa -
Ort: Schulstr. 12, 53804 Much
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

BG Schäfer erläutert, dass fehlende Unterlagen jetzt vorliegen.

Die Altlastenverdachtsflächen betreffend fehlte ein Gutachten.

Die Ergänzungen zur Oberflächenentwässerung wurden im Umweltbericht sowie und im Landespflegerischen Begleitplan  vorgenommen.

Entsprechend wird

  • in der frühzeitigen Beteiligung unter Punkt 10 (Rhein-Sieg-Kreis, Schreiben vom 28.12.2021) zu g. Altlasten der Abwägungstext angepasst.
  • in der Offenlage unter Punkt 9 (Rhein-Sieg-Kreis, Schreiben vom 04.07.2022) zu b. Altlasten

 der Abwägungstext angepasst.

 

 

BM Büscher schlägt vor, drei Beschlüsse zu fassen.

  1. Frühzeitige Bürgerbeteiligung
  2. Stellungnahmen in der Offenlage
  3. Satzungsbeschluss

 

Dies findet allgemeine Zustimmung.

 


Beschluss:

 

 

Der Rat beschließt:

 

 

Frühzeitige Beteiligung (Beschluss1)

 

1.)    Rhein-Sieg-Netz GmbH

 

Der Hinweis wird in den Planunterlagen ergänzt..

 

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken.

Vorhandenen Versorgungsanlagen sind im Bestand zu sichern und dürfen nicht überbaut oder überpflanzt werden

 

2.)    Aggerverband, Schreiben vom 03.12.2021

 

Der Stellungnahme wird gefolgt und zur Kenntnis genommen.

 

Das Plangebiet befindet sich nicht komplett im Netzplan der Kläranlage Much. Ohne genaue Angaben über die Menge des Anfallenden Abwassers kann keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden.

Eine entsprechende Berechnung wird von den Gemeindewerken erstellt.

 

3.)    Westnetz, Schreiben vom 03.12.2021

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Zur Sicherung der Niederspannungs- und Mittelspannungsversorgung ist die Errichtung einer zusätzlichen Ortsnetz-Trafostation an einer zentralen Stelle erforderlich.

Bei Überschreitung der des Bedarfs eines einzelnen Nutzers von 200 KVA ist die Errichtung einer eigenen Kundentrafostation erforderlich Zur Versorgung der potenziellen Anschlussnehmer sind Netzkabelverlegungen in der Dr.-Wirtz-Str. und Auf dem Beiemich erforderlich.

Der genaue Standort für eine zusätzliche Ortsnetz-Trafostation ist noch zu bestimmen. Daher werden die textlichen Hinweise wie folgt ergänzt:

„Um die Versorgung des Plangebiets gewährleisten zu können: In den Urbanen Gebieten (MU) sind die gem. § 14 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen, der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen zulässig, auch wenn hierfür keine besondere Fläche festgesetzt ist.

 

4.)    LVR Kultur und Landschaftliche Kulturpflege, Schreiben vom 10.12.2021

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen..

 

Es bestehen keine Bedenken.

Eine bauliche angemessene Einbindung des historischen Ortskerns, der südlich an das Plangebiet angelagert ist und als Denkmalbereich festgelegt ist, ist in der vorliegenden Planung von besonderem Gewicht. Insbesondere sind hierbei auf die Vorgaben durch die Denkmalbereichssatzung zu achten.

Es erfolgt eine Einbindung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach DSchG NRW.

 

5.)    Wahnbachtalsperrenverband, Schreiben vom 14.12.2021

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Das betroffene Gebiet liegt im Bereich der Wasserschutzzone II B und III. Bebauungspläne, welche Bauflächen oder anderen Darstellungen in unmittelbarer Nähe (20 m) zu den Quellbereichen und Ufern von Gewässern beinhalten sind verboten. Aufgrund der unmittelbaren Nähe von MU3 zum Gibbinghauser Bach wird der Aufstellung des Bebauungsplanes in diesem Bereich nicht zugestimmt.

Gemäß dem im Besprechungsvermerk der Bezirksregierung Köln vom 18.05.2005 definierten Abstand werden sowohl das Baugebiet als auch die Überbaubare Fläche / die Baugrenze im MU3 angepasst und ein mind. 20 m tiefer, von Bebauung freizuhaltender Bereich zum Ufer des Gibbinghauser Bachs in die Planzeichnung aufgenommen.

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Gegen den übrigen Geltungsbereich bestehen keine Bedenken.

 

Die Hinweise werden aufgenommen

 

Auf die genehmigungspflichtige Maßnahmen gemäß der Wasserschutzverordnung wird hingewiesen sowie das entsprechende Genehmigungen bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zu beantragen sind.

 

 

6.)    Bezirksregierung Köln Dezernat 51, Schreiben vom 21.12.2021

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Neben einem funktionsfähigen Erhalt der Gewässeraue und damit des Biotopverbundes sollten auch aus Gründen des Hochwasserschutzes und zum Schutz des Landschaftsbildes ein nutzungsfreier Gewässerrandstreifen und eine an die geplante Bebauung angepasste Eingrünung des Ortsrandes vorgesehen werden, um den Darstellungen des Flächen-nutzungsplanes gerecht werden zu können.

Es werden sowohl das Baugebiet als auch die Überbaubare Fläche / die Baugrenze bei den Urbanen Gebieten MU3 und MU4 angepasst und ein von Bebauung freizuhaltender Abstand von mind. 20 m zum Gibbinghauser Bach in die Planung aufgenommen, der als private Grünfläche bzw. als „Fläche zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft im Auenbereich des Gibbinghauser Bachs“ festgesetzt wird

 

7.)    Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 16.12.2021

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken.

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

Hinweis darauf, dass die notwendigen Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen so weit wie möglich im Plangebiet vorgenommen werden sollten. Des Weiteren wird auf § 15 Abs. 3 BNatSchG hingewiesen.

Anregung für die Berechnung des Kompensationsflächenbedarfs die Anwendung der „Nummerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW, 2008" des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) als anerkanntes Verfahren nach dem aktuellen Stand anzuwenden.

Weiter wird auf Möglichkeiten der Kompensation hingewiesen.

Bis zur Offenlage wird eine detaillierte Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung vorgenommen, die den Bedarf der notwendigen Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen ermittelt. Es wird zudem festgesetzt, dass Flachdächer und Pultdächer bis 15° Dachneigung zu begrünen sind. Darüber hinaus werden entlang des Gibbinghauser Bachs Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt.

 

8.)    LVR-Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 28.01.2022

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

In Bebauungsplan und Begründung ist auf das vermutete Bodendenkmal hinzuweisen. Eine angemessene Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren kann nur durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB (aufschiebende Bedingung) dergestalt erreicht werden, dass die Inanspruchnahme der Festsetzungen zur baulichen und sonstigen Nutzung des Be-bauungsplanes erst zulässig ist, wenn ein entsprechender Bescheid der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. Dieser Bescheid wird nach § 21 IV DSchG NRW im Benehmen mit dem LVR-Amt für Bodendenk-malpflege im Rheinland erteilt.

Unabhängig von den planungsrechtlichen Festsetzungen ist auf die Regelungen der §§ 13 und 29 I DSchG NRW hinzuweisen.

Teile des Bodendenkmals „Historischer Ortskern Much“ (Much VBD 0010) werden nachrichtlich in die Planunterlagen übernommen. Die Begründung wird entsprechend um einen Passus ergänzt, der auf die ehemalige Zeitstraße hinweist. Der Anregung zur Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB wurde nicht gefolgt. Die Festsetzung ist zum einen für den Bereich des eingetragenen Bodendenkmals nicht erforderlich und zielführend, die Be-lange der Bodendenkmalpflege sind mit den gesetzlichen Regelungen des Denkmalschutzgesetzes ausreichend berücksichtigt.

Der Hinweis wird – unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Novellierung des DSchG NRW im Mai 2022 – in die Planunterlagen aufgenommen.

 

9.)    Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis, mit Schreiben vom 30.12.2022

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Im räumlichen Geltungsbereich des o.g. Vorhabens befinden sich keine Gewässer oder Anlagen des Wasserverbands Rhein-Sieg-Kreis. Der Geltungsbereich grenzt jedoch im Osten direkt an den Gibbinghauser Bach.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Um die Gewässerunterhaltungsmaßnahmen des Wasserverbands Rhein-Sieg-Kreis nicht zu ver-oder behindern ist, auch im Eigeninteresse der Kommunen, ein von der Böschungsoberkante aus mindestens 5,00 m breiter Gewässerrandstreifen von baulichen und sonstigen Anlagen (z.B. Gebäude, Zaun, Terrasse, Gartenhaus etc.) freizuhalten. Zusätzlich empfiehlt es sich innerhalb dieses Gewässerrandstreifens entlang des Gewässers einen mindestens 3,00 m breiten Streifen auch von (neuer) Bepflanzung freizuhalten, damit der Zugang zum Gewässer mit Fahrzeugen und Geräten möglich ist und der Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis so seinen Aufgaben der Gewässerunterhaltung nachkommen kann.

Es werden sowohl das Baugebiet als auch die Überbaubare Fläche / die Baugrenze bei den Urbanen Gebieten MU3 und MU4 angepasst und ein von Bebauung freizuhaltender Abstand von mind. 20 m zum Gibbinghauser Bach in die Planung aufgenommen. Der in der Stellungnahme geforderte von baulichen und sonstigen Anlagen freizuhaltende Gewässerrandstreifen wird durch diese Anpassung eingehalten. Darüber hinaus wird ein 3 m breiter Streifen festgesetzt, der von (neuer) Bepflanzung freizuhalten ist, um die Gewässerunterhaltung zu gewährleisten.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen

 

Bitte um Mitteilung ob die Erschließung des urbanen Gebietes entlang des Gibbinghauser Bachs mittels einer Stichstraße erschlossen wird.

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen werden die Baugrenzen in diesem Bereich jedoch deutlich verschoben, so dass die Umsetzung der Zufahrt in der dargestellten Form nicht weiterverfolgt wird.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt

 

Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, in welchem Abstand die Bebauung zum Gibbinghauser Bach vorgesehen ist. Da aber die Abgrenzung der Neubebauung mittels Stützmauer zum Bachlauf vorgesehen ist, gehe ich davon aus, dass der Abstand weniger als 5,00 m beträgt und somit der Gewässerrandstreifen nicht von baulichen und sonstigen Anlagen freigehalten wird. Verbandsseitig bestehen daher erhebliche Bedenken gegen die Neubebauung entlang des Gibbinghauser Bachs.

Es wird das Baugebiet als auch die Überbaubare Fläche / die Baugrenzen in diesem Bereich werden angepasst und ein von Bebauung freizuhaltender Gewässerrandstreifen mit einer Tiefe von mind. 20 m in die Planung aufgenommen.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt

 

Sofern Niederschlagswasser abweichend von der Planung doch in Gewässer eingeleitet werden sollte, ist eine ausreichend große Fläche für die Rückhaltung vorzusehen. Es wird in diesen Fällen um Beteiligung des Wasserverbandes Rhein-Sieg-Kreis im Rahmen des wasserrechtliche Verfahrens gebeten.

 

 

Die Begründung wird entsprechend des Hinweises geändert.

 

Aus Verbandssicht ist der Gibbinghauser Bach zu klein, um in den Betrachtungen der Bezirksregierung Köln berücksichtigt worden zu sein. Überflutungen vom Gibbinghauser Bach ausgehend können also nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Ergänzend wird auf die aktuelle Starkregenhinweiskarte des Landes NRW hingewiesen.

Im weiteren Verfahren wird die Entwässerungssituation mit den zuständigen Behörden geklärt.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt

 

Sollte das o.g. Vorhaben umgesetzt werden, empfiehlt es sich daher unbedingt bereits im Bebauungsplanverfahren geeignete Maßnahmen zum Überflutungsschutz (Schutz vor Personen- als auch Gebäude- und Infrastrukturschäden) vorzusehen bzw. festzuschreiben.

Die Begründung wird entsprechend des Hinweises abgeändert.

Die Hinweise aus den aktuellen Starkregenhinweiskarten des Landes NRW werden in der Begründung entsprechend berücksichtigt.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Gemäß den vorliegenden Unterlagen sind am nordöstlichen Rand des Plangebiets zwischen der Bestandsbebauung und dem Gibbinghauser Bach private Grünflächen festgesetzt, die u.a. dem Hochwasserschutz dienen sollen. Ich bitte um weitere Informationen, wie diese Flächen im Sinne des Hochwasserschutzes genutzt werden sollen, um abschließend Stellung nehmen zu können.

In der Begründung wurde beschrieben, dass die Festsetzung von privaten Grünflächen dem Hochwasserschutz (Gibbinghauser Bach), dem Lärmschutz (Kreisstraße K46) und dem Schutz der vorhandenen Grünflächen dient.

 

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Abschließend weise ich darauf hin, dass die tatsächliche Lage des Gewässers vor Ort von der Darstellung in den Karten (Gewässerverlauf / Gewässerparzelle) abweichen kann. Der tatsächliche Gewässerverlauf sollte daher vor Beginn des o.g. Vorhabens vor Ort festgestellt werden, um die zuvor erläuterten Hinweise berücksichtigen zu können.

Von der Umsetzung des genannten Vorhabens in der im Vorentwurf dargestellten Form abgesehen.

 

10.) Rhein-Sieg-Kreis, Schreiben vom 28.12.2021

 

  1. Bauaufsicht

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Die Aussage, dass das Plangebiet im bisher unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegt, ist nicht richtig. Das Plangebiet umfasst auch Außenbereichsflächen entlang der Straße „Auf dem Beiemich", wie das OVG Münster in seinem Urteil 10 A 21/17 vom 25.02.2019 (siehe Juris) zur Bebauung des Flurstücks 48 geurteilt hat.

Die Begründung wird entsprechend angepasst.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Begründung für die 4-Geschossigkeit (+ Staffelgeschoss) wirkt konstruiert. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern (nur) dadurch eine „angemessene Ausnutzung — Gastronomie, Dienstleistungen und Wohnen - erzielt werden kann". Inwiefern ein von der Höhe herausstechendes Gebäude „die Urbanität des Ortskerns stützt und die Ortseinfahrt aus östlicher Richtung räumlich und funktional aufgewertet", erschließt sich nicht. Darüber hinaus dürften die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (jeweils das Maximum) nicht unbedingt zum Erhalt der als bedeutend angesehenen Kleinteiligkeit beitragen.

Es werden sowohl das Baugebiet als auch die Überbaubare Fläche / die Baugrenze bei den Urbanen Gebieten MU3 und MU4 angepasst und ein von Bebauung freizuhaltender Abstand von mind. 20 m zum Gibbinghauser Bach in die Planung aufgenommen. Dadurch entfällt die Bebauung im Bereich MU4, wodurch die Anregung hinfällig ist.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Die Begründung „Zur Steuerung und Begrenzung der städtebaulichen Dichte innerhalb des Plangebietes sind in den nach § 4 Abs. 1 BauNVO festgesetzten Wohngebieten (WA) gem. § 20 Abs. 3 BauNVO die Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände in Geschossen, die gem. § 2 Abs. 5 BauNVO keine Vollgeschosse sind, bei der Ermittlung der Geschossfläche mitzurechnen" rechtfertigt die Einschränkung nicht.

Die Festsetzung wird nicht weiter verfolgt.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Die Festsetzung 1.1.3 ist falsch zugeordnet — sie zählt zu Punkt 2 — Maß der baulichen Nutzung.

Die Anregung ist hinfällig, da die Festsetzung nicht weiterverfolgt wird.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Den nächstgelegenen Kanaldeckel als Höhenbezugspunkt festzusetzen ist gänzlich ungeeignet, da er zu unbestimmt ist. In Anbetracht der geplanten großflächigen Strukturen und des fehlenden Ausgangspunktes für die Bemessung (nächstgelegen wovon?) lässt sich eine solche Zuordnung nicht eindeutig treffen.

Als Höhenbezugspunkt wird die Höhe des Fahrbahnrandes der fertig ausgebauten Straße vor Gebäudemitte festgesetzt.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Es erschließt sich nicht, warum bei III-geschossigen Pultdächern die Traufe 1 m höher sein darf als die Höhe von III-Geschossigen Flachdächern. Konstruktiv müsste es eher umgekehrt sein.

Die maximalen First-, Trauf- und Gebäudehöhen wurden insgesamt nochmal anpasst.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Der Satz 2 erscheint zunächst nicht plausibel und im Gegensatz zu Festsetzung 2.3 zu stehen.

Zum Verständnis wird die Festsetzung spezifiziert und lediglich auf Gebäude mit Flachdächern angewandt.

 

  1. Straßenverkehrsamt

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

Der geplante gemeinsame Geh- und Radweg, der zwischen dem Platz und der Straße „Auf dem Beiemich" verläuft und mit einer Breite von 2,00 m geplant ist, sollte auf mindestens 2,50 m, besser sogar auf 3,00 m verbreitert werden.

Da ein potenzieller Investor nur wenige Meter entfernt auf dem nördlich angrenzenden Grundstück ebenfalls eine Wegeverbindung zwischen der Dr. Wirtz-Straße und Auf dem Beiemich realisieren möchte, wird auf die Festsetzung des Geh- und Radwegs an dieser Stelle verzichtet.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Das angekündigte Verkehrsgutachten wird begrüßt und für erforderlich gehalten.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Bei den Festlegungen zur Dr.-Wirtz-Straße ist ein Widerspruch zwischen der Planzeichnung und den Erläuterungen in der Begründung erkennbar.

Die Begründung wird entsprechend angepasst.

 

Der Stellungahme wird gefolgt.

 

Die Kennzeichnung eines kurzen Abschnittes der Dr.-Wirtz-Straße als VBB wird zum jetzigen Zeitpunkt nach einer ersten Einschätzung kritisch gesehen. Ein verkehrsberuhigter Bereich kann für einzelne Straßen oder Bereiche in Betracht kommen. Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen.

Auf eine Ausweisung des südlichen Teils der Dr.-Wirtz-Straße als verkehrsberuhigter Bereich wird verzichtet.

 

  1. Kreisstraßenbau
     

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Es bestehen keine Bedenken unter dem Vorbehalt des Ergebnisses des Verkehrsgutachtens sowie der Schalltechnischen Untersuchung.
 

  1. Abfallwirtschaft

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Bei der Durchführung von Abbruchmaßnahmen und sonstigen Baumaßnahmen, bei denen gefährliche Abfälle anfallen, sind die Anforderungen der „Allgemeinverfügung über die Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen im Rhein-Sieg-Kreis" vom 20.09.2019 zu beachten.

Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone II B außen und III des Wasserschutzgebietes Wahnbachtalsperre. Der Einbau von Recyclingbaustoffen ist in der Wasserschutzzone IIB außen nicht zulässig bzw. in den Bereichen der Wasserschutzzone III — nach vorhergehender Wasserrechtlicher Erlaubnis — nur unter versiegelten Flächen zulässig.

Im Rahmen der Baureifmachung/Bebauung der Grundstücke anfallendes bauschutthaltiges oder organoleptisch auffälliges Bodenmaterial (z. B. aus Bodenauffüllungen) ist ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die Entsorgungswege des abzufahrenden Bodenaushubs sind vor der Abfuhr dem Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz — Sachgebiet „Gewerbliche Abfallwirtschaft" — anzuzeigen. Dazu ist die Entsorgungsanlage anzugeben oder die Wasserrechtliche Erlaubnis (An-zeige) der Einbaustelle vorzulegen.

Die Hinweise werden entsprechend in den Planunterlagen ergänzt.

 

  1. Anpassung an den Klimawandel

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

Der Planbereich ist in der Starkregenhinweiskarte NRW vollständig und in erheblichem Maße als durch Starkregenüberflutungen gefährdeter Bereich ausgewiesen.

Hierbei sind Überflutungshöhen von ca. 4m über Gelände berechnet.

Zum Schutz von Leben und Gesundheit und zur Vermeidung erheblicher Sachschäden wird ein Verzicht der vorgesehenen Ausweisung von Bauflächen östlich der Straße „Auf dem Beiemich" dringend angeraten (§ 1 (7) BauGB, § 5 (2) WHG) (s. Anlage 1).

Es werden sowohl das Baugebiet als auch die Überbaubare Fläche / die Baugrenze bei den Urbanen Gebieten MU3 und MU4 angepasst und ein von Bebauung freizuhaltender Abstand von mind. 20 m zum Gibbinghauser Bach in die Planung aufgenommen.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Es wird die Prüfung angeregt, ob neben den Flachdächern auch Pultdächer bis 15° Neigung als Gründach festgesetzt werden können. Dies bietet zusätzlich Vorteile hinsichtlich Rückhalt und Abflussverzögerung bei Starkregen.

Der Anregung wird Rechnung getragen und für Pultdächer mit einer Dachneigung bis 15° wird ein Gründach festgesetzt.

 

  1. Gewässerschutz

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Die Planung sieht eine Baugrenze ab 3 m von der Gewässerparzelle vor. Diese Ausweisung widerspricht den wasserrechtlichen Erfordernissen des § 31 LWG (Gewässerrandstreifen mind. 5m ab der Böschungsoberkante des Gewässers). Die Ausweisung ist daher abzuändern.

Es werden sowohl das Baugebiet als auch die Überbaubare Fläche / die Baugrenze bei den Urbanen Gebieten MU3 und MU4 angepasst und ein von Bebauung freizuhaltender Abstand von mind. 20 m zum Gibbinghauser Bach in die Planung aufgenommen.

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

Es wird angeregt, die Aueflächen des Gibbinghauser Baches im Planbereich, östlich der Straße „Auf dem Beiemich", als öffentliche oder private Grünfläche auszuweisen.

Die Auenflächen des Gibbinghauser Baches werden teils als private Grünfläche (Nordosten) und teils als „Maßnahmenfläche für die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft“ festgesetzt.

 

  1. Altlasten

 

Der Stellungnahme wird gefolgt

 

Den Anregungen wird wie folgt Rechnung getragen:

Die beiden Bodenbelastungs-Verdachtsflächen 5010/2006-0 und 5010/2010-0 werden gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB in der Planzeichnung gekennzeichnet.

Derzeit sind für den Bereich der Bodenbelastungs-Verdachtsfläche 5010/2006-0 keine Baumaßnahmen geplant. Bei zukünftigen Baumaßnahmen sind im Baugenehmigungsverfahren entsprechende Untersuchungen durchzuführen.

Die Informationen zur ausgeräumten Altlastverdachtsfläche bzw. zum sanierten Altstandort werden in der Begründung ergänzt.

In seiner Stellungnahme vom 04.07.2022 weist der Rhein-Sieg-Kreis darauf hin, dass die bisherigen Untersuchungen zum Thema Altlasten nicht ausreichend sind. Entsprechende Untersuchungen nach den Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) wurde für die Altlastenverdachtsfläche 5010/2010-0 nach der Offenlage in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse wurden bis zum Satzungsbeschluss in die Unterlagen eingearbeitet (vgl. auch Stellungnahme 11.2.b). Da für die Verdachtsfläche 5010/2006-0 derzeit keine Baumaßnahmen geplant sind, wurde die Fläche im Bebauungsplan lediglich gekennzeichnet. Bei zukünftigen Baumaßnahmen sind im Baugenehmigungsverfahren entsprechende Untersuchungen durchzuführen.

 

 

  1. Wasserschutzgebiet

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen

 

Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen im Hinblick auf die Wasser-Schutzgebietsverordnung aus wasserrechtlicher Sicht nach derzeitigem Kenntnisstand keine grundsätzlichen Bedenken.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 (1) unter Punkt 6. der Wasserschutzgebietsverordnung Wahnbachtalsperre in der Wasserschutzzone II B außen „Bebauungspläne, die Baugebiete oder andere, eine bauliche Nutzung vorhersehende Festsetzung enthalten", genehmigungspflichtig sind.

Per E-Mail wurde am 10.03.2022 auf die Bedenken der Stellungnahme des Wahnbachtalsperrenverbandes hingewiesen. Die Bedenken wurden in der Abwägung berücksichtigt und die Überbaubare Fläche / die Baugrenze entsprechend angepasst. Zudem wird ein mind. 20 m tiefer, von Bebauung freizuhaltender Bereich zum Ufer des Gibbinghauser Bachs in die Planzeichnung aufgenommen sowie der Auenbereich durch Festsetzung einer Maßnahmenfläche zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft geschützt.

Hinweise auf die Genehmigungspflicht wird in die Planunterlagen aufgenommen.

 

 

 

 

 

  1. Natur-, Landschafts- und Artenschutz

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

Gegen die Planungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die in der Artenschutzprüfung vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen sollten verbindlich in die Festsetzungen übernommen werden.

Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass planungsrelevante Arten nach derzeitigem Stand vom Vorhaben nicht betroffen und keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.

 

Es wird zudem empfohlen, folgende Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen:

Beleuchtung

Notwendige Beleuchtungen des öffentlichen und privaten Raumes sowie von baulichen Anlagen sollen technisch und konstruktiv so angebracht, mit Leuchtmitteln versehen und betrieben werden, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor vermeidbaren nachteiligen Auswirkungen durch Lichtemissionen geschützt sind. Beleuchtungsplanungen für den öffentlichen Raum sollen Aussagen zur Beleuchtungsstärke, Leuchtdichte, beleuchteter Fläche, Abstrahlungsgeometrie, zum Farbspektrum und ggf. zur Regulierung der Beleuchtungsstärke treffen. Weitere Informationen können dem LANUV-Info 42 (2018): „Künstliche Außenbeleuchtung - Tipps zur Vermeidung und Verminderung störender Lichtimmissionen" entnommen werden.

Vogelschlag

Durch bauliche Maßnahmen soll der Vogelschlag an Glasflächen vermieden werden. Geeignete Maßnahmen zur Reduktion von gefahrvollen Durchsichten und Spiegelungen liegen in der Verwendung halbtransparenten Glases, hochwirksamer Markierungen und Abschattungen insbesondere an risikobehafteten, verglasten Gebäudekanten, transparenten Balkongeländer und Wintergärten.

Die Hinweise zur Beleuchtung und zum Vogelschlag werden in die Planunterlagen aufgenommen.

 

  1. Erneuerbare Energien

 

Die Hinweis wird in den textlichen Festsetzungen aufgenommen.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt sieht die Planung u.a. die Anbringung von großflächigen Photovoltaikanlagen in Verbindung mit begrünten Flachdachanlagen vor.

Die textliche Festsetzung enthält bisher keinen Hinweis zum Einsatz erneuerbarer Energien.

 

  1. Wirtschaftsförderung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben wird aus Sicht der Kreiswirtschaftsförderung begrüßt.

 

  1. Denkmalschutz

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 22 Abs. 3 DSchG der Landschaftsverband im Rahmen der Denkmalpflege Träger der öffentlichen Belange und bei Planungen einzubeziehen ist.

 

11.)  Landesbetrieb Wald und Holz, Schreiben vom

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

Die Waldflächen sind parallel zur Straße K46 als Immissionsschutzwald (Lärmschutz) kartiert.

Da diese Waldparzellen im Rahmen des Entwurfes mit ca. 4000 m² in Anspruch genommen werden sollen, erhebe ich gegen diese Planung Bedenken.

Meine Bedenken können ausgeräumt werden, wenn auf dem Gebiet der Gemeinde Much ein Waldflächenausgleich in einem Verhältnis von mindestens 1 zu 1 erfolgt. Eine genaue Ausgleichsbilanz kann in einem weiteren Schritt von Seiten des Regionalforstamtes (ggf. im Zusammenspiel mit der UVP) ermittelt werden. Die Ersatz- bzw. Ausgleichsflächen müssen im Bebauungsplan als solche konkret bezeichnet und festgeschrieben werden.

Hinweis: Die Inanspruchnahme der südöstlichen Waldfläche sollte insgesamt planerisch noch einmal auf die Notwendigkeit ihrer Umsetzung hinterfragt werden.

Es werden sowohl das Baugebiet als auch die Überbaubare Fläche / die Baugrenze bei den Urbanen Gebieten MU3 und MU4 angepasst und ein von Bebauung freizuhaltender Abstand von mind. 20 m zum Gibbinghauser Bach in die Planung aufgenommen. Diese Anpassung betrifft auch die in der Stellungnahme als Waldflächen eingeordneten Bereiche, welche nun nur noch zu einem kleinen Teil (rund 100 m²) in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig werden im Auenbereich Maßnahmenflächen zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft im Auenbereich des Gibbinghauser Bachs festgesetzt.

 

 

12.) Gemeindewerke Much, Schreiben vom 23.05.2022

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Zuführung des Schutz- und Niederschlagswassers über den Mischwasserkanal in die Kläranlage Much. Eine abschließende Beurteilung ist nicht möglich, da aktuell geprüft wird, welche Auswirkungen die Planung auf die hydraulischen Anforderungen des Kanalnetzes haben. Weiter ist zu klären, ob das Regenüberlaufbecken die zu erwartend höhere Abwassermenge aufnehmen kann.

 

13.) Bürger/in 1, Schreiben vom 15.11.2021

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

Aus meiner Sicht ist eine geringe Überschreitung der GRZ um 0,1 auf 0,9 richtig und sinnvoll. Insbesondere da gem. der Stellplatzordnung viel Fläche für oberirdische PKWs bereitgestellt werden muss. Dies führt zu einer deutlichen Minimierung der tatsächlich bebaubaren Fläche. In der aktuellen Planung wirkt die Anzahl der Stellplätze als Obergrenze für die Größe einer Gesamtbebauung. Eine optische Beeinträchtigung durch die erhöhte Baumasse wird sich nicht einstellen, da sich das Gebäudevolumen aufgrund des Eckgrund-stückes auf zwei Straßenfronten aufteilt.

Um die Bedenken zur deutlichen Minimierung der tatsächlich bebaubaren Fläche durch die oberirdische Bereitstellung von Parkflächen für Pkw innerhalb der überbaubaren Flächen auszuräumen, werden für dieses Urbane Gebiet zusätzliche Flächen für Stellplätze festgesetzt. Zudem wird im südöstlichen Bereich die Baugrenze erweitert.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Es wird angeregt, Flachdächer zuzulassen.

Flachdächer werden innerhalb des Plangebiets als weitere Dachform zugelassen.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Es wird angeregt,  eine Anpassung der Geschossigkeit vorzunehmen, so dass entlang des Beiemich 3-geschossig einschl. Garage zuzüglich Staffelgeschoss möglich ist. Entlang der Hauptstraße soll eine 3-Geschossigkeit möglich sein.

Die Grundstücke befinden sich in der Planzeichnung (Vorentwurf) im Urbanen Gebiet MU2. Hier ist eine Zwei- bis Dreigeschossigkeit festgesetzt. Wie in der Legende der Planzeichnung angegeben, ist die Zwei- bis Dreigeschossigkeit als Mindest- und Höchstmaß zu sehen. Somit ist im gesamten Gebiet sowohl eine zwei- als auch eine dreigeschossige Bebauung zulässig.

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

Es wird angeregt die Tiefe der Baugrenze von 15 m um 2,50 m zu erhöhen.

Die Tiefe der Baufenster entlang der Hauptstraße um einen Meter auf 17,0 m erhöht.

 

 

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

Zur höheren Flexibilität in der Anordnung von oberirdischen Parkplätzen wird Vorgeschlagen die Baugrenze entlang des Beiemich zu verlängern.

Um die geschilderten Bedenken zur deutlichen Minimierung der tatsächlich bebaubaren Fläche durch die oberirdische Bereitstellung von Parkflächen für Pkw innerhalb der überbaubaren Flächen auszuräumen, werden für dieses Urbane Gebiet zusätzliche Flächen für Stellplätze festgesetzt. Zudem wird im südöstlichen Bereich die Baugrenze erweitert.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer möglichen Vorgabe von 2 Stellplätzen je Wohneinheit dies die indirekte Bemessungsgrenze des Baukörpers auf dem Grundstück Ecke Hauptstraße / Auf dem Beiemich wird. Aktuelle Bauplanungen für Tiefgaragen gehen von einem Flächenbedarf von ca. 25m² je Stellplatz aus. Angewendet auf die theoretische Maximalgröße von ca. 1000m² Tiefgarage auf dem Grundstück Ecke Hauptstraße / Auf dem Beiemich sind somit ca. 40 Stellplätze also 20 Wohnungen möglich.

Bei 20 Wohnungen ist aber eine wirtschaftliche Darstellung eines Tiefgaragenbauwerkes nicht möglich.

Um die geschilderten Bedenken zur deutlichen Minimierung der tatsächlich bebaubaren Fläche durch die oberirdische Bereitstellung von Parkflächen für Pkw innerhalb der überbaubaren Flächen auszuräumen, werden für dieses Urbane Gebiet zusätzliche Flächen für Stellplätze festgesetzt. Zudem wird im süd-östlichen Bereich die Baugrenze erweitert.

 

14.) Bürger/in 2, Schreiben vom 17.11.2022

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

Die Planung der Stellplätze und Stellplatzmöglichkeiten muss zugunsten höherer Flexibilität geändert werden. Das gilt insbesondere für die Anzahl und die Positionierung der geforderten Stellplätze. Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Much (Neuaufstellung gemäß Entscheidung des Rates vom 29.06.2021) belastet die Grundstücksausnutzung, weil auf den Flächen aufgrund der Größenverhältnisse die Tiefgaragen von der Kapazität her nicht ausreichend und nicht wirtschaftlich errichtet werden können (2 Stellplätze je Wohnung bei Wohnungen größer 50 m²).

Es wird einerseits die Festsetzung hinzugefügt, dass die Errichtung von Fahrradabstellanlagen im Plangebiet allgemein zulässig ist. Andererseits wird – um auch dem unterschiedlichen Pkw-Stellplatzbedarf im Plangebiet Rechnung zu tragen – der vorgeschlagenen Flexibilisierung bei der Planung von Stellplätzen zugestimmt und ein Hinweis in die Festsetzungen aufgenommen, dass ein Abweichen von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Much bei nachgewiesenem geringeren Bedarf (z. B. durch ein Mobilitätskonzept) bei der Errichtung von Stellplätzen zulässig ist.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Planung kann dadurch optimiert werden, dass (1) entweder (bei geschlossener Bauweise) eine Überbauung des Wegegrundstücks Parzelle 19 ermöglicht wird, oder (2) im Falle eines denkbaren Grundstückstauschs mit der Kirche der Weg in eine weiter nach Norden längs des dort dann entstehenden Gebäudeabschlusses verschoben wird.

Da wenige Meter weiter nördlich ein potenzieller Investor ebenfalls eine Querverbindung zwischen der Dr. Wirtz-Straße und Auf dem Beiemich plant, wird auf die Ausweisung der Verkehrsfläche an dieser Stelle verzichtet. Um sicherzustellen, dass eine öffentlich zugängliche Verbindung realisiert wird, soll ein städtebaulicher Vertrag mit dem Investor geschlossen werden.

Die Anregung ist für diesen Bereich somit hinfällig.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Planentwurf weist aus oder scheint auszuweisen, dass die Festsetzungen für die Parzelle 11/1 denen der für die Parzellen 7 und 38 entsprechen. Es muss klar (klarer) gestellt werden, dass die Festsetzungen für die drei Parzellen 11/1 und 7 und 38 dieselben sind und zwar mit MU III. Dies ist insbesondere zwingend zur Erhaltung der Möglichkeit, die Flurstücke 7 und 38 mit dem Flurstück 11/1 zu verbinden und damit eine einheitliche Bebauung zu ermöglichen.

Die Festsetzungen für die Parzellen 11/1, 7 und 38 sind identisch. Alle Flurstücke sind dem Urbanen Gebiet MU3 zugeordnet. Da auf die Ausweisung einer Verkehrsfläche verzichtet wird ist diese Anregung zudem hinfällig, da das nördliche Baufeld an das südliche Baufeld angegliedert wird.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Parzelle 11/1 hat eine Breite von (nur) 14,80 m. Die Notwendigkeit einer Abstandsfläche nach § 6 BauO NRW mit der Gebäudeabschlusswand zur Parzelle 19 hin einzuhalten, würde dem Planungsziel der quantitativ optimalen Schaffung neuen Wohnraums nicht gerecht, weil eine nutzbare Wohnfläche mit brutto [3 m x Gebäudetiefe x Geschosse] unnötig „verschenkt" würden. Daher ist es erforderlich eine Grenzbebauung zwischen Parzelle 11/1 und Parzelle 19 zu ermöglichen. Weil das Flurstück 19 im Grenzbereich „Kirchen-Weg" ist, bietet sich (1) sowohl die analoge Berücksichtigung von § 6 Abs 2 S. 2 BauO NRW an, wie (2) eine Anbausicherung entsprechend § 6 Abs. 1 S.1 BauO NRW an.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Die im Entwurf ausgewiesene offene Bauweise stößt unsererseits auf Bedenken. Die Bebauungsmöglichkeit besteht für eine Länge von ca. 120 m. Eine darin platzierte offene Bebauung ist gemäß der zwingenden gesetzlichen Regelung in §§ 22 Abs. 2 S. 2 BauNVO auf Baukörper mit maximal 50 m Länge begrenzt. Das für diesen Bereich vorgesehene, städtebaulich und sozialadäquate Nutzungskonzept verlangt, dass sich die Bewohner auf der gesamten Länge innerhalb der Bebauung witterungsunabhängig bewegen können, sozusagen alle Ziele Inhouse trockenen Fußes erreichbar sind. Die mit der offenen Bauweise erzwungene mindestens zweimalige Unterbrechung dieser Sozialfunktion (50m // 50m // 20 m = 120 m) macht die Realisierung des Nutzungskonzeptes unmöglich.

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen muss das Baufenster im genannten Bebauungsplanbereich deutlich verkleinert werden. Dies hat zur Folge, dass sich die Bebauungsmöglichkeit von ca. 120 m auf rund 64 m reduziert. Um die vorgesehene Nutzung (betreutes Wohnen) in diesem Bereich zu ermöglichen, wird hier eine abweichende Bauweise festgesetzt, bei der eine Gebäudelänge von über 50 m zulässig ist, jedoch seitliche Grenzabstände einzuhalten sind.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Gemäß Ziffer 3.2 der textlichen Festsetzungen sind Stellplätze („vorne“) zwischen Gebäude und Straße zulässig. Zur Bedarfsdeckung sind allerdings weitere Stellplätze innerhalb des Baufensters auch rückseitig notwendig. Aufgrund der Hochwasserbedrohung ist zwingend, dass die Tiefgarage nicht als geschlossene Tiefgarage bis an die Begrenzungsmauer zwischen Bach und Bebauung vorgestreckt werden kann. Der rückwärtige Bereich (zum Wasser hin) ist demnach aus technischen Gründen „offen" zu gestalten. Es wird angeregt, diese zwingende Notwendigkeiten in der Stellplatz-Planung zu berücksichtigen.

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wird das Baufenster gegenüber dem Vorentwurf deutlich verkleinert. Die bisherigen Planungen zum Bau einer Tiefgarage in diesem Bereich sind somit hinfällig. Das geänderte Baufenster enthält jedoch ebenfalls ausreichend tiefe Flächen für die Anlage einer Tiefgarage.

 

15.) Bürger/in 3, Schreiben vom 17.11.2021

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Es wird angeregt, dass über die Parzellen 37-31-30 anstatt einer offene Bauweise eine geschlossene Bauweise ausgewiesen wird.

Da es aus städtebaulicher Sicht sowohl Gründe für eine offene als auch für eine geschlossene Bauweise gibt und somit beide Optionen denkbar wären, wird für die genannten Flurstücke auf die Ausweisung einer Bauweise verzichtet.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Es wird angeregt, eine dreigeschossige Bebauung mit Flachdach im Bereich der Hauptstraße  zuzulassen.

Flachdächer werden innerhalb des Plangebiets als weitere Dachform zugelassen. Diese sind zu begrünen.

 

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Gefordert wird die Bautiefe auf 17 bzw. 18 m zu verlängern, um die notwendige Flexibilität bei der Grundrissgestaltung zu schaffen.

Die Tiefe der Baufenster entlang der Hauptstraße wird um einen Meter auf 17,0 m erhöht.

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

Es ist zwingend erforderlich, in dem (von der Straße her gesehen) hinteren Grundstücksbereich ausreichende Stellplatzmöglichkeiten für den oberirdischen Parkverkehr mit Zufahrten über die Straße „Auf dem Beiemich" (Parzelle Flur 32, Flurstück 38) auf der nicht überbaubaren Fläche auszuweisen.

Sofern die Grundstücksflächen nicht als Flächen für Stellplätze und (Tief-)Garagen festgesetzt sind, sind diese im Plangebiet innerhalb der überbaubaren Flächen sowie zwischen der vorderen Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie zulässig. Für große Teile des Plangebiets besteht daher die Möglichkeit zur Errichtung von Abstellmöglichkeiten für Pkw. Um die rückwärtigen Bereiche der Baugebiete zu schützen, sollen diese jedoch nach Möglichkeit von oberirdischen Stellplätzen freigehalten werden. Auf eine weitere Ausweisung zusätzlicher Flächen für oberirdische Stellplätze wird daher insbesondere für die rückwärtigen Bereiche größtenteils verzichtet.

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Es wird angeregt, in Zusammenhang mit der angeregten geschlossenen Bauweise die GRZ auf 1,0 festzulegen.

Um im Hinblick auf die Folgen des Klimawandels auch innerorts eine übermäßige Flächenversiegelung zu vermeiden und ausreichend Versickerungsmöglichkeiten zu gewährleisten, wird die GRZ von 0,8 für das Gebiet nicht angepasst. Hier wird jedoch eine Mindestüberdeckung über der Tiefgarage festgesetzt.

 

16.) Bürger/in 4, Schreiben vom 19.11.2021

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Um im Schadensfall einen Wiederaufbau des Bestandes  „Zanderstraße 1“ sicher zu stellen, soll das Baufenster entsprechend angepasst werden.

Um die auf dem Grundstück im Jahr 2019 genehmigte Garage planungsrechtlich zu sichern, werden in der Planzeichnung zusätzliche Flächen für die Errichtung von Stellplätzen, Carports und Garagen ausgewiesen.

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

In Bezug auf die Grundstücke Zanderstraße 2 und 4 sowie Gartenstraße 13 ist festzustellen, dass diese mit einem urbanen Gebiet (MU1) überplant werden sollen. Als Höchstmaß wird die Zahl der Vollgeschosse hier mit II festgesetzt. Auch dies ist angesichts des dortigen Baubestandes nicht sachgerecht. Wie auch der Flächennutzungsplan der Gemeinde aus dem Jahre 2012 vorgibt, wäre mindestens eine Unterteilung der überbaubaren Grundstücksflächen durch eine vertikale Teilung des MU1 zu überdenken. Für die zur Gartenstraße hin ausgerichteten Grundstücksflächen stellt auch der Flächennutzungsplan Wohnbaufläche dar, während die Flächen, die zur Dr. Wirtz-Straße ausgerichtet sind, als gemischte Bauflächen (M) dargestellt wurden. Diesem Umstand sollte auch durch eine höhere Ausnutzung im MU1– etwa durch die Festsetzung einer III-Geschossigkeit – Rechnung getragen werden.

Die Bebauung entlang der Gartenstraße sowie der westlich angrenzenden Gebiete wird insbesondere durch eine überwiegend zweigeschossige Wohnbebauung geprägt. In diesem Bereich wird zur Berücksichtigung der Bestandsbebauung an der bisherigen Festsetzung festgehalten. Um jedoch auf die vorhandene Topographie einzugehen und die geplante Bebauung östlich der Dr. Wirtz-Straße angemessen zu reagieren, wird die bisherige Festsetzung für die westlich an die Dr. Wirtz-Straße angrenzende Bebauung durch die Festsetzung einer III-geschossigen Bebauung ersetzt.

 

 

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Im Bereich „Auf dem Beiemich“ wird gefordert, eine ausgewogenere Angleichung der Bebauungstiefe vorzunehmen.

Die Anregung einer größeren Bautiefe wird Rechnung getragen und die Tiefe der Baufenster auf 15,0 m erhöht, so dass die Eigentümerinnen und Eigentümer in diesem Bereich mehr Spielraum für die Bebauung der Grundstücke haben.

 

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Es wird angeregt, den Geltungsbereich um die Grundstücksflächen westlich der Gartenstraße und nördlich des Gartenweges zu erweitern um eine Nachverdichtung des Ortskerns vornehmen zu können.

Für den genannten Bereich der potenziellen Erweiterung des Geltungsbereichs besteht bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan aus dem Jahr 2004.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Durch die Bürger wird ein persönliches Gespräch mit der Verwaltung angeregt.

 

17.) Bürger/in 5, Schreiben von November 2021

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Es wird beantragt, die Baugrenze und Baulinie in dem Bereich der Gebäude Hauptstraße 1, 3, 3a, 5 und 7 in einen gebührlichen Abstand zum Verkehrsweg Hauptstraße zurückzunehmen, damit eine dem vor Ort vorhandenen Straßenverlauf parallele Linie ohne Versatz zu den einzelnen Baufenstern entlang der Hauptstraße entsteht.

Um eine angemessene Bautiefe zu gewährleisten, wird allerdings auch die hintere Baugrenze nach hinten verschoben, so dass die Baugrenze zukünftig 17,0 m beträgt. Die Bestandsgebäude Hauptstraße 5 und 7 werden planungsrechtlich gesichert.

 

18.) Bürger/in 6, Schreiben von November 2021 (handschriftlich in Planunterlagen)

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

Es wird vorgeschlagen für das „Gebäude Kleverhof“ (Auf dem Beiemich, Flurstücke 20, 21 und 11/2) statt des nächstgelegenen Kanaldeckels die OKFF (Oberkante des fertigen Fußbodens = 203,50 m NN) als Höhenangabe festzusetzen. Entsprechendes gilt für die Definition der Trauf-/First-/Gebäudehöhen in den Punkten A) 2.2 bis 2.4 der textlichen Festsetzungen.

Weiter wird vorgeschlagen statt der bisherigen Höhenangaben maximale Trauf- bzw. Firsthöhen von 7,0 m / 11,5 m für II-geschossige und 11,0 m / 17,0 für Gebäude mit Satteldächern festzusetzen.

Als Höhenbezugspunkt wird die Höhe des Fahrbahnrandes der fertig ausgebauten Straße vor Gebäudemitte festgelegt.

Im betreffenden Bereich befindet sich aufgrund der vorhandenen Topographie eine mehrere Meter hohe Böschungskante. Die Bau-fenster für eine Bebauung befinden sich oberhalb der Böschungsoberkante. Um diesem Aspekt Rechnung zu tragen, werden daher die First-, Trauf- und Gebäudehöhen für den betreffenden Bereich angepasst und etwa um die Höhe der Böschung erhöht.

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

Es wird vorgeschlagen, den letzten Satz der Festsetzung zu streichen („Die vordere Ansichtsfläche einer Gaube darf nicht in das obere Drittel der Dachhöhe reichen“).

Um Rücksicht auf die Bestandsbebauung – insbesondere auf die Einzel- und Doppelhäuser östlich der Straße „Auf dem Beiemich“ – zu nehmen, eine unverhältnismäßige Höhenentwicklung im Plan-gebiet zu verhindern sowie ein möglichst aufeinander abgestimmtes Erscheinungsbild zu erzielen, wird die Festsetzung, dass die vordere Ansichtsfläche einer Gaube nicht in das obere Drittel der Dachhöhe reichen darf, beibehalten. Allerdings wird jedoch für die Dr. Wirtz-Straße die Festsetzung aufgehoben, dass Dachaufbauten nur bis zu 1/3 der Firstlänge zulässig sind, da Dachaufbauten bei der Bestandsbebauung (z. B. Kreissparkasse) im Bereich der Dr. Wirtz-Straße ohnehin bereits deutlich mehr als 1/3 der Firstlänge ausmachen.

 

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Ebenso wird vorgeschlagen, neben Hecken und Hecken mit Maschendrahtzaun auch Hecken mit Stabgitterzaun zuzulassen.

Als Einfriedung werden entsprechend der Anregung auch Hecken mit Stabgitterzaun zugelassen. Hecken mit Maschendrahtzaun werden dagegen nicht mehr zugelassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Offenlage (Beschluss 2)

 

1.)    Aggerverband, Schreiben vom 03.06.2022

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Es ist nachzuweisen, ob das Regenüberlaufbecken vor der Kläranlage Much die zu erwartenden höheren Wassermengen aufnehmen kann, um eine gesicherte Mischwasserbehandlung zu gewährleisten.

Nach Berechnung eines von den Gemeindewerken beauftragten Ingenieurbüros ist die Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers in den Mischwasserkanal unter der Voraussetzung möglich, dass in dem in der Straße Auf dem Beiemich laufenden Mischwasserkanal ein Rückhaltevolumen von ca. 400 m³ durch die Errichtung eines ca. 200 m langen Rückhaltekanals DN 1600 mit zweifacher Drossel geschaffen wird. Im unteren Bereich der Zanderstraße ist zudem eine Haltung (Länge ca. 60 m) des Mischwasserkanals von bisher DN 300 auf DN 400 zu erweitern. Aus Gründen des Überflutungsschutzes soll das Niederschlagswasser bei stärkeren Regenereignissen oberflächig abgeführt werden. Die oberflächige Ableitung über ein privates Grundstück zum Gibbinghauser Bach wird technisch und rechtlich sichergestellt (z. B. durch eine Grunddienstbarkeit). Die Informationen werden in der Begründung ergänzt. Der Überflutungsschutz muss nach erfolgter Detailplanung nachfolgend werden..

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Bereich Gewässerentwicklung und -unterhaltung teilt mit, dass das Plangebiet im Zuständigkeitsbereich des Wahnbachtalsperrenverbandes liegt.

 

2.)    Bezirksregierung Köln Dezernat 54, Schreiben vom 03.06.2022

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Hinweis auf die Wasserschutzgebietsverordnung Wahnbachtalsperre vom 14.05.1993.

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Hinweis auf die allgemeine Sorgfaltspflicht gem. § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu Schutz des Grundwassers.

Der genannte Paragraph des Wasserhaushaltsgesetztes gilt allgemein für jede Person. Eine Aufnahme in die Planunterlagen ist daher nicht notwendig.

 

3.)    Telekom, Schreiben vom 28.06.2022

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Aufnahme von fachlichen Festsetzungen hinsichtlich der Trassen in Straßen und Gehwegen.

In den textlichen Festsetzungen wird bereits auf die frühzeitige Beteiligung der Versorgungsträger und auf die Sicherung der vorhandenen Versorgungsanlagen hingewiesen. Die Planung und Abstimmung der Versorgungsmedien wird nicht im Bauleitverfahren geregelt, sondern bleibt der sich anschließenden Tiefbauplanung vorbehalten.

 

 

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Hinweis auf die Beachtung des Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungslagen.

Der Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen.

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Zwecks Koordination mit Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträgern ist es notwendig, die Telekom mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich zu informieren.

Die Planung und Abstimmung der Versorgungsmedien wird nicht im Bauleitverfahren geregelt, sondern bleibt der sich anschließenden Tiefbauplanung vorbehalten.

 

4.)    Gemeindewerke, Schreiben vom 04.08.2022 

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Schaffung eine Rückhaltevolumens von 400 m³ des in der Straße „Auf dem Beiemich“ verlaufenden Mischwasserkanals durch die Schaffung eines ca 200 m langen Rückhaltekanals DN 1600.

Um die Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers zu gewährleisten, soll ein ca. 200 m langer Rückhaltekanal DN 1600 in der Straße Auf dem Beiemich geschaffen sowie die bisherige Haltung von DN 300 auf DN 400 erweitert werden. Die Planung des Kanalnetzes wird jedoch nicht im Bauleitverfahren geregelt, sondern bleibt der sich anschließenden Tiefbauplanung vorbehalten.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt

 

Sicherstellung des Überflutungsschutzes bei stärkeren Regenereignissen (dreijährliches Regenereignis), da das Abwasser dann nicht mehr über die Kanalisation abgeführt werden kann. Zum Schutz der Fläche MU 5a und 5b Führung des Abwassers bis zum Tiefpunkt der Straße und von dort oberflächliche Ableitung über die private Grünfläche zum Gibbinghauser Bach.

Zum Schutz der Grundstücke entlang der Straße Auf dem Beiemich (MU5a und MU5b) soll das anfallende Niederschlagswasser bei stär-keren Regenereignissen an der Oberfläche bis zum Tiefpunkt der Straße geführt und dann über die private Grünfläche zum Gibbinghauser Bach abgeleitet werden. Dies wird außerhalb des Bauleitplanverfahrens mittels Grunddienstbarkeit geregelt.

 

5.)    Wald und Holz NRW, Schreiben vom 04.07.2022

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Darstellung des Erlenwaldes am Gibbinghauser Bach als Wald.

Bei dem im Landschafspflegerischen Begleitplan (Karte 1, Ausgangszustand) als „Wald“ (Erlenwald) dargestellten Flurstück 64 handelt es sich um ein Privatgrundstück mit einer Größe von etwa 740 m². Da diese Fläche zudem mehrheitlich innerhalb des von Bebauung freizuhaltenden Bereichs (Maßnahmenfläche M2) liegt, topographisch niedriger als die angrenzenden Grundstücke liegt und zudem nicht anfahrbar ist, ist nicht zu erwarten, dass der bestehende Wald abgeholzt und für andere Zwecke genutzt wird. Die Festsetzung als private Grünfläche bleibt für das Privatgrundstück daher bestehen.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Ausräumen der Bedenken aus der Stellungnahme vom 07.01.2022 durch die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen für die Flächen Teil A und B.

 

6.)    Landwirtschaftskammer, Schreiben vom 28.06.2022

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Keine Erforderlichkeit für einen Eingriff in das Schutzgut Boden.

Es werden Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, die gemäß des Bewertungsverfahrens für Eingriffe in den Boden auf der gleichen Fläche Aufwertungen sowohl für das Biotoppotenzial, als auch für den Boden herbeiführen. Der Ausgleich für Biotope und Boden erfolgt also komplementär. Zusätzliche landwirtschaftliche Flächen zum Ausgleich der Bodenfunktionen werden in diesem Fall nicht beansprucht.

 

7.)    LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Schreiben vom 13.07.2022

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Verweis auf die Stellungnahme vom 28.01.2022.angemessene Berücksichtigung der bodendenkmalpflegerischen Belange zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur Sicherung von Bodendenkmälern.

Nach Abstimmung mit dem LVR werden die im Planbereich befindlichen Teile des Bodendenkmals „Historischer Ortskern Much“ (Much VBD 0010) nachrichtlich in die Planunterlagen übernommen. Die Begründung wird entsprechend um einen Passus ergänzt, der auf die ehemalige Zeitstraße hinweist.

Der Hinweis in den textlichen Festsetzungen wird aufgrund der Novellierung des DSchG NRW im Mai 2022 aktualisiert und redaktionell angepasst.

 

8.)    LVR Liegenschaften, Schreiben vom 27.06.2022

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Es besteht keine Betroffenheit bezogen auf die Liegenschaften des LVR.

 

9.)    Rhein-Sieg-Kreis, Schreiben vom 04.07.222

 

  1. Bauaufsicht

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

- Die textliche Festsetzung A 1.2.2 ist nicht erforderlich.

Die Versorger haben in der Frühzeitigen Beteiligung u. a. darauf hingewiesen, dass    aufgrund der Planung eine zusätzliche Ortsnetz-Trafostation notwendig sein wird. Da der Standort erst im Rahmen der weiteren Planung festgelegt wird, wurde anstelle einer geforderten räumlichen Festsetzung der Standorte die Festsetzung A 1.2.2 zur Verdeutlichung aufgenommen. Die Festsetzung ist nicht erforderlich, aber auch nicht schädlich, so dass sie beibehalten wird.

- Die textliche Festsetzung A 2.1.1 ist widersprüchlich und es ist unklar, für welche

  Größe auf die Anrechnung verzichtet werden soll.

  Die Festsetzung bezieht sich auf die Zahl der Vollgeschosse. Der in Bezug  

  genommene Absatz (§ 21a Abs. 1 BauNVO) wird entsprechend angepasst

  (redaktionelle Änderung).

- Verzicht auf die textliche Festsetzung A 2.6.1

Neben der Wirtschaftlichkeit und Ermöglichung einer angemessenen Größe der

Tiefgarage sprechen weitere Gründe für die getroffene Festsetzung, so dass an der

Festsetzung festgehalten wird und die Begründung entsprechend ergänzt wird.

- Satz 2 in den textlichen Festsetzungen unter A 4.2 ist mit Satz 1 nicht verständlich

Da Satz 1 bereits definiert, welche Arten von Stellplätzen und Garagen zulässig  

sind, ist Satz 2 der Festsetzung überflüssig. Satz 2 wird daher zur besseren

Verständlichkeit gestrichen (redaktionelle Änderung).

 

  1. Altlasten

 

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Der Stellungnahme wird wie folgt Rechnung getragen:

Eine orientierende Untersuchung nach den Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und                Altlastenverordnung (BBodSchV) wurde für die Altlastenverdachtsflächen 5010/2010-                            0 in Auftrag gegeben und im August 2022 durchgeführt. Die Ergebnisse wurden bis                             zum Satzungsbeschluss in die Unterlagen eingearbeitet. Da für die                                                         Altlastenverdachtsfläche 5010/2006-0 derzeit keine Baumaßnahmen geplant sind,                             wird auf die Beauftragung einer Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet. Bei                             zukünftigen Baumaßnahmen sind im Baugenehmigungsverfahren entsprechende                             Untersuchungen durchzuführen.

 

Die orientierende Untersuchung hat im August 2022 stattgefunden. Die Unterlagen wurden bis zum Satzungsbeschluss angepasst.

 

Die Begründung, Teil A, der Hinweis zu Altlasten in den textlichen Festsetzungen                sowie der Umweltbericht wurden nach Durchführung der orientierenden Untersuchung                             anpasst.

 

Entsprechend der Anregung werden die Flächen in den Unterlagen als    Verdachtsflächen dargestellt.

 

Entsprechend der Anregung wird der genannte Satz ersatzlos gestrichen.

 

 

 

 

 

 

  1. Bodenschutz

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

- Zuordnung der Kategorie der Parabraunerde bei der Berechnung des

Ausgleichumfangs.

Da die Bezeichnung der Kategorie keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsumfangs hat, wurde auf eine Anpassung der Bezeichnung verzichtet.

- Korrektur der Bodenmenge auf Seite 16 des Landschaftspflegerischen

Fachbeitrages

Im zur Verfügung gestellten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden die für die Berechnung herangezogenen Flächen nicht korrekt wiedergegeben. Nichtsdestotrotz sind die korrekten Zahlen (3.890 m² Böden der Kategorie I, 360 m² Böden der Kategorie II) in die Berechnung eingeflossen. Der Ausgleichsbedarf beläuft sich auf 2.880 Boden-Wertpunkte und wurde in der Begründung Teil B (Umweltbericht) auf S. 14 korrekt benannt.

- Die in Kapitel 6.2.2 aufgeführte komplementäre Verknüpfung mit den Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in das Biotoppotenzial ist nicht möglich.

Anregung, die Bilanzierung auf Seite 25 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages anzupassen und die Eingriffe in das Schutzgut Boden vollständig auszugleichen.

Der Kreisverwaltung obliegt es nicht, Bewertungsmethoden vorzuschreiben. Sie akzeptiert gleichermaßen eine verbal argumentative Behandlung des Themas als auch konsistente quantitative Bewertungsmethoden. Die Kreisverwaltung bietet mit dieser Handreichung aber Hilfestellungen für diejenigen Kommunen an, die an der Anwendung von quantitativen Bewertungsverfahren Interesse zeigen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sie der Überzeugung ist, dass die Anwendung solcher Verfahren dem Planungsprozess in diesem Punkt eine vergleichsweise größere Rechtssicherheit verleihen.

- Zahl zu den Bodenwertpunkten auf Seite 14 des Umweltberichtes nicht nachvollziehbar.

Die Berechnung des Ausgleichsbedarfs wurde korrekt und wie oben beschrieben angewandt, so dass die im Umweltbericht genannte Zahl von 2.880 Bodenwertpunkten korrekt ist.

 

  1. Trinkwasser/ Wasserschutz

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Hinweis, dass die Änderung des Bplanes genehmigungsfähig nach der

Wasserschutzgebietsverordnung Wahnbachtalsperre ist, wenn das Schutzwasser der

öffentlichen Kanalisation zugeführt wird und das anfallende Niederschlagswasser

Schutzkonform beseitigt wird. Der Antrag ist beim Amt für Umwelt- und Naturschutz zu

stellen.

Nach Berechnung eines von den Gemeindewerken beauftragten Ingenieurbüros ist die Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers in den Mischwasserkanal unter der Voraussetzung möglich, dass in dem in der Straße Auf dem Beiemich laufenden Mischwasserkanal ein Rückhaltevolumen von ca. 400 m³ durch die Errichtung eines ca. 200 m langen Rückhaltekanals DN 1600 mit zweifacher Drossel geschaffen wird. Im unteren Bereich der Zanderstraße ist zudem eine Haltung (Länge ca. 60 m) des Mischwasserkanals von bisher DN 300 auf DN 400 zu erweitern. Aus Gründen des Überflutungsschutzes soll das Niederschlagswasser bei stärkeren Regenereignissen oberflächig abgeführt werden. Ein Antrag auf Genehmigung des Bebauungsplanes wird beim Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises eingereicht.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Es wird gebeten, die entsprechenden Unterlagen beim Amt für Umwelt- und

Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises einzureichen, um dem formalen Anspruch der

Wasserschutzzonenverordnung Genüge zu tun.

 

  1. Natur-, Landschafts- und Artenschutz

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Die in der Artenschutzprüfung vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen sollten

verbindlich in die Festsetzungen übernommen werden.

Anführen von Bedenken hinsichtlich der Ermittlung des Ausgleichwertes auf den

geplanten Kompensationsflächen.

Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass planungsrelevante Arten nach derzeitigem Stand vom Vorhaben nicht betroffen und keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Es wird gebeten, die Sicherung der betreffenden Grundstücke und/oder die

Benennung des Ökokontos in geeigneter Weise in den Bebauungsplan aufzunehmen

bzw. gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zu bestätigen.

Die Gemeinde Much verfügt über ein Ökokonto. Die erforderliche Kompensation wird über das Ökokonto abgerechnet (Maßnahme 3: Extensivierung von Intensivgrünland am Wahnbach, Gemarkung Much, Flur 23, Flurstück 13). Die entsprechenden Informationen werden in der Begründung ergänzt und gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) bestätigt.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Hinweis für Gebäude die als Unterschlupf für Fledermäuse und die Brut gebäudebrütender Vögel dienen.

Der Hinweis in den textlichen Festsetzungen zum Thema Arten-schutz wird entsprechend der Anregung ergänzt.

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Hinweis auf das Kompensationsflächenkataster

Die verbindlich festgesetzten bzw. vertraglich geregelten Ausgleichsflächen werden dem Rhein-Sieg-Kreis nach Satzungsbeschluss mitgeteilt.

 

  1. Anpassung an den Klimawandel

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Anregung, dass Flachdächer und Pultdächer bis 15° Neigung als Gründächer

auszubilden sind.

In den textlichen Festsetzungen ist bereits geregelt, dass Flach- und Pultdächer bis 15° Dachneigung als Gründächer auszubilden sind (Festsetzung B-1.1.1). Die Stellungnahme ist daher obsolet.

 

  1. Kreisstraßenbau

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Es bestehen keine Bedenken.

 

10.) Rhein-Sieg Netz GmbH, Schreiben vom 14.06.2022

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Es bestehen keine Bedenken. Hinweis auf die Sicherung bestehender Versorgungsanlagen.

 

11.) RSAG, Schreiben vom 22.06.2022

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Es bestehen keine Bedenken.

 

12.) Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis, Schreiben vom 07.06.2022

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Keine Bedenken, da alle Anmerkungen aus der Stellungnahme vom 25.11.23021 vollständig berücksichtigt wurden.

 

13.) Westnetz GmbH, Schreiben vom 22.06.2022

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Anmerkung, das Standorte der neu zu errichtenden ONS-Trafostationen im Bplan vorzumerken.

Die im Anhang der Stellungnahme vorgeschlagenen Flächen befinden sich fast alle auf Privatgrundstücken. Eine Abstimmung der Standorte ist im weiteren Verfahren mit den Grundstückseigentümern zu treffen.

 

14.) Wahnbachtalsperrenverband, Schreiben vom 20.06.2022

 

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Hinweis, dass die Planunterlagen teilweise falsche Angaben zur Lage bzw. Bezeichnung der Wasserschutzzone haben.

Das Flurstück 37 wird der korrekten Wasserschutzzone zugeordnet (Wasserschutzzone „III“ statt „II B“). Die Bezeichnung der Wasser-schutzzone „II B“ wird in „II B (Äußerer Bereich)“ geändert.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Grundsätzlich keine Bedenken. Hinweis auf mögliche widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Entwässerung von befahrenen Flächen und Stellplätzen sowie Hinweis auf genehmigungspflichtige Maßnahmen gem. der Wasserschutzgebietsverordnung.

 

15.)  Bürger/in 1, Schreiben vom 08.06.2022

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Es soll im Bereich der Parzellen 37-31-30 entlang der Hauptstraße eine geschlossenen Bauweise ausgewiesen werden.

Mit Blick auf die Bestandsbebauung im Ortskern von Much rechtfertigen städtebauliche Gründe keine alleinige Festsetzung einer geschlossenen Bebauung. Der Stellungnahme wird daher nicht Rechnung getragen. Die geforderte geschlossene Bauweise wird durch den Verzicht der Festsetzung nicht ausgeschlossen, sondern wird durch den Bebauungsplan ermöglicht.

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Ausweisung von oberirdischen Stellplätzen mit Zufahrt über die Straße „Auf dem Beiemich“ (Parzelle Flur 32, Flurstück 38)

Durch Erweiterung der Baugrenze und Ausweisung zusätzlicher Stellplatzflächen wurden bereits im Bereich der genannten Grundstücke nach der Frühzeitigen Beteiligung die Stellplatzflächen erweitert (vgl. Stellungnahme 17.1.e). Um zu verhindern, dass die gesamten Grundstücke versiegelt werden und zum Schutz der Anwohner (Lärmentwicklung), sollen die hinteren Grundstücksbereiche möglichst von Stellplätzen freigehalten werden. Daher wird der Stellungnahme nicht Rechnung getragen.

 

 

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Erhöhung der GRZ im Bereich der Hauptstraße auf 1,0.

Auf Basis der Stellungnahme aus der Frühzeitigen Beteiligung wurden die Baugrenzen erweitert (Höhere Tiefe, Erweiterung im süd-östlichen Bereich) und zusätzliche Flächen für Stellplätze festgesetzt. Um im Hinblick auf die Folgen des Klimawandels auch innerorts eine übermäßige Flächenversiegelung zu vermeiden und ausreichend Versickerungsmöglichkeiten zu gewährleisten, wurde bereits in der Frühzeitigen Beteiligung abgewogen, dass die GRZ von 0,8 für das Gebiet nicht angepasst wird.

 

16.) Bürger/in 4, Schreiben vom 13.06.2022

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Erhöhung der GRZ auf 1,0 im Bereich Zanderstraße 1.

Die langfristigen Planungsabsichten in den MU-Gebieten sind nicht mit den umliegenden Wohngebieten vergleichbar. In den zentralen Bereichen, insbesondere um die Platzfläche des Marktplatzes und die an den historischen Ortskern angrenzenden Gebieten, sind neben einem deutlich breiteren Nutzungsspektrum aus städtebaulicher Sicht auch eine höhere Verdichtung beabsichtigt. In den Wohngebieten sollen die Festsetzungen dagegen noch stärker auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden abzielen. Die zusätzliche Überschreitung der festgesetzten GRZ in den Urbanen Gebieten (planungsrechtliche Festsetzung 2.6.1) aus dem von Seite 22 der Begründung Teil A zitierten Satz wurde insbesondere zugelassen, um den Bau von Tiefgaragen in diesen Gebieten zu ermöglichen. Gleichzeitig steht diese Festsetzung im Zusammenhang mit einer Mindestüberdeckung der Tiefgarage (planungsrechtliche Festsetzung 5.3), so dass auch in diesen Gebieten die Oberfläche nicht komplett versiegelt sein darf. Da in den Allgemeinen Wohngebieten nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind, ist hier der Bau von Tiefgaragen nicht vorgesehen. Stellplätze und (Tief-)Garagen sind zudem außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Für die Allgemeinen Wohngebiete wurden solche Flächen jedoch nur begrenzt festgesetzt, sodass eine solche Festsetzung für die Allgemeinen Wohngebiete obsolet ist.

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Erhöhung der Bautiefe im Bereich Auf dem Beiemich Flurstück 84 und 85.

Im direkten Umfeld des genannten Grundstücks befinden sich zahlreiche Einfamilienhäuser, die eine deutlich geringere Bautiefe als die festgesetzten 15 m aufweisen. Auch die südlich befindlichen Doppelhäuser haben lediglich eine Bautiefe von ca. 13 m. Die Abweichung im Bereich des Grundstücks Auf dem Beiemich 27 stellt daher eine Ausnahme dar. Die Bestandsbebauung genießt Bestandsschutz. Der Verweis auf das geplante 8-Parteien-Haus auf dem Flurstück 84 ist nicht zielführend, da einerseits innerhalb des Plangebiets (östlich der Straße Auf dem Beiemich) lediglich Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind, andererseits in diesem Bereich aufgrund der Lage am Gibbinghauser Bach nochmals andere Rahmenbedingungen vorliegen, die es zu berücksichtigen gilt. Fehlentwicklungen der Vergangenheit können nicht ausschlaggebend dafür sein, eine geordnete bauliche Entwicklung entlang der Straße und das Freihalten der hinteren Grundstücksbereiche zu unterlaufen. Daher werden die Baugrenzen in diesem Bereich nicht erneut angepasst.

 

 

Abschließender Beschluss (Beschluss 3):

 

Der Rat beschließt, die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14.1 „Kleverhof“  bestehend aus Planzeichnung, textl. Festsetzungen, Begründung, Verkehrsgutachten, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, schalltechnisches Gutachten, Umweltbericht, Artenschutzprüfung Stufe I, geotechnischer Bericht, geologische Untersuchung als Satzung.

 

 


Beschluss 1: einstimmig

 

Beschluss 2: einstimmig

 

Beschluss 3: einstimmig